GmbH Recht in Deutschland nach dem MoMiG
Die umfangreichste Reform des GmbH-Gesetzes seit der Einführung der GmbH als Gesellschaftsform trat mit dem MoMiG am 01.11.2008 in Kraft. Die seit dem 01.11.2008 neu gegründeten GmbH´s oder UG (haftungsbeschränkt) berücksichtigen weitgehend die Änderungen im GmbH-Gesetz und den Nebengesetzen wie zum Beispiel die Änderungen dazu in der InsO. Die am 01.11.2008 bereits bestehenden GmbH´s haben bis heute in überwiegender Zahl eine Anpassung ihrer vertraglichen Regelungen an die Änderungen des MoMiG nicht vorgenommen. Die nachfolgenden Hinweise und Gestaltungsvorschläge sollen Anregungen für die Überarbeitung der bestehenden Gesellschaftsverträge/Satzungen und sonstigen Verträge bieten. Die konkreten Formulierungsanregungen sind kursiv hervorgehoben.
1. Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
Mit Inkrafttreten des MoMiG kann zwischen dem Satzungssitz und dem Verwaltungssitz unterschieden werden. Der Satzungssitz kann nur ein Ort in Deutschland sein, aber ohne Bezug zu einer Betriebsstätte oder einem Verwaltungssitz frei gewählt werden. Der Satzungssitz ist für die Bestimmung der Zuständigkeit des Registergerichts, des Prozessgerichts, des Insolvenzgerichts und für die Festlegung der Hauptniederlassung und den Ort der Gesellschafterversammlung relevant.
Der Verwaltungssitz, also der tatsächliche Sitz der GmbH muss nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmen und kann auch im Ausland liegen.
„Satzung- und Verwaltungssitz der Gesellschaft ist Erfurt. oder Satzungssitz der Gesellschaft ist Erfurt.
Die Geschäftsführung ist befugt, den Verwaltungssitz der Gesellschaft an jeden beliebigen Ort im Inland oder im Ausland zu verlegen. Eine Verlegung des Verwaltungssitzes im Inland oder ins Ausland bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dieser ist mit satzungsändernder Mehrheit zu fassen.“
2. Geschäftsanteile der GmbH
2.1.
Seit dem MoMiG wird nicht mehr zwischen Stammeinlage und Geschäftsanteil unterschieden. Es hat sich der Begriff Geschäftsanteil durchgesetzt.
Geschäftsanteile müssen nur noch auf volle Euro lauten und damit mindestens ein Euro betragen. Die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter ist zulässig.
„Von dem Stammkapital übernimmt Petra Mustermann, geboren am 02.02.1965, derzeit wohnhaft in Marktstraße 12 in Erfurt, 12.000 (in Worten: zwölftausend) Geschäftsanteile mit einem Nennwert in Höhe von jeweils Euro 1 (in Worten: Euro eins), auf den sie eine Bareinlage in Höhe von Euro 12.000 Euro (in Worten: zwölftausend Euro) leistet. Die von Petra Mustermann übernommenen Geschäftsanteile haben die Nummern 1 bis 12.000.“
—
„Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.“
2.2.
Geschäftsanteile können geteilt und zusammengelegt werden, was die Beteiligungen an der GmbH für den insoweit in der Verantwortung stehenden Geschäftsführer unübersichtlicher machen kann. Eine klarstellende Satzungsregelung ist zu empfehlen.
„Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters können nicht zusammengelegt werden, es sei denn, dies wäre zum Zwecke einer Kapitalherabsetzung erforderlich. Im Falle einer Kapitalerhöhung dürfen lediglich Geschäftsanteile im Nennwert von einem Euro ausgegeben werden. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.
oder:
(1) Über die Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Über die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen ist nur dann zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt, die Einlagen auf die Geschäftsanteile in voller Höhe geleistet sind, keine Nachschusspflicht besteht, die Geschäftsanteile die gleichen Rechte vermitteln und nicht unterschiedlich belastet sind.
(3) Beschlüsse über die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen bedürfen der Schriftform. (4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses über die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen eine neue Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen.“
2.3.
Eine starke Zersplitterung der Geschäftsanteile in einer Hand kann zu einer unübersichtlichen Gefahrenlage führen. Die Zersplitterung sollte vermieden werden.
