Umwandlung eG in GmbH

Genossenschaftsmitglieder, Aufsichtsräte und Vorstände von Genossenschaften denken regelmäßig über eine Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Gesellschaftsform nach, um am Vermögenszuwachs des Unternehmens der Genossenschaft nachhaltig teilhaben zu können. Eine formwechselnde Umwandlung einer Genossenschaft in eine andere Rechtsform begegnet grundsätzlich keinen größeren Problemen. Anhand eines Ablaufplanes und eines Musters eines Umwandlungsbeschlusses einer Genossenschaft in eine GmbH sowie einer Satzung einer GmbH soll der Umwandlungsvorgang kurz dokumentiert werden:

  1. Ablaufplan einer formwechselnden Umwandlung einer Genossenschaft in eine GmbH
  2. Muster eines Umwandlungsbeschlusses einer formwechselnden Umwandlung einer Genossenschaft in eine GmbH
  3. Muster einer Satzung einer GmbH

1. Ablaufplan einer formwechselnden Umwandlung einer Genossenschaft in eine GmbH

MaßnahmeErforderlichkeitZuständigkeit
Entwurf Umwandlungsbeschluss und GmbH-GesellschaftsvertragJaVorstand
Erstellung UmwandlungsberichtJa, wenn nicht Verzicht aller GenossenVorstand
Schreiben an BetriebsratJa, wenn vorhandenVorstand
Einladung zur GeneralversammlungJaVorstand
BarabfindungsangebotJa, wenn nicht Verzicht aller GenossenVorstand
Gutachterliche Äußerung des PrüfungsverbandesJaPrüfungsverband
UmwandlungsbeschlussJaGenossen = Gründer
Feststellung des GesellschaftsvertragesJaGenossen = Gründer
Erstellung SachgründungsberichtJaGründer, Geschäftsführer GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Geschäftsführer GmbH
GmbH
HandelsregisteranmeldungJaGründer, Geschäftsführer GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Geschäftsführer GmbH
GmbH
Eintragung HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung Handelsregister
Handelsregister
JaGericht

2. Muster eines Umwandlungsbeschlusses einer formwechselnden Umwandlung einer Genossenschaft in eine GmbH

UR.Nr 323/2011

Heute, den 25.03.2011

erscheinen gleichzeitig vor mir,

Peter Meier,

Notar in Erfurt,

in der Geschäftsstelle Bahnhofstraße 12, Erfurt:

1. Andreas Müller

2. Pia Engelmann

17. Ronald Arnd

Auf Ansuchen beurkunde ich, was folgt:

I. Sachverhalt

Im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Jena ist eingetragen die

Agrar e. G.

mit dem Sitz in Sömmerda,

AG Jena, GnR 345,

– nachstehend „formwechselnder Rechtsträger“ genannt –

Mitglieder des Vorstands sind Manuela Henkel und Sebastian Tröger.

Mitglieder des Aufsichtsrats sind Ralf Schumacher, Kirsten Kunst und Siegfried Machlet.

Genossen sind mit folgenden Geschäftsanteilen:

Name des GenossenAnzahl der GeschäftsanteileGesamtnennwert der Geschäftsanteile (Euro)
Andreas Müller22.000,-
Pia Engelmann22.000,-
Ronald Arnd22.000,-
Summe34.000,–

Der formwechselnde Rechtsträger verfügt über Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts… .

II. Gesellschafterversammlung

Die Genossen des formwechselnden Rechtsträgers halten eine Generalversammlung ab:

Sie beschließen unter Verzicht auf alle Formen und Fristen für deren Einberufung und Durchführung sowie auf Formalia nach der Satzung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, insbesondere nach den §§ 260 und 261 UmwG einstimmig, was folgt:

Sämtliche Gesellschafter verzichteten unwiderruflich

a) auf die Erstattung eines Umwandlungsberichtes nebst Entwurf des Umwandlungsbeschlusses und

b) auf ein Abfindungsangebot und dessen Prüfung,

c) sowie im Hinblick auf die abgehaltene Generalversammlung auf alle hierfür im UmwG vorgesehenen Formalien, insbesondere auf

aa) die Übersendung des Umwandlungsberichtes spätestens zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung,

bb) die Ankündigung des Formwechsels als Gegenstand der Generalversammlung durch den Vorstand,

cc) die Übersendung des Abfindungsangebotes spätestens zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung.

