EINZIEHUNG DES GESCHÄFTSANTEILS eines GmbH-Gesellschafters: Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und der Haftung der beschließenden Gesellschafter für die Abfindung

Urteil des BGH vom 24.01.2012, II ZR 109/11

I.

Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2012 entschieden:

  1. Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.
  2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

II.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war neben R. Gesellschafter der beklagten GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 19.04.2001, den Geschäftsanteil des Klägers ohne seine Zustimmung einzuziehen. Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung zum Zweck der Ausschließung des Gesellschafters zulässig, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags innerhalb von zwei Jahren an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Abfindung erhielt der Kläger bisher nicht.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.02.2007, zu der auch der Kläger eingeladen wurde, beantragte dieser, unter anderem zu beschließen, den einzigen weiteren Gesellschafter R. auf Zahlung von 251.871,07 DM in Anspruch zu nehmen und den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zu ermächtigen. Der Vertreter des Klägers stimmte für die beiden Anträge, der Vertreter von R. stimmte dagegen.

Der Kläger hat beantragt, die ablehnenden Beschlüsse für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die beantragten Beschlüsse gefasst wurden. Das Landgericht Leipzig hat entsprechend dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht hat hinsichtlich der Feststellungsanträge die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BGH hatte Erfolg, weil der Kläger nicht mehr Gesellschafter der Beklagten war und deshalb in der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2007 kein Stimmrecht mehr hatte.

III.

Der BGH gelangt zu seinem Ergebnis auf folgendem Weg:

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG von Anfang an nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus dem freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 05.04.2011 – II ZR 263/08, abgedruckt in ZIP 2011, 1104 Rn. 13). So lag der Fall vorliegend aber nicht.

2.

Ist ein Einziehungsbeschluss aber nicht von Anfang an nichtig und wird er auch nicht gemäß § 241 Nr. 5 AktG für nichtig erklärt, so war bisher der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses strittig.

2.1

Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wurde bisher angenommen, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
eines Gesellschafters stehe unter der aufschiebenden Bedingung einer Abfindungszahlung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft – sog. „Bedingungslösung“ (statt vieler OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 23.11.2006, abgedruckt in ZIP 2007, 1064; Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, Anh. § 34 Rn. 17; ebenso für die Ausschlussklage BGH, Urteil vom 01.04.1953, II ZR 235/52, abgedruckt in BGHZ 9, 157, 173).

2.2

Der andere Teil der Rechtsprechung und Literatur vertritt die Rechtsauffassung, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsanteils
eines Gesellschafters sei sofort wirksam (statt vieler KG, Urteil vom 06.02.2006, 23 U 206/04, abgedruckt in NZG 2006, 437; Goette, Festschrift Lutter, 2000, S. 399, 409).

Von den Vertretern dieser Lösung werden zur Sicherung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters bei sofortiger Wirksamkeit der Einziehung seines Geschäftsanteils verschiedene Lösungsvorschläge gemacht. Teilweise wird angenommen, die Einziehung stehe unter der auflösenden Bedingung, dass die Abfindung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gezahlt werden kann. Andere wollen dem ausgeschiedenen Gesellschafter das Recht geben, mit der Auflösungsklage nach § 61 GmbHG die Liquidation der Gesellschaft herbeizuführen, teilweise verbunden mit einem Wiedereintrittsrecht. Schließlich wird die Ansicht vertreten, dass die Mitgesellschafter verpflichtet sind, dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Abfindung pro rata ihrer Beteiligung zu zahlen, soweit die Gesellschaft die Abfindung nicht leisten darf (so insbesondere Goette, Festschrift Lutter, 2000, S. 399, 410).

3.

Nachdem der BGH diese Frage lange Zeit offen gelassen hat, schließt er sich mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr der zuletzt genannten Ansicht (siehe oben 2.2) wie folgt an.

Danach werden Beschlüsse grundsätzlich wirksam und vollziehbar, sobald sie gefasst worden sind. Gesetzlich steht der Einziehungsbeschluss nicht unter der Bedingung, dass das Einziehungsentgelt gezahlt wird. Denn § 34 Abs. 3 GmbHG, der die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
regelt, dient mit seiner Bezugnahme auf die Kapitalerhaltungspflicht nach § 30 Abs. 1 GmbHG nur dem Gläubigerschutz, nicht aber dem Schutz des Abfindungsanspruches der Gesellschafter.

Um den Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, davor zu schützen, dass die verbleibenden Gesellschafter sich mit der Fortsetzung der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters aneignen und ihn aufgrund der gläubigerschützenden Kapitalerhaltungspflicht mit seinem Abfindungsanspruch leer ausgehen lassen, genügt es nach Ansicht des BGH, die verbleibenden Gesellschafter selbst in die Haftung zu nehmen, wenn sie nicht auf andere Weise für die Auszahlung der Abfindung sorgen. Der Schutz des Abfindungsanspruchs gebietet es aus Sicht des BGH nicht, schon die Wirksamkeit der Einziehung von der Zahlung der Abfindung abhängig zu machen, und die damit verbundenen nachfolgenden Nachteile in Kauf zu nehmen.

