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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03. Dezember 1993 – 4 U 16/93 – 2, 4 U 16/93 

§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG
Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kann seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer nicht im Klagewege auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der GmbH in Anspruch nehmen.

Einer solchen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gesetzgeber dem Gesellschafter zur Durchsetzung seines Informationsanspruches aus GmbHG § 51a, der sich (nur) gegen die Gesellschaft richtet, mit dem Antragsverfahren nach GmbHG § 51b einen einfacheren und schnelleren Weg eröffnet hat.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Informationspflicht, Informationsrechte des Gesellschafters, Problemstellung, Unanwendbarkeit der ZPO