Zur Vorsitzenden der Versammlung wird Herr Sebastian Tröger bestimmt. Dieser stellt fest, dass es sich um eine Vollversammlung der Genossen gemäß Eingang zu dieser Urkunde handelt, bestimmt das Handaufheben als Abstimmungsform, tritt sodann in die Tagesordnung ein und lässt über nachfolgende Anträge der Verwaltung abstimmen, welche jeweils mit allen Stimmen ohne Gegenstimmen angenommen und als Beschlüsse von der Vorsitzenden festgestellt und verkündet werden.

Sodann beschließen die Genossen gemäß dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat,

was folgt:

Formwechsel

1. Der formwechselnde Rechtsträger wird durch Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
nach Maßgabe der hiermit ebenfalls beschlossenen und festgestellten Satzung umgewandelt. Die Satzung ist der Beschlussniederschrift als Anlage beigefügt.

2. Die Firma des neuen Rechtsträgers lautet:

… Agrargesellschaft mbH.

Der Sitz des neuen Rechtsträgers ist Sömmerda.

3. Gründer des neuen Rechtsträgers sind die Erschienenen.

4. Die Geschäftsanteile am formwechselnden Rechtsträger werden in Höhe von insgesamt 34.000,– Euro zum Stammkapital des neuen Rechtsträgers. An die Stelle der bisherigen Kapitalanteile der Gesellschafter treten gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 UmwG im Verhältnis der bisherigen Beteiligung Geschäftsanteile, wie folgt:

Gesellschafter Andreas Müller ein Geschäftsanteil in Euro 2.000,- (lfd. Nr.1)

Gesellschafterin Pia Engelmann ein Geschäftsanteil in Euro 2.000,- (lfd. Nr.2)

Gesellschafter Ronald Arnd ein Geschäftsanteil in Euro 2.000,- (lfd. Nr.17).

Summe Euro 34.000,–

Soweit der positive Saldo des Eigenkapitals des formwechselnden Rechtsträgers vorstehenden Betrag von 34.000,– Euro übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Ein Jahresergebnis zum Umwandlungsstichtag wird als Ergebnisvortrag ausgewiesen.

5. Der Formwechsel erfolgt mit Wirkung im Innenverhältnis zum 1. Januar 2011, 0:00 Uhr (steuerlicher Stichtag).

6. Besondere Maßnahmen für einzelne Gesellschafter oder Inhaber besonderer Rechte sind nicht veranlasst.

7. Ein Abfindungsangebot ist nach § 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG entbehrlich, da alle Genossen auf ein solches verzichtet haben.

8. Der formwechselnde Rechtsträger hat keinen Betriebsrat. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Künftig bleibt die Haftung für Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Die Arbeitsverhältnisse der Genossenschaft (einschließlich der Vorstandsverträge) bestehen mit der neuen GmbH weiter fort. Besondere Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen.

9. Zum Geschäftsführer des neuen Rechtsträgers wird bestellt:

Frau Manuela Henkel,

geboren am 06.04.1965,

wohnhaft Anger 57, Sömmerda.

Der bestellte Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst.

III. Zustimmungs- und Verzichtserklärungen

Die Genossen erklären:

1. Auf einen Umwandlungsbericht wurde verzichtet. Eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes liegt vor. Eine weitere Prüfung der Umwandlung wird nicht verlangt.

2. Die Erschienenen verzichten hiermit unwiderruflich

a) auf die Erhebung einer Klage (Nichtigkeits-, Anfechtungs- und/oder Unwirksamkeitsklage) gegen die Wirksamkeit des vorstehend gefassten Umwandlungsbeschlusses nach § 195 Abs. 1 UmwG,

b) auf die Erhebung einer Klage (Nichtigkeits-, Anfechtungs- und/oder Unwirksamkeitsklage) gegen die Wirksamkeit sämtlicher übriger vorstehend abgegebenen Erklärungen und Beschlüsse sowie

c) vorsorglich auf ein Verlangen eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung nach § 196 UmwG.

IV. Notarauftrag

Der Notar wird mit dem Vollzug dieser Urkunde beauftragt und zur Stellung, Änderung und Zurücknahme jeglicher Anträge ermächtigt. Grundbuchberichtigung wird, soweit veranlasst,

beantragt.