3.1

Denn die Schwebelage, die nach der Bedingungslösung (vgl. oben unter 2.1) entsteht, hat erhebliche Nachteile:

(1)

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter bleiben während der Schwebezeit seine mitgliedschaftlichen Rechte grundsätzlich erhalten, obwohl es dann, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person zur Einziehung geführt hat, der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern gerade unzumutbar ist, dass er weiter in der Gesellschaft bleibt. Dies gilt in gleichem Maße dann, wenn mit der Einziehung unerwünschte Dritte von der Gesellschaft ferngehalten werden soll (z. B. bei der Pfändung des Geschäftsanteils als Einziehungsgrund).

(2)

Selbst wenn die mitgliedschaftlichen Rechte wie z.B. das Stimmrecht eingeschränkt werden, können die Unklarheiten der Ausübungsbeschränkungen eine stete Quelle neuen Streits bilden und dem „störenden“ Gesellschafter einen Anreiz bieten, seinen Lästigkeitswert zu steigern und das Abfindungsverfahren weiter in die Länge zu ziehen.

(3)

Diese Nachteile für die Gesellschaft entstehen bei der Bedingungslösung auch in den Fällen, in denen sich ein Schutz des Abfindungsanspruchs im Nachhinein als nicht erforderlich erweist.

Wenn die Abfindung wie im gesetzlichen Regelfall mit der Einziehung fällig ist (§ 271 Abs. 1 BGB), steht bereits dann objektiv fest, ob sie aus dem freien Vermögen geleistet werden kann. Ein Schutz des Abfindungsanspruchs ist also nur erforderlich, wenn das Einziehungsentgelt erst später fällig wird oder die Auszahlung verzögert wird. Kann die Gesellschaft die Abfindung in dem für die Kapitalerhaltung maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung ohne Beeinträchtigung des gebundenen Vermögens leisten, erweist der Schutz des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters sich nachträglich als überflüssig. Die Bedingungslösung belastet die Gesellschaft also auch in solchen Fällen mit der weiteren Mitgliedschaft des „Störenfrieds“ und stellt damit das Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters in den Vordergrund, obwohl dieser einer Einziehung aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertrag zugestimmt hat (§ 34 Abs. 2 GmbHG).

Wegen seiner antizipierten Zustimmung zur Einziehung in der Satzung ist er hingegen weniger schutzwürdig als ein Gesellschafter, der ohne eine solche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Insoweit unterscheidet sich die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
mittels Beschluss von der Ausschließung des Gesellschafters durch eine Klage, die ohne (in der Satzung antizipierte) Zustimmung des auszuschließenden Gesellschafters möglich ist und bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirkung des Ausschließungsurteils von der Zahlung des Abfindungsentgelts abhängt (vgl. dazu oben BGHZ 9, 157, 174).

(4)

Vor einer Gefährdung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters in Folge einer Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft bietet die eine wie die andere Lösung keinen Schutz. Der dem Gesellschafter nach der Bedingungslösung verbleibende Geschäftsanteil ist bei einer Verschlechterung der Vermögenslage ebenfalls entwertet. Auch soweit der ausscheidende Gesellschafter nach der Bedingungslösung das weitere Schicksal der Gesellschaft mitbestimmen kann, ist angesichts des häufig fortbestehenden Streites fraglich, ob er seine berechtigten Interessen „effektiv“ verfolgen und eine Verschlechterung der Vermögenslage durch Entscheidungen der anderen Gesellschafter verhindern kann.

3.2

Auch die weiteren vorgeschlagenen Wege zum Schutz des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters (auflösende Bedingung oder Anspruch auf Auflösung) vermeiden zwar, dass der ausgeschiedene Gesellschafter stören kann, weisen aber nach Ansicht des BGH ebenfalls Nachteile auf.

(1)

Eine auflösende Bedingung der Nichtzahlung der Abfindung unterliegt ähnlichen Bedenken wie die aufschiebende Bedingung. Zwar kann der ausgeschiedene Gesellschafter wegen der Wirksamkeit der Einziehung nicht weiter als Störenfried auf die Gesellschaft einwirken. Es entsteht aber ebenfalls eine Schwebelage, deren Ende zudem nicht sicher zu bestimmen ist. Der Bedingungseintritt führt auch zu weiteren Problemen:

Bei Bedingungseintritt muss der Gewinnverteilungsschlüssel, gegebenenfalls nach einer Inanspruchnahme der Gesellschafter auch der Haftungsschlüssel korrigiert werden. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter gefasst wurden, müssen unter Umständen wiederholt oder neu gefasst werden. Nach einer Veränderung oder einer Abtretung der Geschäftsanteile ist eine automatische Herstellung des früheren Rechtszustands auch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 3 GmbHG kaum mehr möglich.

