Kommanditgesellschaft

Grundlagen und Gesetzestexte

Die Kommanditgesellschaft (KG) – insbesondere in der Sonderform der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
– hat eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Es  existieren zwar im Vergleich zur GmbH etwa nur ¼ KG`s. Beim Gesamtumsatz stehen die KG´s den GmbH`s aber nur leicht nach. Die einzelne durchschnittliche KG verfügt also über ein höheres Geschäftsvolumen als die einzelne durchschnittliche GmbH. Die KG ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haftet. Zur Gesellschaftsform der KG beraten wir Sie unter anderen zu folgenden, in Stichpunkten zusammengefassten Themenkreisen:

1. Arten der KG

1. gesetzliches Leitbild der KG

2. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG

2. Publikums- KG

2. Gründung der KG

1. Voraussetzung der Entstehung der KG

2. Wirksamwerden der Gesamthandsgemeinschaft

3. Fähigkeit, Gesellschafter zu sein

4. Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages

5. Firma

1. Grundsätze des Firmenrechts

2. gesetzliche Voraussetzungen für eine Firma

3. notwendige Firmenbestandteile

4. Entstehen, Änderung und Erlöschen der Firma

5. Firmenfortführung

1. bei Namensänderung

2. bei Erwerb des Handelsgeschäfts

3. bei Änderung im Gesellschafterbestand

6. Firmenschutz

3. Geschäftsführung und Vertretung

1. Geschäftsführung

1. Inhalt der Geschäftsführung

2. Umfang der Geschäftsführung

1. Geschäftsführungsbefugnis nach dem Gesetz

2. Geschäftsführungsbefugnis nach dem Gesellschaftsvertrag

3. Selbstorganschaft

4. geschäftsführungsberechtigte Personen

5. Einzelgeschäftsführung des Komplementärs

6. Widerspruchsrecht des einzelnen Komplementärs

7. Widerspruchsrecht des Kommanditisten

8. Geschäftsführungsmaßnahmen ohne Geschäftsführungsbefugnis

2. Vertretung

1. Inhalt der Vertretung

2. Umfang der Vertretungsmacht

1. Vertretungsbefugnis nach dem Gesetz

2. Vertretungsbefugnis nach dem Gesellschaftsvertrag

3. Selbstorganschaft

4. Vertretungsbefugnis von Kommanditisten

5. Vertretung ohne Vertretungsmacht

6. Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht

7. Wissenszurechnung

8. Verschuldenszurechnung

3. Beendigung von Geschäftsführung und Vertretung

1. Kündigung

2. Entziehung

3. sonstige Beendigungsgründe

4. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft des Gesellschafters an der KG

1. Grundlagenrechte und Pflichten

1. persönliche Rechtsausübung

1. persönliche Rechtsausübung und Vertretung

2. Selbstbindung

3. Fremdverwaltung

2. Verwaltungsrechte

1. Stimmrecht

1. Gleichbehandlungsprinzip

2. Stimmrechtsmacht

1. Einstimmigkeitsprinzip

2. Mehrstimmigkeitsprinzip

3. Stimmpflicht

4. Stimmrechtsausübung durch Dritte

5. fehlerhafte Beschlüsse

2. Informationsrechte

1. Kontrollrechte

2. Auskunftsansprüche

3. Gegenstand des Informationsrechts

4. Durchsetzung des Informationsrechts

3. Wettbewerbsverbot

1. Wettbewerbsverbot des Komplementärs

2. Wettbewerbsverbot des Kommanditisten

3. Förderpflichten

4. organschaftliche Befugnisse

2. Vermögensrechte und Pflichten

1. Beitragspflicht

1. Einbringung in Geld

2. Sacheinlage

3. Sachgesamtheiten

4. immaterielle Wirtschaftsgüter

5. Dienstleistungen

6. sonstige Beiträge

7. Erhöhung der Beiträge

2. Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand

1.Beteiligung nach Kapitalanteil

2. Beteiligung an seinen Gesellschafterkonten

3. Beteiligung an Gewinn und Verlust

4. Verfügungen über vermögensbezogene Mitgliedschaftsrechte

3. gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht

1. organschaftliche Interessenwahrungspflicht

2. Organisationsobligenheiten

3. allgemeine Zweckförderungspflicht

1. Pflicht zur Sicherung der Existenzvoraussetzungen

2. Pflicht zur Sicherung der wirtschaftlichen Funktionsvoraussetzungen

4. Durchsetzung der gesellschaftlichen Treuepflicht

5. Verhältnis der KG und ihrer Gesellschafter zu Dritten

1. KG als Trägerin von Rechten und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Pflichten
Trägerin von Rechten und Pflichten

2. Haftung des Komplementärs

1. persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung

2. Verhältnis zur KG

3. Gesamtschuldnerschaft aller Komplementäre

4. Einwendungen des Komplementärs

5. Haftung gegenüber Gläubigern der KG

6. Haftung bei Gesellschafterwechsel

7. Haftung nach haftungsbeschränkter Umwandlung

8. Scheinkomplementär und seine Haftung

3. Haftung des Kommanditisten

1. beschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
beschränkte Haftung
Haftung
des Kommanditisten

2. Ausschluss der Kommanditistenhaftung

3. Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten

4. Haftung bei Wechsel des Kommanditisten

5. unbeschränkte Haftung des Kommanditisten vor Eintragung der KG im HR

6. sonstige Fälle unbeschränkter Haftung des Kommanditisten

7. Scheinkommanditist und seine Haftung

4. wechselseitige Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der KG

5. KG und ihre Gesellschafter im Prozess

6. Eintritt und Austritt eines Gesellschafters

1. Aufnahme eines weiteren Gesellschafters

2. Übertragung der GesellschafterstellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung
Übertragung der Gesellschafterstellung

3. Umwandlung der Gesellschafterstellung

4. Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters

1. Kündigung durch Gesellschafter

2. Kündigung durch PrivatgläubigerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Gesellschafters

3. durch Gesellschafterbeschluss

4. durch Austrittsvereinbarung

5. durch Eintritt von Ausscheidensbedingungen im Gesellschaftsvertrag

6. durch Ausschließungsklage

7. Auseinandersetzungsverfahren

8. Abfindungsklauseln

5. Tod eines Gesellschafters

 

 

 §§ 161 bis 177a Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 161

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 162

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

 

§ 163

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

 

§ 164

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116  Abs. 3 bleiben unberührt.

 

§ 165

Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 166

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

 

§ 167

(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

 

§ 168

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.

§ 169

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

§ 170

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

 

§ 171

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

§ 172

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 173

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

174

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

§ 175

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzumelden. § 162 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

 

§ 176

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende

§ 177

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

§ 177a

Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Erfurt/Thüringen September 2010