V. Kosten

Die Kosten dieser Beurkundung und ihres Vollzugs trägt der neue Rechtsträger.

VI. Abschriften

Von dieser Urkunde erhalten die Gesellschaft und die Gesellschafter jeweils eine Ausfertigung.

Beglaubigte Abschriften erhalten:

– das Registergericht Jena (2),

– das Finanzamt Erfurt für Körperschaften zur Steuernummer 25/neu.

– das Amtsgericht Sömmerda, Grundbuchamt.

Einfache Abschriften erhalten die zuständigen Finanzämter – Grunderwerbsteuerstelle –.

VII. Belehrungen

Der Notar hat auf folgendes hingewiesen:

1. Gläubiger der Gesellschaft können unter Umständen Sicherheiten für ihre Forderungen verlangen und die Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

2. Auf den formwechselnden Rechtsträger lautende Rechtstitel müssen nach Wirksamkeit des Formwechsels berichtigt, in unter Beteiligung dieses Rechtsträgers geführten Verfahren (insbesondere Rechtsstreitigkeiten) muss der Formwechsel zum Zwecke der Berichtigung des Rubrums mitgeteilt werden.

Samt Anlage vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

………………………

[Unterschriften]

3. Muster einer Satzung einer GmbH

Satzung der … Agrargesellschaft mbH

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma

§ 2 Sitz

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

II. Kapital, Gesellschafter

§ 4 Stammkapital, Gesellschafter

III. Geschäftsführung, Vertretung

§ 5 Vertretung

§ 6 Geschäftsführung

IV. Gesellschafterversammlungen, Beschlüsse

§ 7 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

V. Beirat

§ 9 Errichtung und Abschaffung des Beirates

§ 10 Zusammensetzung des Beirates

§ 11 Aufgaben und Geschäftsordnung des Beirates

§ 12 Vergütung und Haftpflichtversicherung der Beiratsmitglieder

VI. Jahresabschluss

§ 13 Geschäftsjahr

§ 14 Jahresabschluss, Gewinnverwendung und -verteilung

VII. Gesellschafterwechsel, Ausscheiden von Gesellschaftern

§ 15 Dauer der Gesellschaft

§ 16 Verfügung über Geschäftsanteile

§ 17 Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen

§ 18 Tod eines Gesellschafters

§ 19 Abfindung eines Gesellschafters

VIII. Sonstiges

§ 20 Wettbewerbsverbot

§ 21 Zugang schriftlicher Erklärungen

§ 22 Bekanntmachungen

§ 23 Salvatorische Klausel

§ 24 Gründungsaufwand

§ 25 Allgemeine Schiedsgerichtsklausel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma

Die Firma der Gesellschaft lautet:

…. Agrargesellschaft mbH.

§ 2 Sitz

Der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
ist Dasdorf.

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens ist die Nutzung eigener sowie angepachteter Bodenflächen, die Tier- und Pflanzenproduktion, die Land- und Forstwirtschaft, der Ankauf von Rohstoffen, der Absatz und die Verwertung von derartigen Erzeugnissen, die Vermietung und/oder die Verpachtung von Bodenflächen und/oder Gebäuden in Haupt- oder Untermiet-/-pachtverhältnissen, die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen, sofern diese die Herstellung von landwirtschaftlichen Produkten oder anderen ähnlichen Produkten durch Dienst- und/oder Werkleistungen unterstützen oder den Vertrieb von Produkten der Gesellschaft und/oder anderer Erzeuger übernehmen.

Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
und Vertretung zu übernehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.

II. Kapital, Gesellschafter

§ 4 Stammkapital, Gesellschafter

(1)

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 34.000,00 (in Worten: Euro vierunddreißigtausend).

Das Stammkapital ist eingeteilt in siebzehn Geschäftsanteile zu einem Nennbetrag von jeweils EUR 2.000,00.

(2)

Auf das Stammkapital übernehmen:

a) Herr Andreas Müller, geboren am 14.01.1967, wohnhaft Lindenstraße 2, 99999 Dasdorf, einen Geschäftsanteil zum Nennbetrag von EUR 2.000,00 als Geschäftsanteil Nr. 1,

b) Frau Pia Engelmann, geboren am 17.12.1971, wohnhaft Anger 34, 99999 Dasdorf, einen Geschäftsanteil zum Nennbetrag von EUR 2.000,00 als Geschäftsanteil Nr. 2,

r) Herr Ronald Arnd, geboren am 29.08.1964, wohnhaft Hauptstraße 7, 99999 Dasdorf, einen Geschäftsanteil zum Nennbetrag von EUR 2.000,00 als Geschäftsanteil Nr. 17.

