Haftung der Geschäftsführer wegen des Betreibens von Einlagengeschäften (Bankgeschäfte) ohne behördliche Erlaubnis

Urteil des BGH vom 19.03.2013, VI ZR 56/12

I.  Der BGH entschied mit Urteil vom 19.03.2012:

  1. Geschuldete Lieferantengelder, die vom Lieferant geschäftsmäßig bei dem belieferten Unternehmen gegen Zahlung von Zinsen belassen werden (geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten), fallen als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG (Annahme fremder Gelder) unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.
  2. Die Geschäftsführer eines Unternehmens haften den Kunden gegenüber auf Ersatz des entstandenen Schadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG, wenn sie mit der tatsächlichen Annahme von fremden Geldern des Kunden – ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis – Bankgeschäfte in Form des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG betreiben.

II. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Winzer (Kläger) lieferte – neben einer Vielzahl anderer Winzer – einem Unternehmen im Rechtskleid einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
im Rahmen ständiger Geschäftspraxis Weintrauben. Das vereinbarte Entgelt für die Lieferungen der Weintrauben wurde von der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
zum Teil an den Winzer unmittelbar nach Lieferung ausbezahlt, zum anderen Teil als jederzeit abrufbare „Einlage“ gegen Verzinsung bei der GmbH & Co.KG stehengelassen, damit die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
mit dem Kapital wirtschaften konnte. Der Winzer war gegenüber der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
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also einerseits Weintraubenlieferant und andererseits „Einlagen“kunde. Die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
verfügte hinsichtlich der „Einlagen“ nicht über eine behördliche Erlaubnis.

Nachdem der Winzer auf seine ursprüngliche „Einlage“ in Höhe von zuletzt 81.447,67 € nach der Insolvenz der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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nur teilweise Entschädigungsleistungen von dritter Seite erhielt, verlangte er von den Geschäftsführern (Beklagte) der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
Ersatz des Restbetrags von 51.085,75 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner im Insolvenzverfahren der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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festgestellten Ansprüche. Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg.

III. Anmerkungen

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Finanzierung von Gesellschaften. Neben der Finanzierung der Gesellschaft durch Kreditinstitute, sind Finanzierungen – an den Kreditinstituten vorbei – durch andere Personen denkbar und beliebt. Insbesondere in einer Niedrigzinsphase stellen Privatpersonen den Unternehmen Darlehen gegen einen attraktiven Zins zur Verfügung.

Jede Finanzierung von Unternehmen, die nicht durch Bankinstitute oder nicht durch Personen erfolgen, die eine behördliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz aufweisen (im Folgenden nur Bankinstitute genannt), kann katastrophale Konsequenzen für die Geschäftsführer der Unternehmen haben, wie das jüngste Urteil des BGH zeigt.

Der BGH stellte fest:

  • § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB;
  • Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
  • Wer gewerbsmäßig oder im vorbeschriebenen Umfang fremde Gelder annimmt, also rückzahlbare Gelder tatsächlich entgegennimmt, betreibt Bankgeschäfte in Form von Einlagengeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG;
  • Solche Bankgeschäfte betreibt auch, wer fremde Gelder insoweit annimmt, als er Teile von Lieferantengeldern zur jederzeitigen Verfügbarkeit des belieferten Unternehmens bei sich stehen lässt;
  • Die Geschäftsführer haften für den begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB.

Die wesentlichen Urteilsgründe können nachgelesen werden unter:

http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/index.php/bgh-urteil-vom-12-marz-2013-vi-zr-5612/

 

Das Urteil des BGH veranlasst alle möglichen Betroffenen (insbesondere aber Geschäftsführer) noch einmal dazu, die Sinne zu schärfen, wenn es um die Finanzierung von Unternehmen nicht durch Bankinstitute geht. Solche Finanzierungen sind ausnahmslos darauf hin abzuklopfen, ob sie unter das sehr weit gefasste Kreditwesengesetz fallen und ob gegebenfalls die erforderliche behördliche Erlaubnis vorliegt bzw. eingeholt werden muss. Auch bei der Erstellung des an sich erlaubnisfreien Finanzierungskonzepts ist darauf zu achten, ob kleinere Änderungen möglicherweise in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetz führen.

Einige Beispiele sollen den Problemkreis aufhellen:

Guthaben der Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, die auf Privat- oder Verrechnungskonten bei der Gesellschaft unterhalten werden und über die die Gesellschafter frei verfügen können, stellen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „unbedingt rückzahlbare Gelder“ im Sinne des Einlagentatbestands dar. Denn diese Gelder verbleiben als Forderungen an die Gesellschaft im Vermögen des betreffenden Gesellschafters.

Gesellschafterdarlehen zählen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht grundsätzlich zu den rückzahlbaren Geldern im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Die insolvenzrechtliche Rangfolge im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, die grundsätzlich jede Gesellschaftsform ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter trifft (§ 39 Abs. 4 InsO), reicht nicht aus, um den Tatbestand des Einlagengeschäfts auszuschließen. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass der Anspruch auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen wird, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Insbesondere wenn die betreffenden Verbindlichkeiten als Passiva in der Überschuldungsbilanz zu erfassen sind, sind sie wie andere rückzahlbare Gelder des Publikums auch zu behandeln.

– So genannte „Mezzanine-Finanzierungen“ in Form des partiarischen Darlehens, des Nachrangdarlehens und der stillen Gesellschaft können nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einzelfall als „rückzahlbare Gelder“ im Sinne des Einlagentatbestands anzusehen sein.

Nachrangdarlehen mit einfacher Rangrücktrittserklärung erfüllen nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts (unbedingt rückzahlbare Gelder).

– Bei partiarischen Darlehen wird vereinbart, dass der Darlehensgeber für die Überlassung des Geldes vom Darlehensnehmer eine prozentuale Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers erhält. Gelder, die als partiarisches DarlehenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entgegen genommenen werden, stellen zumindest dann „rückzahlbare Gelder“ dar, wenn lediglich der Zins, nicht aber auch die Rückzahlung des Darlehens vom Erfolg des Unternehmens abhängig sein soll. Die Annahme von Geldern im Rahmen derart ausgestalteter partiarischer Darlehen erfüllt nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Einlagengeschäftstatbestand.

– Sofern bei einer stillen Gesellschaft mit Vermögenseinlage die Verlustteilnahme vertraglich ausgeschlossen wurde, sind die angenommenen Gelder nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als „unbedingt rückzahlbar“ anzusehen und erfüllen damit den Einlagengeschäftstatbestand.

VI. Fazit

Nimmt das Unternehmen Finanzierungsleistungen mit Fremdkapitalcharakter von Nichtbanken in einem erheblichen Umfang entgegen, muss zwingend geprüft werden, ob dafür eine behördliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich ist. Finanzdienstleistungen in einem erheblichen Umfang im Sinne des Kreditwesengesetz können schon vorliegen, wenn Dritte dem Unternehmen insgesamt fünf Darlehen in Höhe von jeweils ca. 12.500,00 Euro zur Verfügung stellen.

 

 

Erfurt/Thüringen im Mai 2013