Haftung des fakultativen Aufsichtsrats – DOBERLUG

Urteil des BGH vom 20.09.2010, Az. II ZR 78/09

Der BGH hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass die Mitglieder eines sog. „fakultativen“ Aufsichtsrates dann nicht wegen einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbotes nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH durch den Geschäftsführer der GmbH haftet, wenn die verbotene Zahlung durch den Geschäftsführer der GmbH nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse, nicht aber zu einem Schaden der GmbH führt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Stadtwerke Doberug-Kirchhain GmbH (im Folgenden „GmbH“ genannt) war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dies wurde im Aufsichtsrat der GmbH seit Mai 2000 mehrfach erörtert. Bei dem Aufsichtsrat der GmbH handelte es sich um einen so genannten „fakultativen“ Aufsichtsrat. Der Insolvenzantrag durch den Geschäftsführer der GmbH wurde allerdings erst am 28.10.2002 gestellt, obwohl die GmbH seit dem 01.01.2002 bereits zahlungsunfähig war. Ab dem 05.03.2002 hat der Geschäftsführer der GmbH trotz der bestehenden Zahlungsunfähigkeit Zahlungen auf Verbindlichkeiten der GmbH veranlasst. Der Insolvenzverwalter hat die Mitglieder des Aufsichtsrats daraufhin – im Ergebnis erfolglos – wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der BGH gelangt zu diesem Ergebnis auf folgendem Weg:

1. Die Rechtslage im Aktienrecht

Gemäß § 92 Abs. 2 AktG darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich die Überschuldung der Gesellschaft ergeben hat, keine Zahlungen mehr leisten. Die Rechtsfolge eines Verstoßes dagegen ist gemäß § 93 Abs. 2 AktG, dass die Vorstandsmitglieder insoweit ihre Pflicht verletzt haben und der Gesellschaft zum Ersatz ihres daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind. Regelmäßig dient aber die Zahlung auf Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft der Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Damit kommt es zwar zu einer Verkürzung der Bilanzsumme bei der Aktiengesellschaft, ein Vermögensschaden entsteht ihr dadurch jedoch nicht. Der Schaden bei Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft entsteht vielmehr bei den Insolvenzgläubigern dadurch, dass durch diese Zahlung die Insolvenzmasse verringert und dadurch die Quote der Insolvenzgläubiger vermindert wird (sog. „Drittschaden“).

Dieser Drittschaden wird in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG geschützt, indem diese Vorschrift den Drittschaden einem Schaden der Gesellschaft gleichstellt und die Vorstandsmitglieder, die durch Veranlassung einer Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ihre Pflicht verletzt haben, zum Ersatz auch dieses Drittschadens verpflichtet.

§ 116 AktG verweist nun für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung auf § 93 AktG – und damit sowohl auf die Pflicht zum Ersatz des Schadens der Gesellschaft in § 93 Abs. 2 AktG als auch auf die Pflicht zum Ersatz des Drittschadens nach § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Die Aufsichtsratsmitglieder, die ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand der Aktiengesellschaft nicht nachgekommen sind, und es zugelassen haben, dass der Vorstand auch noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen veranlasstBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hat, haften also sowohl für einen etwaigen Schaden der Aktiengesellschaft als auch für einen Drittschaden bei den Insovenzgläubigern.

2. Die Rechtslage im GmbH-Recht

Die dem § 92 AktG entsprechende Vorschrift über das Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ist der § 64 GmbHG. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen dieses Verbot gestalten sich jedoch unterschiedlich je nachdem , ob es sich bei dem Aufsichtsrat um einen von Gesetzes wegen einzurichtenden Aufsichtsrat (den sog. „obligatorischen“ Aufsichtsrat) oder um einen freiwillig über den Gesellschaftvertrag einrichtbaren Aufsichtsrat (den sog. „fakultativen“ Aufsichtsrat) handelt.

Für den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH gilt über die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 3 Abs. 1 Satz 2 MontanMitbestGErgG, § 6 Abs. 2 InvG auf § 116 AktG, der wiederum vollumfänglich auf § 93 AktG verweist, dass die Mitglieder dieses Aufsichtsrates den Insolvenzgläubigern der GmbH auf Schadensersatz haften, wenn sie ihre Überwachungspflicht gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH verletzen und es zulassen, dass dieser gesetzeswidrig Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH vornimmt. Die Mitglieder des obligatorischen Aufsichtsrats nehmen insoweit also auch Interessen der Allgemeinheit (Insolvenzgläubiger der GmbH) wahr.

Etwas anderes gilt aber für den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH. Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG ist auf die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH § 116 AktG nur in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 S. 1, 2 AktG anwendbar. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, der den Drittschaden schützt, ist also gerade nicht anwendbar. Nach dem BGH ist der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH von den Gesellschaftern der GmbH freiwillig und nur zu dem Zweck eingerichtet worden, um Teilaufgaben der Überwachung des Geschäftsführers der GmbH im Interesse der Gesellschafter, also gerade nicht auch im Interesse der Allgemeinheit, wahrzunehmen. Der Schaden der Insolvenzgläubiger wird deswegen dem Schaden der GmbH nicht gleichgestellt. Für einen Schaden der Insolvenzgläubiger haften die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats also trotz Verletzung ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH nicht.

Der BGH hat deshalb im vorliegenden Fall das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der verklagten Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Doberug-Kirchhain GmbH entschieden worden war.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfurt/ Thüringen Oktober 2010