(3)

Auf die Geschäftsanteile werden Einlagen durch Sacheinlagen erbracht, in dem dere Rechtsträger des bisherigen Rechtsträgers, der Agrar eG (Amtsgericht Jena, GnR 345) mit Sitz in Dasdorf, diese Gesellschaft formwechselnd nach den §§ 190 ff UmwG in die Rechtsform der GmbH umgewandelt haben und das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen der vorgenannten Kommanditgesellschaft mindestens dem Stammkapital der GmbH sowie die von den Gesellschaftern jeweils übernommenen Geschäftsanteile ihren Haftkapitalanteilen am Vermögen der Kommanditgesellschaft entsprechen, wobei der von der Wipperdorfer Agrar Verwaltungsgesellschaft mbH übernommene zukünftige Geschäftsanteil von dieser nach Vollzug des Formwechsels an Ute Engelmann aufschiebend bedingt abgetreten wurde.

(4)

Eine Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile eines Gesellschafters ist durch Gesellschafterbeschluss zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt, die Einlagen auf die Geschäftsanteile voll geleistet sind, keine Nachschusspflicht besteht und die betroffenen Geschäftsanteile nicht unterschiedlich belastet sind oder unterschiedliche Rechte vermitteln. Eine Teilung seiner Geschäftsanteile ist jedem Gesellschafter nur mit Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet und wenn dies in einer notariellen Urkunde erfolgt. Sie ist der Gesellschaft zu Beweiszwecken unverzüglich anzuzeigen.

(5)

Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, soweit dies nicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG durch einen Notar erfolgt. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, den Geschäftsführern solche Veränderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Als Nachweis sind in der Regel entsprechende Urkunden in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Für den Nachweis einer Erbfolge gilt § 35 GBO entsprechend.

III. Geschäftsführung, Vertretung

§ 5 Vertretung

(1)

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können gewährt werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer gegen Weisungen des Beirats oder der Gesellschafterversammlung verstößt, oder wenn er in Wettbewerb zur Gesellschaft tritt, oder wenn er sonst seine Pflichten aus dem Amts- oder Anstellungsverhältnis nicht nur unerheblich verletzt, oder wenn er aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Geschäftsführung in der Lage ist.

(2)

Vorstehende Regelung gilt auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort.

§ 6 Geschäftsführung

Der Beirat kann durch Beschluss einen Katalog von Geschäften festlegen, zu deren Erledigung die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des Beirates bedürfen. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber Dritten bleibt unberührt.

IV. Gesellschafterversammlungen, Beschlüsse

§ 7 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

(1)

Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist alleine einberufungsbefugt.

(2)

In jedem Geschäftsjahr findet innerhalb der gesetzlichen Fristen die ordentliche GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
ordentliche Gesellschafterversammlung
statt, in der insbesondere der vom Beirat festzustellende Jahresabschluss zu erläutern ist.

(3)

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
erforderlich erscheint.

Gesellschafter, denen zusammen mindestens 10 vom Hundert der Stimmen gehören, können unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich verlangen. Erfolgt dann nicht binnen eines Monats nach diesem Verlangen eine Einberufung durch die Geschäftsführer, so sind die Gesellschafter befugt, die Ladung selbst vorzunehmen.

(4)

Die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
hat in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) an sämtliche Gesellschafter mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post oder der sonstigen Versendung folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

(5)

Die Einladung hat Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zu enthalten. Über Punkte, die nicht in dieser vorgesehenen Tagesordnung enthalten sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Behandlung der betreffenden Punkte einverstanden sind.

(6)

Soweit zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen, ist ein Verzicht auf alle satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vorschriften über Form und Frist der Ladung zulässig.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

(1)

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten sind. Ist letzteres nicht der Fall, so ist eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der zweiten Ladung hinzuweisen.

(2)

Der Beiratsvorsitzende übernimmt den Vorsitz der Gesellschafterversammlung, wenn diese nicht eine andere Person zum Vorsitzenden bestimmt.

