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KG Berlin, Beschluss vom 07.08.2025 – 7 W 13/25 (2) 

Prozesskostenhilfe

§ 669 BGB, § 670 BGB, § 115 Abs 3 ZPO, § 90 SGB 12

1. Ein PKH-Antragsteller hat nach § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu hat er von ihm gehaltene unternehmerische Beteiligungen, wie z.B. GmbH-Anteile zumindest zu beleihen. Diese gehören nicht zum Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII.

2. Erwächst aus dem Gegenstand der Beauftragung ein Rechtsstreit zwischen dem Beauftragten und einem Dritten, so hat der Beauftragte regelmäßig gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der ihm als Prozesskosten entstehenden Aufwendungen (ggf. als Vorschuss gemäß § 669§ 670 BGB). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beauftragten scheidet daher regelmäßig aus.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 27.01.2025 – 36 O 152/24 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.02.2025, über die der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 127 II 2 i.V.m. § 511 II Nr. 1 ZPO§ 567 I Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 127 II 3, § 569 I 1, II ZPO; sie jedoch unbegründet.Randnummer2

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.Randnummer3

Der Beklagte hat trotz verlängerter Frist auch mit dem in der Beschwerdebegründung nachgereichten Vortrag nicht plausibel erläutert, aus welchen Quellen die Bareinzahlungen vom 16.02.2024 in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR stammen und ferner trotz fristgebundener Aufforderung auch nicht die Auszüge sämtlicher der von ihm geführten Konten vorgelegt, insbesondere nicht die Auszüge des Kontos, auf welches die Überweisung vom 22.03.2024 (1.850,00 EUR) erfolgt ist. Die mit Verfügung des Landgerichts vom 26.11.2024 erfolgte Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei Monaten von sämtlichen Konten hat der Beklagte unbeantwortet gelassen. Auf diese Umstände hat das Landgericht zutreffend auch in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.05.2025 abgestellt.Randnummer4

Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte nach § 115 III ZPO verpflichtet ist, sein Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese belaufen sich vorliegend auf die Höhe seiner erstinstanzlichen Anwaltskosten von 4.388,13 EUR brutto. Hierzu ist von dem Beklagten zu verlangen, die von ihm gehaltenen Anteile an der C Vermögensverwaltungs GmbH i.H.v. 8.750,00 EUR und an der D Gruppe GmbH i.H.v. 25.000,00 EUR zumindest zu beleihen. Angesichts des Umstands, dass die Prozesskostenhilfe von der Solidargemeinschaft gezahlt wird, ist eine solche Beleihung von dem Beklagten, der nach eigenen Angaben von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters lebt, ohne Weiteres zu verlangen und diesem auch zumutbar. Die unternehmerische Beteiligung zählt nicht zum Schonvermögen i.S.d. § 115 III ZPO i.V.m. § 90 SGB XII und ist daher für die Prozesskosten einzusetzen; dies kann durch Beleihung oder Verwertung erfolgen.Randnummer5

Hinzu kommt, dass der Beklagte auch nicht erläutert hat, aus welchen Quellen er die – ausweislich seiner Angaben in der Beschwerdebegründung, Seite 3, am 31.08.2024 (mithin während des laufenden PKH-Verfahrens) erfolgte – Übernahme der weiteren 50% Anteilsvermögen an der D Gruppe GmbH mit einem Wert von 12.500,00 EUR bezahlt hat. Selbst wenn diese Übernahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein sollte (hierauf deutet die als „Anlage PKH 10“ vorgelegte Gesellschafterliste vom 15.03.2022 hin, aus welcher der 31.08.2022 als Übernahmezeitpunkt hervorgeht), folgt hieraus im Ergebnis aus den vorgenannten Gründen nichts anderes; auch in diesem Fall wäre dieser GmbH-Anteil für die Prozesskosten einzusetzen.Randnummer6

Soweit der Beklagte vorliegend im Übrigen vorträgt, er habe den streitgegenständlichen Vertrag (aus dem er vorliegend von der Klägerin auf Zahlung in Anspruch genommen wird) „als der vom Eigentümer beauftragte Architekt“ abgeschlossen, so scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend auch vor dem Hintergrund aus, dass die aus einem solchen Rechtsstreit entstehenden Prozesskosten von dem Auftraggeber des Beklagten – ggf. im Wege des Vorschusses nach §§ 669 f. BGB – zu tragen sind. Ein Anlass, diese Kosten im Wege der Prozesskostenhilfe aus dem Vermögen der Solidargemeinschaft zu zahlen, besteht nicht.Randnummer7

II. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.Für die Zurückweisung der Beschwerde entsteht kraft Gesetzes eine Festgebühr nach KV 1812 GKG; außergerichtliche Kosten werden nach § 127 IV ZPO nicht erstattetRandnummer8

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 III 1, II ZPO) liegen nicht vor.

Schlagworte: PKH- Antrag, Prozesskosten, Prozesskostenhilfe