§ 707a Abs 2 S 1 BGB
Die Anforderungen des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB werden auch dann erfüllt, wenn der Rechtsformzusatz „eGbR“ vor dem Namenskern der Gesellschaft geführt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg – Registergericht – vom 22. Februar 2024 (68 AR 630/24) aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.Randnummer2
I. Die Antragstellerin hat ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister als „eGbR B.“ beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die Antragstellerin um Änderung ihres Namens gebeten. Der Rechtsformzusatz müsse dem Namen der Gesellschaft nachgestellt sein, wie sich aus der Verwendung des Begriffes „Namenszusatz“ in § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ergebe, die insoweit von § 19 Abs. 1 HGB abweiche.Randnummer3
II. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.Randnummer4
Gemäß § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ist die Gesellschaft mit der Eintragung verpflichtet, „als Namenszusatz die Bezeichnungen ‚eingetragene Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
‘ oder ‚eGbR‘ zu führen“.Randnummer5
Diesen Anforderungen ist grundsätzlich auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genügt.Randnummer6
1. Dabei kann offenbleiben, ob der Wortlaut dieser Regelung – Namenszusatz – überhaupt dafür spricht, dass der Rechtsformzusatz dem Namen der Gesellschaft anzufügen ist und diesen abzuschließen hat, wie das Registergericht meint (so auch BeckOGK/Krafka, BGB n.F. 2024, § 707a Rn. 9), oder ob diese Formulierung nicht lediglich zeigt, dass dieser Zusatz vom Namenskern deutlich abgesetzt werden soll (so Servatius in GbR, 1. Auflage 2023, § 707a BGB, Rn. 7, zitiert nach Beck Online).Randnummer7
2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber § 707a Abs. 2 S. 1 BGB anders verstanden haben möchte als die gesellschaftsrechtliche Parallelregelungen in § 19 HGB, § 4 AktG und § 4 GmbHG, die den Begriff „Zusatz“ nicht verwenden.Randnummer8
a) Dort ist es allgemein anerkannt, dass die Stellung des Rechtsformzusatzes innerhalb der Firma beliebig ist, solange die Rechtsform eindeutig erkennbar ist (vgl. zu § 19 HGB BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 1992 – 3 Z 201/91 -, Rn. 9, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. September 2011 – 2 W 231/10 -, Rn. 12, juris; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Beschluss vom 21. November 1952 – 8 W 110/52 -, NJW 1953, 345; Beschluss vom 29. Oktober 1962 – 8 Wx 100/62 -, NJW 1963, 541, 542; Hopt/Merkt, HGB, 43. Auflage 2024; § 18 Rn. 8; BeckOK HGB/Bömeke, 41, Edition, Stand 1.1.2024, § 19 Rn. 9; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, § 19 Rn. 39; MükO HGB/Heidinger, 5. Auflage 2021, § 19 Rn. 7; a.A. wohl Enders in BeckOK BGB, 68. Edition, Stand 1.1.2024, § 19 Rn. 11; zu § 4 AktG BeckOGK/Drescher, Stand 1.10.2023, § 4 Rn. 5, m.w.N.; zu § 4 GmbHG BeckOK/Jaeger, GmbHG, 58. Edition, Stand 1.11.2023, § 4 Rn. 21 m.w.N.).Randnummer9
b) Für einen Gleichlauf spricht zunächst die Formulierung in § 707a Abs. 2 S. 2 BGB. Dort ist für eine GbR ohne haftende natürliche Person geregelt, dass der Name eine Bezeichnung enthalten muss, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „§ 707a Absatz 2 Satz 2 verpflichtet die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, orientiert am Regelungsvorbild des § 19 Absatz 2 HGB, einen erweiterten Namenszusatz zu führen, wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet.“ (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 133). Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber in § 707a Abs. 2 BGB den Begriffen „Name“ und „Namenszusatz“ keine unterschiedliche Bedeutung beimisst.Randnummer10
c) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB gebieten nicht die vom Registergericht für richtig gehaltene Einschränkung.Randnummer11
Der verpflichtende Namenszusatz zielt auf den Schutz des Rechtsverkehrs ab, der hierdurch darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine eingetragene GbR handelt, deren Gesellschaftsverhältnisse aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich sind und deren Vertretungsverhältnisse vom gesetzlichen Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis abweichen können; außerdem soll die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit zwischen einer eingetragenen und einer nicht eingetragenen GbR erleichtert werden (Begr. RegE, a.a.O., S. 132). Alle diese Zwecke werden grundsätzlich aber auch dann gewährleistet, wenn sich der Zusatz vor dem Namen befindet.Randnummer12
d) Hinzu kommt, dass nach der Erfahrung des Senats die häufig auftretenden BGB-Gesellschaften, die nur ein einzelnes Grundstück halten, oft nach der Adresse des Grundstücks benannt sind, der das „GbR“ vorangestellt ist. Auch insoweit findet der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber solche Gesellschaften vor der Eintragung zur Namensänderung zwingen wollte.Randnummer13
e) Durch das vorangestellte „eGbR“ wird auch die Bedeutung dieses Rechtsformzusatzes nicht verändert (vgl. zu § 4 GmbHG BeckOGK/Lindow, GmbHG, Stand 15.11.2023, § 4 Rn. 65).Randnummer14
f) Die von der Antragstellerin gewählte Reihenfolge wirkt schließlich auch nicht irreführend (vgl. zu § 15 HGB OLG Schleswig, a.a.O., in Bezug auf eine „J… e.K. Group“.).Randnummer15
III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Registergericht (vgl. MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 8).
Schlagworte: Gesellschaftsregister GbR, Rechtsformzusatz "eGbR"