„Aus einem Geschäftsanteil kann jeweils nur einheitlich das Stimmrecht ausgeübt werden. Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, so ist es ihm ohne weiteres gestattet, aus mehreren Geschäftsanteilen auch uneinheitlich abzustimmen (alt.: soweit dafür ein rechtliches Interesse (z. B. Treuhand, Verpfändung) dargelegt wird.).“
—
„Die Teilung eines Geschäftsanteils erklärt der betroffene Gesellschafter.
Die Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Diese erteilt die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung darf die Zustimmung nur nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss erteilen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
2.4.
Die Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital ist zulässig.
„Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden ermächtigt, für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister an das Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Betrag von Euro 12.500 zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und die Stammkapitalziffer im Gesellschaftsvertrag jeweils entsprechend anzupassen.“
2.5.
Mit dem MoMiG verstoßen das Hin- und Herzahlen von Einlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr gegen das Kapitalaufbringungsgebot. Das System des Hin- und Herzahlens wird bei den sog. Cash-Pool-Systemen und bei der Gründung von GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
angewandt. Eine Vereinbarung für zulässiges Hin- und Herzahlen der Einlageschuld ist aus Beweisgründen unentbehrlich.
zwischen
– nachfolgend „Darlehensgeberin“ genannt –
– nachfolgend „Darlehensnehmer“ genannt –
1. Der Darlehensnehmer ist Gesellschafter Internet GmbH, gegründet am 02.02.2002 (URNr. .333/02 des Notars Walther Metzger), mit Sitz in Erfurt, Amtsgericht Jena HRB 3333333. Der Unterzeichnende hat bei der Gründung der Gesellschaft einen Geschäftsanteil mit einem Nennwert von 12.000 Euro übernommen. Die Einlage in Höhe von 6.000 Euro ist mit der Gründung der Gesellschaft vollständig und in bar erbracht. Der Gesellschafter hat die Einlage von weiteren 6.000 Euro noch nicht erbracht; die Leistung ist bis zum 31.03.2009 zu erbringen.
2. Die Gesellschaft und der Gesellschafter vereinbaren, dass der von dem Gesellschafter erbrachte Einlagebetrag ihm von der Gesellschaft als Darlehen zurückgewährt wird.
3. Darlehensbedingungen:
a. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Das Darlehen ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten auszubezahlen.
b. Das Darlehen ist spätestens am 31.12.2011 zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer früheren Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt. (alt.: Der Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter ist sofort fällig.)
c. Die Gesellschaft kann den Darlehensvertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
d. Das Darlehen ist mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen.
4. Die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs wird durch eine Bescheinigung des Steuerberaters der Gesellschaft vom 02.02.2009 nachgewiesen.
(Anlage zum Vertrag).
Darüber hinaus verpflichtet sich der Darlehensnehmer die Darlehensgeberin unverzüglich über die Verschlechterung seiner Vermögenslage in Kenntnis zu setzen.
Erfurt, 02.02.2009
3. Verfügung über Geschäftsanteile
3.1.
Bei der Verfügung über Geschäftsanteile droht mit der Möglichkeit der Teilung der Geschäftsanteile in sehr kleine Einheiten (Geschäftsanteile im Nennbetrag von einem Euro) und der weiteren Möglichkeit der Zusammenlegung von Geschäftsanteilen eine Unübersichtlichkeit der beteiligten Personen an der GmbH und des Umfangs derer Beteiligungen an der GmbH. Der Übertragungsvertrag der Geschäftsanteile und die Gesellschafterliste müssen präzise formuliert werden.
„Der Veräußerer Peter Mustermann veräußert hiermit 12.000 Geschäftsanteile an der Internet GmbH (Amtsgericht Jena HRB 3333333) im Nennbetrag zu jeweils 1 Euro mit den laufenden Nummern 1 bis 12.000 gemäß der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste an den Erwerber Andreas Schmidt als Alleinberechtigten.“
—
„Der Notar ist verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden der Anteilsübertragung und ohne Rücksicht auf etwa später eintretende Unwirksamkeitsgründe eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Alle Beteiligten verpflichten sich bereits heute, dem amtierenden Notar unter Verwendung des als Anlage beigefügten Musters schriftlich mitzuteilen, dass die Anteilsübertragung in vollem Umfang wirksam ist und vollzogen werden kann. Der Notar soll eine neue Gesellschafterliste erst dann zum Handelsregister einreichen, wenn ihm die vorstehende Mitteilung von allen Beteiligten zugegangen ist. Anlage: Die Anteilsübertragung zur Urkunde des Notars Walther Metzger in Erfurt/Thüringen vom 02.02.2010 ist in vollem Umfange wirksam und kann vollzogen werden.“ Bei Existenz von auflösenden Bedingungen: „Der Geschäftsführer ist verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Alle Beteiligten verpflichten sich bereits heute, dem Geschäftsführer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, falls die Anteilsübertragung in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam ist. Als Nachweis des Eintritts einer auflösenden Bedingung sind im Allgemeinen entsprechende Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.“
3.2.
Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
sollte nicht ohne die Zustimmung eines Organs der GmbH möglich sein (Vinkulierung), um den Eintritt fremder Personen in die Gesellschaft kontrollieren zu können.
„Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
. Der Beschluss ist mit satzungsändernder Mehrheit zu fassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei (kein) Stimmrecht.“
3.3.
In der Übergangsphase der Übertragung der Geschäftsanteile kann der Erwerber zur Ausübung der Gesellschafterrechte bevollmächtigt werden. „
Den Beteiligten ist bekannt, dass der Erwerber seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft erst dann wirksam ausüben kann, wenn er in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Der Veräußerer erteilt dem Erwerber bereits heute mit Wirkung über seinen Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich Vollmacht, sämtliche Gesellschafterrechte aus den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen in vollem Umfang und uneingeschränkt auszuüben.“ 3.4.
Mitteilungspflichten und regelmäßige Kontrollmechanismen können die Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste erhöhen.
„Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, jedwede Veränderung in seiner Person (Name, Wohnort) und in seiner Beteiligung (Zusammenlegung/Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
) sowie jede Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge in seinen Geschäftsanteil (z. B. Anteilsübertragung, Umwandlungsmaßnahmen) der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Nachweisführung hat unter Vorlage der die Veränderung belegenden Dokumente – in Urschrift oder beglaubigter Abschrift – zu erfolgen. Bei der Erbfolge ist vom Rechtsnachfolger ein Erbschein in Ausfertigung oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Abschrift vorzulegen.“
—
„Die Geschäftsführer haben jeweils eine Kopie der beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste parallel den Gesellschaftern in Kopie an deren zuletzt genannte Adresse zu übermitteln.“
—
„Die Gesellschafterversammlung ist schriftlich durch Einwurf-Einschreiben einzuberufen. Die Einberufung muss insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung enthalten. Der Tagesordnung ist auch die zuletzt beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste beizufügen. Zwischen der Absendung der Einberufung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesendet worden ist und an dem die Gesellschafterversammlung stattfindet, werden dabei nicht mitgerechnet.“
—
„Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Firsten den Jahresabschluss (und gegebenenfalls auch einen Lagebericht) aufzustellen und diesen (zusammen mit einem etwaigen Prüfungsbericht und der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste) an alle Gesellschafter zu übersenden.“
—
„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Geschäftsführung Veränderungen in seiner Person oder in seiner Beteiligung an der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Als Nachweis sind im Allgemeinen entsprechende Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Für den Nachweis der Erbfolge gilt § 35 Grundbuchordnung entsprechend. Nach Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister haben die Geschäftsführer allen derzeitigen und zuletzt voreingetragenen Gesellschaftern unverzüglich eine Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste zur Kenntnisnahme zu übersenden.“
3.5.
Zum Schutz eines Veräußerers von Geschäftsanteilen sollte eine Bedingung für die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile vereinbart werden.
„Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretung ist die Zahlung des Kaufpreises auf das in § 5 genannte Konto des Verkäufers. Diese Bedingung gilt als eingetreten, wenn die dort genannte Empfängerbank dem Notar den Zahlungseingang schriftlich bestätigt oder die Bank X (Finanzierungsbank des Käufers) schriftlich bestätigt hat, dass der Kaufpreis auf dieses Konto überwiesen und vom Konto des Käufers abgebucht wurde oder der Verkäufer die Kaufpreiszahlung bestätigt. Der Eingang der schriftlichen Bestätigung beim Notar ist für den Bedingungseintritt entscheidend. Mit dem Eingang der ersten Bestätigung gilt die Bedingung als eingetreten.“
4. Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
Es ist nicht mehr zulässig, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Betrag des Stammkapitals nicht übereinstimmen. Mit anderen Worten: Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und das Stammkapital müssen sich decken. Die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
nach § 34 GmbHG führt zum Untergang der eingezogenen Geschäftsanteile. Deshalb müssen die verbleibenden Geschäftsanteile der nicht von der Einziehung betroffenen Gesellschafter durch Aufstockung derer Nennbeträge auf den Betrag des Stammkapitals gehoben werden.
