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Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05

Abberufung sachlicher Grund

§ 6 Abs 2 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG, § 259 ZPO

1. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.

Die vom Kläger gegen die Beschlussfassungen vom 19.7.2004 erhobenen Beanstandungen sind begründet. Schon die Einladung zu der Gesellschafterversammlung war als sog. Eventualeinladung formelfehlerhaft . Entscheidend ist jedoch , dass dem Kläger die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung unter Verletzung gesellschaftsvertraglicher Mitwirkungsrechte unvertretbar erschwert wurde . Die Beklagte hat als Geschäftsführerin der GbR die vom Kläger mit Schreiben vom 13.7.2004 vorgetragene Bitte um Verlegung der Gesellschafterversammlung auf einen Termin nach dem Ende seines seit längerem gebuchten Auslandsurlaubs treuwidrig ignoriert. Das dispositive Recht der GbR kennt eine Gesellschafterversammlung als Gesellschaftsorgan, anders als das der AG und der GmbH, nicht. Auch die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten bei der Einladung und Beschlussfassung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben . Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln . Die Satzung der GbR sieht das Institut der Gesellschafterversammlung vor und legt in § 9 fest , dass bei deren Einberufung Ladungsfristen einzuhalten sind . § 9 Abs.3 bestimmt, dass Gesellschafterversammlungen , in denen ( auch ) Beschlüsse gemäß § 7 Abs.5 der Satzung gefasst werden sollen , durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen , gerechnet vom Tag der Aufgabe bei der Post bis zum Tag der Versammlung , einzuberufen sind . Dem Landgericht ist zuzustimmen , dass sich im Wege ergänzender Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung der Satzung
Satzung
der GbR ( §§ 133, 157 BGB ) ergibt, dass Beschlüsse über die Abberufung und Bestellung des Geschäftsführers der übergeordneten GmbH zu den sog. Grundlagengeschäften gehören , den Beschlussfassungen also , die aus Sicht der Gesellschafter besonders bedeutsam sind . Zwar nimmt § 7 Abs.5 nicht ausdrücklich auf § 7 Abs.11 Bezug. Auch aus den Verweisungen in lit a und b ergibt sich das nicht unmittelbar . Lit. a. bezieht sich auf Geschäfte der 2. Kategorie des § 6 Abs.2 der Satzung der KG. Dort wird zwar in lit. f. die Aufhebung und Kündigung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter erwähnt. Ausgenommen sind jedoch Anstellungsverträge nach Kategorie. 1 lit). i. § 7 Abs.5 lit. b. ist nach seiner Wortfassung ebenfalls nicht einschlägig . Er bezieht sich auf Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nach § 6 Abs.2 der Satzung der GmbH , die mit einer Mehrheit von 80% beschlossen werden können . Da der nachfolgende § 6 Abs.3 der Satzung bestimmt, dass zur Bestellung ( und damit auch zur Abberufung ) von Geschäftsführern alle zur Abstimmung erforderlichen Stimmen erforderlich sind , kann vernünftigerweise nicht angenommen werden , dass es sich bei solchen Maßnahmen nach dem Willen der Gesellschafter lediglich um Beschlussfassungen im Sinne von § 7 Abs.3 der Satzung handeln soll . Da Beschlüsse über die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern weder in § 7 Abs. 3 noch in Abs. 5 ausdrücklich erwähnt sind, ist von einer Regelungslücke auszugehen , die in der Weise zu schließen ist , dass es sich um Grundlagengeschäfte i.S.v. § 7 Abs.5 handelt.

Wie sich Ladungsfehler und sonstige Mängel bei der Beschlussfassung auf die Wirksamkeit von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen auswirken , ist umstritten. Formfehler bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wozu auch Ladungsmängel gehören , führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse. Sie sind beachtlich , wenn der Beschluss auf dem Verfahrensfehler beruht ( Staudinger / Habermaier , BGB , Rn. 28 zu § 709 ). Von Nichtigkeit ist auszugehen , wenn durch den Ladungsfehler die Teilnahme eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung oder die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte vereitelt oder erschwert wird ( BGH WM 1995, 701 , 706 ; 83, 1407 , 1408 ; Staudinger a.a.O. ). In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Teilnahme auszugehen :

Das Argument der Beklagten , das Abstimmungsergebnis würde bei Teilnahme des Klägers an der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 mutmaßlich kein anderes gewesen sein , da die zur Abberufung und Bestellung des von dem Familienstamm A. A. zu benennenden Geschäftsführers nach § 7 Abs.11 der Satzung der GbR erforderliche Mehrheit von 75 % auch dann erreicht worden wäre , greift zu kurz. Es geht vorliegend nicht um die rechtliche Behandlung einer fehlerhaften Stimmabgabe , sondern um das Teilnahmerecht des Klägers als solches . Dieses wurde durch die fehlerhafte Eventualeinladung in Verbindung mit der Nichtbeachtung der Bitte des Klägers um Terminsverlegung erheblich beeinträchtigt.