(3)

Alle Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind.

(4)

Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme.

(5)

Ein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch Mitgesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe vertreten lassen oder im Beistand einer solchen Person erscheinen. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit der Textform und verbleibt bei der Gesellschaft. Eine Vertretung durch andere Personen und deren Beistand ist zulässig, wenn keiner der an der Gesellschafterversammlung teilnehmenden anderen Gesellschafter widerspricht.

(6)

Soweit alle Gesellschafter mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind und soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen, können die Beschlüsse der Gesellschaft auch auf eine andere Art gefasst werden, vor allem

a) außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail;

b) in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Versammlung einzelner Gesellschafter mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Gesellschafter im Sinne von a) sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z. B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.).

(7)

Ein Gesellschafterbeschluss kommt nur dann und nur mit dem Inhalt zu Stande, wenn das Beschlussergebnis und wie er vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.

Über jede Gesellschafterversammlung sowie über jeden Gesellschafterbeschluss nach Abs. 6 ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, wird der Schriftführer durch den Vorsitzenden bestimmt. Jedem Gesellschafter ist eine Durchschrift zu übermitteln. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.

(8)

Eine Entscheidung in einem Beschlussmängelstreit zwischen einem einen Gesellschafterbeschluss anfechtenden Gesellschafter und der Gesellschaft erfolgt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht. Sein Schiedsspruch wirkt entsprechend §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG gegenüber allen an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern, Organen, Organmitgliedern und der Gesellschaft.

Für die Benennung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten bei Beschlussmängelstreit die folgenden besonderen Regelungen:

a) Die Anfechtung des Beschlusses ist gegenüber der Gesellschaft schriftlich zu erklären. Die Gesellschaft hat binnen zwei Wochen nach Erhalt die Anfechtungsschrift den übrigen Gesellschaftern und sonstigen Organmitgliedern in Abschrift durch Einwurf-Einschreiben mit der Aufforderung zuzuleiten, binnen zwei Wochen nach Erhalt der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen, ob und auf welcher Seite sie sich am Schiedsgerichtsverfahren beteiligen wollen.

b) Die Gesellschaft hat binnen zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldungsfrist allen nach Anmeldung Verfahrensbeteiligten den Kreis der Verfahrensbeteiligten mit der Aufforderung mitzuteilen, dass jede Seite einen Schiedsrichter benennt. Die Benennung des Schiedsrichters der Gesellschaft erfolgt durch die Personen, die sich für die Gesellschaft angemeldet haben. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande oder haben sich keine Gesellschafter angemeldet, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichts den Schiedsrichter. Die Benennung des Schiedsrichters der Anfechtenden erfolgt durch diese und die Personen, die sich auf Seiten der Anfechtenden angemeldet haben. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, benennt der Präsident des Oberlandesgerichts den Schiedsrichter.

c) Es gelten die übrigen Regelungen in § 25. Den Termin für die erste Verhandlung des Schiedsgerichts hat die Gesellschaft allen Gesellschaftern und Organmitgliedern mindestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen. Alle Gesellschafter und Organmitglieder sind befugt, dem Schiedsgerichtsverfahren als Nebenintervenient i.S. von § 69 ZPO beizutreten. Hierauf hat die Gesellschaft in der Mitteilung hinzuweisen.

(9)

Für die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
eines Gesellschafterbeschlusses, für die Geltendmachung einer Beschlussfeststellung, für die Feststellung i.S.v. § 256 ZPO und für sonstige Begehren eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft innerhalb des Beschlussmängelsystems gelten die Regelungen in Abs. 8 entsprechend.

V. Beirat

§ 9 Errichtung und Abschaffung des Beirates

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Beirat bilden oder wieder abschaffen.

§ 10 Zusammensetzung des Beirates

(1)

Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein.

(2)

Der Beirat hat drei Mitglieder.

(3)

Die Mitglieder des Beirates werden von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4)

Ein Mitglied des Beirates scheidet aus dem Amt aus:

a) wenn es von der Gesellschafterversammlung mit einem Beschluss abberufen wird, der der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

Die Abberufung wird sofort wirksam im Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung des Beschlussergebnisses bei dem abberufenen Beiratsmitglied.

b) wenn es sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder – falls dieser sein Amt niederzulegen beabsichtigt – gegenüber dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden oder – falls auch dieser sein Amt niederzulegen beabsichtigt – gegenüber der Geschäftsführung niederlegt mit Wirkung zum Ablauf des 30. Tages nach Zugang der schriftlichen Erklärung;

Die Frist kann mit Zustimmung des Empfängers der Niederlegungserklärung abgekürzt werden.

c) mit seinem Tod.

Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich einen Nachfolger zu wählen.

(5)

Die Beiratsmitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Beirat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Geschäftsführer der Gesellschaft und etwaiger Beteiligungsgesellschaften können nicht Beiratsmitglieder sein.

(6)

Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des Aktiengesetzes oder des § 52 GmbHG.

§ 11 Aufgaben und Geschäftsordnung des Beirates

(1)

Die Gesellschafterversammlung gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Verfahren bei Sitzungen und Beschlussfassungen des Beirates, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten geregelt werden.

(2)

Der Beirat überwacht, berät und unterstützt die Geschäftsführung, nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch diese Satzung, die Geschäftsordnung des Beirates und/oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung übertragen werden und hat insbesondere die Aufgabe, über die Erreichung der Geschäftsziele zu wachen, die Berichte der Geschäftsführung der Gesellschaft entgegenzunehmen und diese sowie die ihm von der Geschäftsführung vorgelegten Planungen zu prüfen.

Dem Beirat obliegen die folgenden Zuständigkeiten:

a) Entscheidung über zustimmungsbedürftige Geschäfte der Gesellschaft,

b) Entscheidung über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
der Gesellschaft,

c) Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern.

(3)

Die Gesellschafterversammlung kann dem Beirat durch Beschluss weitere Aufgaben zuweisen. Soweit dem Beirat die entsprechenden Befugnisse übertragen sind, entscheidet er anstelle der Gesellschafterversammlung.

(4)

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen bedarf, Beschlüsse des Beirates aufheben und/oder durch eigene Beschlüsse ersetzen.

§ 12 Vergütung und Haftpflichtversicherung der Beiratsmitglieder

(1)

Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung, über deren Höhe die Gesellschafterversammlung beschließt.

(2)

Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zugunsten der Beiratsmitglieder jeweils eine sogenannte D&O-Versicherung abschließen.

VI. Jahresabschluss

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Jahresabschluss, Gewinnverwendung und -verteilung, Steuerklausel

(1)

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben – der Lagebericht sind alljährlich innerhalb der gesetzlichen Fristen von den Geschäftsführern aufzustellen und dem Beirat zur Feststellung vorzulegen. § 42 a GmbHG ist zu beachten.

(2)

Für den Jahresabschluss, die Gewinnverteilung und die Gewinnverwendung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 264 HGB (Jahresabschluss) und § 29 GmbHG (Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, Gewinnverwendung).

(3)

Vom Jahresergebnis im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sind 30% in die Gewinnrücklage einzustellen. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der verbleibende Rest des Gewinns in Rücklagen eingestellt oder als Gewinn vorgetragen wird.

(4)

Erlangt ein Gesellschafter durch eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
einen Vorteil, so entsteht für die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Vorteils in Geld sowie auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen für die Zeit zwischen der Vorteilsgewährung und der Ersatzleistung.

VII. Gesellschafterwechsel, Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen

§ 15 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 16 Verfügung über Geschäftsanteile

(1)

Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen (insbesondere Übertragungen, Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen) bedarf der schriftlichen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss des verfügungswilligen Gesellschafters. Die interessen des Erwerbers der Geschäftsanteile sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Angabe von Gründen für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung kann nicht verlangt werden.

(2)

Ausgenommen von der Verfügungsbeschränkung nach Abs. 1 sind Verfügungen zu Gunsten von anderen Gesellschaftern.

(3)

Ansprüche der Gesellschafter auf Gewinn-, Abfindungs- und Liquidationserlöse sowie sonstige Ansprüche der Gesellschafter sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar.