„Ein Einziehungsbeschluss kann nur dann wirksam gefasst werden, wenn die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile auch nach der Einziehung dem Stammkapital der Gesellschaft entspricht. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter sind daher zusammen mit der Einziehung anteilig aufzustocken, sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen. Statt der Aufstockung ist die Neuausgabe von Geschäftsanteilen zulässig. Die Neuausgabe beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alternativ können sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GmbHG die Kapitalherabsetzung beschließen.“
5. Leistungen an Gesellschafter
Zur Haftungsvermeidung aus Leistungen der GmbH an einen Gesellschafter sollten Leistungen der GmbH an einen Gesellschafter unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
„Sämtliche Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.“
6. Rangrücktrittsvereinbarung
Die Befreiung der Passivierungspflicht der GmbH von Gesellschafterdarlehen ist an den Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung gebunden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO sind Gesellschafterdarlehn nicht in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, wenn der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Nachrang seiner Rückzahlungsforderung hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger vereinbart. Das Erfordernis einer Rangrücktrittsvereinbarung mit dem Geschäftsführer. Er kann zu passivierende Forderungen der Gesellschafter richtig einordnen.
„Rangrücktrittsvereinbarung
zwischen Internet GmbH als Darlehensnehmer
– im Folgenden auch „Darlehensnehmer“ genannt –
und Holding GmbH als Darlehensgeber
– im Folgenden auch „Darlehensgeber“ genannt –
wird folgender Rangrücktritt geschlossen:
§ 1 Vorbemerkungen
(1) Der Darlehensgeber ist Gesellschafter der Internet GmbH mit Sitz in Erfurt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der HRB-Nr. 3333333.
(2) Mit Darlehensvertrag vom 28.02.2007, der dieser Vereinbarung in Kopie als Anlage 1.2 beigefügt ist, hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von EUR 100.000,00 gewährt (im Folgenden „Darlehen“).
(3) Gemäß den Regelungen des Darlehensvertrags ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das in voller Höhe in seiner Bilanz passivierte Darlehen spätestens am 31.12.2011 zurückzuzahlen.
(4) Zur Vermeidung einer gegebenenfalls in Zukunft aufgrund einer Krise des Darlehensnehmers drohenden Insolvenz des Darlehensnehmers wird vorsorglich diese Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen. Unter Krise in diesem Zusammenhang ist ein Zustand zu verstehen, in dem der Darlehensnehmer das Darlehen nicht tilgen und/oder vereinbarte Zinsen und Kosten nicht zahlen kann, ohne dadurch das Stammkapital entgegen §§ 30, 31 GmbHG anzugreifen oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO in der jeweils geltenden Fassung zu werden (im Folgenden „Krise“). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
§ 2 Rangrücktritt
Nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen tritt der Darlehensgeber hiermit gemäß § 39 Abs. 2 InsO mit seinem Anspruch auf Tilgung, Kosten und Verzinsung seines dem Darlehensnehmer gewährten Darlehens in Höhe von derzeit EUR 100.000,00 im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern) im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück (im Folgenden „Nachrangforderung“):
a) Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderung so lange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne des § 19 InsO in seiner in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung führen würde. Der Darlehensgeber wird hinsichtlich der aus dem Darlehen etwaig fälligen Tilgung, Zinsen und Kosten so behandelt, als handele es sich bei dem Darlehen, den Zinsen und den Kosten um statutarisches Eigenkapital des Darlehensnehmers.
b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Tilgung, Zinsen und Kosten des Darlehens kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur nachrangig, und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung der jeweiligen Krise aus einem etwaigen künftigen
(i) Jahresüberschuss,
(ii) Liquidationsüberschuss oder
(iii) aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) verbleibt und bei werbender Gesellschaft nicht zur Erhaltung des satzungsmäßigen Stammkapitals erforderlich ist, geltend gemacht werden.
c) Eine Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer kann auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter verlangt werden (qualifizierter Rangrücktritt).