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ein Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung . Die Terminauswahl darf nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter aus anderen Gründen unzumutbar sein ( für die GmbH vgl. BGHZ 100, 264 ; Roth / Altmeppen a.a.O. Rn. 8 zu § 51 mwNw. ). Genau das war hier der Fall.

Dem Wunsch des Klägers nach Verlegung des Termins vom 19.7.2004 auf die Zeit nach dem 1.8.2004 hätte entsprochen werden müssen . Der Kläger hat sein Fernbleiben in der Gesellschafterversammlung vom 8.7.2004 mit Schreiben vom 13.7.2004 zeitnah mit einer schweren Nierenkolik , die ihn am Erscheinen hinderte , entschuldigt. Er hat die Beklagte und die Mitgesellschafter ferner darauf hingewiesen, dass er zu der für den 19.7.2004 vorgesehenen Gesellschafterversammlung wegen eines bereits seit einem Jahr fest gebuchten Erholungsurlaubs im Ausland nicht erscheinen kann und er hat die Beklagte gebeten, die Versammlung aus diesem Grund abzusagen und sie auf einen Zeitpunkt nach dem 1.8.2004 zu verschieben . Der Kläger hat der Beklagten angeboten , die Hinderungsgründe , soweit gewünscht , durch ein ärztliches Attest und die Urlaubsbuchung zu belegen und er hat in dem Schreiben angekündigt, dass er , falls die Versammlung trotzdem abgehalten wird, die dort gefassten Beschlüsse anfechten werde . Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden , den Verhinderungsgrund zu spät angezeigt zu haben. Der Kläger macht unwiderlegt geltend , zu der für den 8.7.2004 vorgesehenen Versammlung wegen einer plötzlichen schweren Nierenkolik nicht erschienen zu sein . Dieser Hergang war für den Kläger nach Erhalt der Eventualeinladung nicht vorhersehbar . Er musste folglich nicht damit rechnen , dass eine weitere Gesellschafterversammlung überhaupt erforderlich werden würde.

Wäre die Beklagte als Geschäftsführerin der GbR nach § 9 der Satzung vorgegangen und hätte sie zunächst die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hätte sie bei der Terminierung der neuen Gesellschafterversammlung die Urlaubsplanung des Klägers u.U. noch berücksichtigen können . Wäre der neue Termin satzungskonform unter Einhaltung der in § 9 vorgesehenen Fristen bestimmt worden , hätte der Kläger an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können , da diese frühestens 4 Wochen nach dem 8.7.2004 hätte stattfinden können.

Die Beklagte musste die vorübergehende urlaubsbedingte Verhinderung des Klägers selbst dann zum Anlass für eine Terminsverlegung nehmen , wenn der neue Termin bereits vor Erhalt des Schreibens vom 13.7.2004 satzungskonform bestimmt worden wäre und sich eine Kollision ergeben hätte . Würde es sich um einen vom Kläger wahrzunehmenden Gerichtstermin gehandelt haben , wäre einem Terminsverlegungsgesuch stattzugeben gewesen . Für Gesellschafter -versammlungen kann – jedenfalls in einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden personengeprägten Gesellschaft – nichts anderes gelten . Bringt ein Gesellschafter nachvollziehbare Gründe vor , die ihn unverschuldet daran hindern , zu einer , zumal in der typischen Urlaubszeit , anberaumten Gesellschafterversammlung zu erscheinen , hat er nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Terminswahl gerade bei einer personengeprägten GbR mit gesteigerten Rücksichtspflichten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mitgesellschafter den Hinderungsgrund bei der Terminsfestlegung berücksichtigen . Insbesondere wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die berufliche Zukunft eines Gesellschafters von zentraler Bedeutung sind und die keine Notmaßnahmen darstellen , darf dem hiervon betroffenen Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht werden ( für die GmbH vgl. Zöllner in Baumbach / Hueck , GmbHG , 18. Aufl. Rn.45 Anh § 47 ). Da der Kläger lediglich bis zum 1.8.2004 verhindert war , wäre durch eine Terminsverlegung auch keine relevante Verzögerung eingetreten. Weil der Kläger durch die unzulässige Eventualeinladung und die Nichtbeachtung seiner Bitte um Terminsverlegung in seinem Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 erheblich beeinträchtigt wurde , ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen. Der Umstand, dass der Kläger nach § 7 Abs.11 der Satzung der GbR bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund nicht mitwirken durfte , schränkt sein Teilnahmerecht nicht ein ( für die GmbH vgl. BGH WM 85, 567; Roth / Altmeppen a.a.O. Rn. 4 zu § 48 ). Im Übrigen war der Kläger bei den weiteren Beschlussvorlagen abstimmungsberechtigt. Das Landgericht hat somit richtigerweise dahin entschieden , dass die in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2004 gefassten Beschlüsse insgesamt nichtig sind.

2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.

3. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen „tiefgreifender Zerwürfnisse“ mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.

4. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.

Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen – II ZR 257/06

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