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OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. März 2020 – 8 W 295/19

Kapitalerhöhung

§ 55 Abs 1 UmwG, § 9c GmbHG, § 57a GmbHG, § 38 FamFG, § 382 FamFG – Kapitalerhöhung

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm – Zweigstelle Registergericht – vom 12.06./19.06./22.07.2019, Az. HRA 726345, aufgehoben, soweit die darin aufgeführten Eintragungshindernisse nicht zwischenzeitlich behoben sind.

Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung der Anmeldung vom 15.05.2019, eingegangen am 07.06.2019, nicht davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zum Nachweis, dass das übergehende Vermögen den gewährten Geschäftsanteil zuzüglich des zusätzlich gewährten Darlehensanspruchs deckt, vorgelegt wird.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit nicht gerügte Eintragungshindernisse in der Zwischenzeit behoben worden sind.

1.

Die Schreiben des Registergerichts vom 12.06.,19.06. und 22.07.2019 sind als eine einheitliche Zwischenverfügung im Sinne von § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG auszulegen. Sie sind zwar nicht als eine solche überschrieben, ihrem Inhalt nach stellen sie sich jedoch als Zwischenverfügung dar, weil das Registergericht ersichtlich mit dem Schreiben vom 19.06.2019 die von ihm für gegeben erachteten Eintragungshindernisse als solche konkret benannt und mit den beiden weiteren Schreiben hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des ersten Schriftstücks von seiner Sichtweise Abstand genommen und im Übrigen seine Rechtsauffassung begründet hat. Zudem wurde in dem letzten der drei Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und so auf die Anfechtbarkeit hingewiesen.

Richtigerweise handelt es sich um eine einheitliche Zwischenverfügung, die lediglich äußerlich in Form von drei Schreiben in Erscheinung tritt.

2.

Die Zwischenverfügung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht schon aus formalen Gründen aufzuheben. Der Senat vermag sich der Entscheidung des OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dahingehend, dass eine Fristsetzung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG wirksam nur in Form eines Beschlusses nach § 38 FamFG unter Einhaltung aller für eine Endentscheidung vorgesehenen Formalien erfolgen kann, nicht anzuschließen. Zu folgen ist vielmehr den zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.04.2019 – 11 W 59/18 (Wx) (JURIS Tz 12):

§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht die Form des Beschlusses ausschließlich für solche Entscheidungen an, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigen, was im Falle einer Zwischenverfügung gerade nicht der Fall ist. Für Registersachen kann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 FamFG Abweichendes bestimmt werden, allerdings hat der Gesetzgeber mit § 382 Abs. 4 FamFG – im Gegensatz zur Regelung in § 382 Abs. 3 FamFG weder bestimmt, dass die Fristsetzung durch Beschluss zu erfolgen hat, noch hat er konkret auf § 38 FamFG in irgendeiner Form Bezug genommen. Statt dessen hat er mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG schlicht angeordnet, dass die Fristsetzung mit einer Beschwerde angefochten werden kann und so ein an sich nicht gegebenes Rechtsmittel geschaffen.

3.

Nachdem das Registergericht ausweislich seines Schreibens vom 19.06.2019 an den Anforderungen der Ziffern 1 und 2 des Ausgangsschreibens vom 12.06.2019 nicht mehr festhält und der Antragsteller mit Schreiben des Notars … vom 26.08.2019 eine Versicherung des Antragstellers des Inhalts, dass die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen, vorgelegt hat, wodurch die Anforderung in Ziffer 4 des Schreibens vom 12.06.2019 erfüllt worden ist, ist im Beschwerdeverfahren nur noch über die Anforderung in Ziffer 3 jenes Schreibens zu entscheiden. Im Übrigen ist die Zwischenverfügung als erledigt anzusehen.

4.

Soweit das Registergericht vom Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zum Nachweis dafür, dass das übergehende Vermögen den gewährten Geschäftsanteil zuzüglich des zusätzlich gewährten Darlehensanspruchs deckt, verlangt, hat die Beschwerde in der Sache Erfolg.

Im Ausgangspunkt zutreffend und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet stellt das Registergericht fest, dass es wegen § 55 Abs. 1 UmwG, 57a, 9c GmbHG gehalten ist, die Kapitalerbringung auch im Falle einer Kapitalerhöhung zu prüfen, und dass die Prüfungspflicht sich auch auf ein als Sacheinlage einzubringendes Unternehmen erstreckt, weshalb die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen auch zum Register jenes Unternehmens einzureichen sind.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass zwingend die Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers erforderlich wäre.

a)

Die Amtsermittlungspflicht hat dem Spannungsverhältnis, welches zwischen dem Gebot hinreichender Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einerseits und dem Eintragungsanspruch der Beteiligten und ihrem Interesse an einer zügigen und kostengünstigen Eintragung andererseits besteht, Rechnung zu tragen (Wicke in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage 2018, § 9c GmbHG Rn 12). Hieraus folgt, dass jedenfalls kostenträchtige Unterlagen wie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers nicht generell verlangt werden dürfen, sondern nur dann, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls die Vorlage gebieten, so z.B. wenn eingereichte Unterlagen unklar, in sich widersprüchlich oder lückenhaft sind oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts benannt werden können (Wicke aaO Rn 12, 13).

Zur Ermittlung der Werthaltigkeit genügt daher in aller Regel die Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens, vgl. v. Hinden in: beck-online Großkommentar, Stand 01.01.2020, § 55 UmwG Rn 48; Westerburg in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 8. Auflage 2018, § 55 UmwG Rn 26; Reichert in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Auflage 2017, § 55 UmwG Rn 24. Nicht zu beanstanden wäre es auch, wenn das Registergericht im Rahmen seiner Amtsermittlung in Anlehnung an die Vorschriften zur Gründung einer GmbH die Vorlage eines Sachgründungsberichts verlangt hätte, OLG Stuttgart vom 19.01.1982 – 8 W 295/81 -.

Der Antragsteller hat vorliegend die Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens vorgelegt. Dass sich aus ihr besondere Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ergäben, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Registergericht nicht als Begründung für die Auflage der Einreichung eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers angeführt.

b)

Die Vorlage eines Gutachtens kann auch nicht mit der Begründung gefordert werden, dass die konkrete Höhe des nach § 3 des Ausgliederungsvertrages gutzubringenden Darlehens nicht vermerkt und nicht bekannt ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19.01.1982 u.a. auch ausgeführt, dass und warum bei einer Kapitalerhöhung mit gemischter Sacheinlage zu fordern ist, dass auch die dem Einleger gewährte Gegenleistung, also nicht nur der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, sondern auch der dem Einleger in Form eines Darlehensanspruchs zu vergütende Teil in den für die Eintragung notwendigen Formalien festzuhalten ist, wobei es ausreichen kann, dass der Schätzwert zum durch die §§ 9 Abs. 1, 9c Satz 2, 56 Abs. 2, 57a GmbHG festgelegten Zeitpunkt angegeben wird. Diese Angaben sind im Gesellschaftsvertrag bzw. den sonstigen für die Anmeldung der Kapitalerhöhung notwendigen förmlichen Urkunden zu vermerken, so dass das vom Registergericht vorliegend geforderte Gutachten insoweit weder erforderlich noch ausreichend ist.

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Schlagworte: Amtsermittlung, Kapitalaufbringung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhöhung, Werthaltigkeit