(2)

Nach Ansicht des BGH steht dem Gesellschafter, der (wenn man nicht der Bedingungslösung folgt) ausgeschieden ist, ein Recht, bei einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
zu betreiben, nicht zu. Ob die Gesellschaft aufgelöst ist oder nicht, könnte zudem jahrelang in der Schwebe bleiben. Dieser Schwebezustand besteht auch dann, wenn man dem ausgeschiedenen Gesellschafter aus diesem Grund ein Wiedereintrittsrecht gibt.

3.3

Nach Ansicht des BGH werden die Interessen der Beteiligten am besten dadurch ausgeglichen, dass die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig haften, wenn sie nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder wenn sie die Gesellschaft nicht auflösen. Diesen Schadensersatzanspruch leitet der BGH wie folgt her:

Den verbliebenen Gesellschaftern wächst anteilig der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu. Diese Gesellschafter müssten, wenn sie sich redlich verhalten und eine Unterdeckung nicht auf andere Art und Weise ausgleichen (etwa durch Auflösung von stillen Reserven oder eine Herabsetzung des Stammkapitals), grundsätzlich die Gesellschaft auflösen, um so die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters soweit wie möglich zu erfüllen. Mit der Auflösung stellen sie den ausgeschiedenen Gesellschafter hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs so, als sei er noch Gesellschafter. Sie verhalten sich treuwidrig, wenn sie sich dagegen mit der Fortsetzung der Gesellschaft den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils auf Kosten des ausgeschiedenen Gesellschafters einverleiben, ihm aber eine Abfindung unter der berechtigten Berufung auf die Kapitalbindung der Gesellschaft verweigern.

Wenn die Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen, anstatt sie aufzulösen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil und einen Mehrwert für ihren Anteil erblicken, dann ist es nach Ansicht des BGH auch nicht unbillig, sie zum Ausgleich für den Abfindungsanspruch persönlich haften zu lassen, wenn die Gesellschaft den Abfindungsanspruch wegen der Kapitalbindung nicht erfüllen darf. Eine bei Fassung des Einziehungsbeschlusses unabsehbare persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
ist damit nicht verbunden. Die Gesellschafter können ihre persönliche Inanspruchnahme durch Ausgleich der Unterdeckung oder durch die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
vermeiden.
Der Abfindungsanspruch wird durch eine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
zwar nicht in voller Höhe gegen Veränderungen geschützt, denn auch in der Liquidation ist der Abfindungsanspruch erst nach den Ansprüchen der übrigen Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen (§ 73 GmbHG). Vor diesem Vorrang der übrigen Gesellschaftsgläubiger schützt den ausgeschiedenen Gesellschafter aber auch der weitere Verbleib in der Gesellschaft bei Annahme einer bedingten Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses nicht.

3.4

Der Fortbestand der Mitgliedschaft des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde, ist auch nicht zur Wahrnehmung der Rechte gegen den Einziehungsbeschluss aus anderen Gründen erforderlich. Insoweit ist trotz Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft von der weiteren Rechtsinhaberschaft auszugehen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen.

IV.

Hintergrund

Bis heute hat die wohl herrschende Meinung im Schrifttum aus der Leitentscheidung des BGH zur Ausschlussklage ohne satzungsrechtlicher Grundlage (vgl. hierzu die oben unter III. 2.1 zitierte BGH-Entscheidung aus BGHZ 9, 157, 173) geschlussfolgert, dass die Bedingungslösung deshalb auch für die zwangsweise Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
auf Grundlage einer Satzungsregelung gelten müsse. Dem ist die Mehrzahl der Oberlandesgerichte gefolgt. Dagegen hat Goette in der Festschrift für Marcus Lutter, 2000, 399 ff. schon im Jahr 2000 herausgearbeitet, dass dies insbesondere wegen der antizipierten Zustimmung der Gesellschafter zur Einziehung in der Satzung keineswegs zwangsläufig ist, vielmehr gute Gründe für eine sofortige Ausschlusswirkung des Einziehungsbeschlusses sprechen. Auf die dortige Argumentation greift nunmehr der BGH in seiner vorliegenden Entscheidung erkennbar zurück.

V.

Ausblick

Die BGHZ-Entscheidung wird zu einer breiten Diskussion führen. Es wird sich zeigen, ob und inwieweit die Praxis von der Möglichkeit der Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung von Geschäftsanteilen
– trotz erheblicher wichtiger Gründe – nunmehr absieht, um eine Unbeschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Unbeschränkte Haftung
des – mit seiner Einlage beschränkt haftenden – verbleibenden Gesellschafters zu vermeiden. Es wird auch folgender – nicht theoretischer – Fall diskutiert werden:

Gesellschafter A hält 34 %, Gesellschafter B und C halten jeweils 33 % der Geschäftsanteile an der D-GmbH. Mit den Stimmen des A und gegen die Stimmen des B wird der Geschäftsanteil des stimmrechtslosen C wirksam eingezogen. A verweigert gegenüber dem B die Auflösung der GmbH, obwohl die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen der D geleistet werden kann. Unbeschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Unbeschränkte Haftung
des überstimmten B?

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