§ 17 Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen

(1)

Die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) Über sein Vermögen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht binnen zwei Monaten entschieden oder die Eröffnung wird mangels Masse abgelehnt.

b) Er hat die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses nach § 807 ZPO an Eides Statt zu versichern.

c) Es wird eine Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden nicht binnen zwei Monaten seit ihrem Beginn wieder aufgehoben.

d) Er verpachtet in seinem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzflächen nicht an die Gesellschaft, sondern an einen Dritten.

e) Ein Geschäftsanteil geht auf einen anderen Inhaber über (egal aus welchem Rechtsgrund), ohne dass entweder eine diesen Übergang einschließlich der Person des Erwerbers unmittelbar zulassende Regelung dieser Satzung erfüllt ist (insbesondere gemäß §§ 16 und 18) oder ohne dass die Gesellschafterversammlung entsprechend § 16 diesem konkreten Übergang einschließlich der Person des Erwerbers schriftlich zugestimmt haben.

Eine Einziehung ist insbesondere auch möglich, wenn ein Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen anderen Inhaber übergegangen ist. Die Zustimmung zu einer Verpfändung des Geschäftsanteils schließt dieses Einziehungsrecht nicht aus, wenn der verpfändete Geschäftsanteil später verwertet wird und dabei auf einen anderen Inhaber übergeht, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.

Eine Einziehung nach dieser Bestimmung ist nur zulässig binnen eines Jahres nach Kenntnis von der Wirksamkeit dieses Übergangs und der Person des Erwerbers.

f) Im Falle des Todes eines Gesellschafters, soweit nach § 18 zulässig.

g) Bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, wenn

– deren Auflösung beschlossen wird oder die Auflösung bzw. Liquidation aus sonstigen beliebigen Gründen erfolgt oder

– deren zum Zeitpunkt ihres Beitritts in die vorliegende GmbH bei ihr herrschende Gesellschafter seine herrschende Mehrheit verliert (egal auf welche Weise) und die neue herrschende Mehrheit anderen Personen zusteht als solchen, an die nach § 16 eine unmittelbare Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
zulässig wäre, also bei jeder Form eines mittelbaren Übergangs der Anteile an der vorliegenden GmbH unter Umgehung der Regelung in § 16

h) In seiner Person liegt ein wichtiger Grund vor, der die Ausschließung rechtfertigt; ein solcher Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist, insbesondere wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder sonst durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen erheblich schädigt.

(2)

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn in seiner Person ein solcher Fall vorliegt oder vorzuliegen droht.

(3)

Steht ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten zu, so kann die Einziehung auch dann beschlossen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur bei einem der Berechtigten vorliegen.

(4)

Statt der Einziehung kann beschlossen werden, dass der Anteil auf die Gesellschaft oder auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen zu übertragen ist.

(5)

Der betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

(6)

Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung entsprechend § 19 dieses Vertrages. In den Fällen der Zwangsabtretung erhält der Gesellschafter vom Abtretungsempfänger ein entsprechendes Entgelt.

(7)

Die Einziehung/Verpflichtung zur Abtretung wird unabhängig von der Bezahlung der Abfindung mit der Erklärung der Einziehung/der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses wirksam.

§ 18 Tod eines Gesellschafters

(1)

Beim Tod eines Gesellschafters kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben beim Einziehungsbeschluss kein Stimmrecht. Über die Einziehung ist innerhalb einer Frist von einem Jahr zu beschließen. Die Frist beginnt mit Zugang eines Benachrichtigungsschreibens der Erben mit Nachweis ihrer Erbenstellung bei der Gesellschaft.

(2)

Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird.

(3)

Das Stimmrecht der Erben ruht, bis eine fristgerechte Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergangen ist.

(4)

Geht ein Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf mehrere Personen über und wird der Geschäftsanteil nicht gemäß Abs. 1 eingezogen oder ist er gemäß Abs. 2 nicht abzutreten, so haben diese einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung aller sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte und Pflichten zu bestellen, der die Mitberechtigten am Geschäftsanteil solange vertritt, bis der Geschäftsanteil auf nur eine Person übertragen ist. Bis dahin ruht ihr Stimmrecht und gelten Erklärungen der Gesellschaft, die gegenüber einem von ihnen abgegeben sind, als allen zugegangen. Ein Testamentsvollstrecker ist gemeinsamer Vertreter im Sinne dieser Bestimmung.