§ 3 Kein Verzicht/Keine Änderung des Darlehensvertrags
(1) Der Darlehensgeber erklärt hierdurch weder eine Stundung noch einen Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens.
(2) Außerhalb einer Krise des Darlehensnehmers steht dem Darlehensgeber das Recht auf ordnungsgemäße Erfüllung des Darlehensvertrags, insbesondere das Recht auf Zinsen, Tilgung und Kosten uneingeschränkt zu.
§ 4 Zeitliche Geltung des Rangrücktritts und Kündigung
(1) Der Rangrücktritt endet wenn und insoweit das Darlehen teilweise ohne Auslösung einer Krise getilgt oder Zinsen und Kosten gezahlt werden können.
(2) Diese Vereinbarung kann frühestens zum 31.12.2012. mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, wenn und soweit die Kündigung zu diesem Zeitpunkt keine Krise bei dem Darlehensnehmer auslöst.
§ 5 Mitteilungen
Alle rechtgeschäftlichen Erklärungen und andere Mitteilungen (im Folgenden zusammenfassend als „Mitteilungen“ bezeichnet) im Zusammenhang mit diesem Rangrücktritt bedürfen der Schriftform. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Telefax (nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel. Die elektronische Form (z. B. E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht.
Alle Mitteilungen an den Darlehensnehmer im Zusammenhang mit diesem Rangrücktritt sind zu richten an:
z.H. des Geschäftsführers
Peterstr. 10
99084 Erfurt
Alle Mitteilungen an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit diesem Rangrücktritt sind zu richten an:
z.H. des Geschäftsführers
Carl- Zeiss-Str.10
99021Jena
§ 6 Vollständigkeit
Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Parteien betreffend diesen Rangrücktritt getroffenen Vereinbarungen und ersetzt alle Vereinbarungen über den selben Vertragsgegenstand, die vor Unterzeichnung dieses Vertrags getroffen wurden. Insbesondere wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollten Bestimmungen dieses Vertrags undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine Bestimmung vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Möglichen wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der entfallenen Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt, wenn sich Vertragslücken herausstellen sollten.
§ 8 Gerichtsstand und Schriftform
(1) Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Rangrücktritt ergebenden Streitigkeiten ist Erfurt.
(2) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrags oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist.“
von Ruegenberg in Becksches Formularbuch GmbH-Recht
oder:
—
„Zwischen
wird zur Vermeidung/Beseitigung einer Überschuldung des Schuldners folgende Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen:
(1) Der Gläubiger tritt mit seinen Forderungen aus einemDarlehensvertrag mit Datum vom 02.02.2010 im Umfang einer im Sinne der Insolvenzordnung eingetretenen Überschuldung/zur Verhinderung einer Überschuldung des Schuldners mindestens mit einem Betrag/Teilbetrag von 100.000,00 Euro einschließlich Zinsen und Kosten gegen den Schuldner hinter sämtliche Forderungen aller gegenwärtigen und zukünftigen anderen Gläubiger des Schuldners im Rang hinter die Forderung i.S.d. § 39 I Nr. 5 InsO zurück, soweit die anderen Gläubiger nicht ebenfalls den Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben; mit ebenfalls zurückgetretenen Gläubigern besteht Gleichrang.
(2) Der Gläubiger verpflichtet sich, seine nachrangigen Forderungen gegenüber dem Schuldner so lange nicht geltend zu machen, wie die teilweise und vollständige Befriedigung dieser Forderungen zu einer Überschuldung der Gesellschaft i.S.d. § 19 InsO führen würde. (3) Tilgung, Zinsen und Kosten der im Rang zurückgetretenen Forderungen kann der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu verlangen, wenn soweit dem Schuldner die Leistung aus künftigen Jahresüberschüssen, aus weiterem, die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigendem Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss und erst nach Befriedigung sämtlicher gegenüber dieser Forderung nicht nachrangiger Gläubiger möglich ist. (4) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2011. Die Kündigung ist ausgeschlossen, soweit es durch sie zu einer Überschuldung kommen würde.“
Hinweis: Die Formulierungsanregungen sind – wenn nicht anders bezeichnet – weitestgehend von Heckschen – Das MoMiG in der notariellen Praxis und von Grigoleit/Rieder – GmbH-Recht nach dem MoMiG entnommen.
Erfurt/ Thüringen September 2010