§ 19 Abfindung eines Gesellschafters

Für die beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
zu zahlende Abfindung ist der Buchwert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters maßgeblich. Für seine Ermittlung ist der handelsrechtliche Bilanzkurs (eingezahlte Stammeinlage zuzüglich offener Rücklagen, zuzüglich Jahresüberschuss und Gewinnvortrag, abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag) maßgeblich. Dieser ergibt sich aus der Handelsbilanz zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Tag des Ausscheidens vorangeht oder mit diesem zusammenfällt. Ein bis zum Tag des Ausscheidens noch entstandener Gewinn oder Verlust ist nicht zu berücksichtigen. Stille Reserven jeder Art und ein Firmenwert – gleichgültig ob originär oder erworben – bleiben außer Ansatz. Die Bewertungskontinuität zur letzten ordnungsgemäß festgestellten Jahresbilanz ist zu wahren. Eine nachträgliche Änderung der Bilanz etwa anlässlich einer Betriebsprüfung hat auf die Abfindung keine Auswirkungen. Ist der Verkehrswert der Gesellschaft niedriger als der Buchwert, so ist der Verkehrswert maßgeblich. An schwebenden Geschäften nimmt der ausgeschiedene Gesellschafter nicht teil, soweit sie nicht in der maßgeblichen Handelsbilanz ausgewiesen sind.

Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben längstens in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen, die erste Rate ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Der jeweils ausstehende Betrag ist ab dem Ausscheiden mit jährlich drei Prozent zu verzinsen. Eine frühere Zahlung der Abfindung ist ganz oder teilweise zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Sicherheitsleistung und Ersatz der dadurch ausgefallenen Zinsen.

Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben nicht zumutbares Missverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem Verkehrswert der Beteiligung, so kann eine Anpassung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer Berlin zu bestimmenden Schiedsgutachter verlangt werden. Der Schiedsgutachter entscheidet nur dann, ob ein nicht zumutbares Missverhältnis vorliegt, wenn zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem Verkehrswert der Beteiligung ein Unterschied von mehr als 25 % besteht. Er hat bei der Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen.

VIII. Sonstiges

§ 20 Wettbewerbsverbot

Die Gesellschafter und die Geschäftsführer unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Eine Entschädigung ist hierfür nicht zu leisten.

Es ist zulässig, in gesonderter schriftlicher Vereinbarung (insbesondere in Anstellungsverträgen der Geschäftsführer) im Einzelfall oder generell Wettbewerbsverbote zu vereinbaren.

§ 21 Zugang schriftlicher Erklärungen

Für alle insbesondere in diesem Vertrag vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen und Erklärungen

– der Gesellschaft an Gesellschafter,

– der Gesellschafter an die Gesellschaft und

– der Gesellschafter untereinander

gilt jeweils:

a) Jeder Gesellschafter hat der Gesellschaft die Anschrift anzugeben, unter der ihm gegenüber schriftliche Mitteilungen und Erklärungen aller Art abzugeben sind. Er hat jede Änderung dieser Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

b) Erklärungen an die Gesellschafter sind an die der Gesellschaft zuletzt nach lit. a) angegebenen Anschriften der Gesellschafter zu richten.

c) Ist für Erklärungen eine Frist bestimmt, so genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Aufgabe des Briefes zur Post oder in sonstiger Weise an die angegebene Anschrift.

d) Die schriftlichen Mitteilungen und Erklärungen sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – entweder gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben oder per Einwurf-Einschreiben zu übersenden.

§ 22 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung ist so umzudeuten oder durch Satzungsänderung zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der damit verfolgte Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt bei Vorhandensein von Lücken.

§ 24 Gründungsaufwand

Der Umwandlungs- und Gründungsaufwand (Kosten für Notar und Gericht sowie evtl. Genehmigungen, Anwalt, Steuerberater) wird von der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 20.000,00 übernommen. Ein darüber hinausgehender Gründungsaufwand wird von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen getragen.

§ 25 Allgemeine Schiedsgerichtsklausel

(1)

Über alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Beschlussmängelstreitigkeiten i.S.v. § § 8 Abs. 8 und Abs. 9 hinaus oder zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschafterverhältnis entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

(2)

Dieses besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Diese benennen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Erfolgt die Benennung jeweils innerhalb von zwei Wochen nicht, so nimmt sie der Präsident des Oberlandesgerichts des Sitzes der Gesellschaft vor.

(3)

Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst. Es kann Beweise erheben. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzusetzen. Für Zustellung und Niederlegung gelten die Vorschriften der ZPO, die auch im Übrigen anzuwenden sind.

3. Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Umwandlungen I Formwechsel I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022