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Saarländisches OLG, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 112

1. Eine Aktiengesellschaft wird in einem Rechtsstreit mit dem (ausgeschiedenen) Vorstandsmitglied durch ihren Aufsichtsrat vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO). Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats in einem Prozess der Aktiengesellschaft mit einem Vorstandsmitglied ergibt sich aus § 112 AktG und besteht auch dann, wenn dieses bereits aus dem Vorstand ausgeschieden ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, NZG 2013, 792, 794; NJW-RR 2013, 485 jew. mwN).

2. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn er bei einer Entscheidung die ihm eingeräumten Kompetenzen überschreitet (vgl. BGH, NJW 2006, 374, 375; Fleischer in Spindler/Stilz, aaO, § 93 Rn. 20). Das ergibt sich zum einen aus der Regelung des § 82 Abs. 2 AktG, nach der die Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben, und deren Missachtung bei dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 AktG eine Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft begründet (vgl. Hüffer, aaO, § 82 Rn. 14; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 82 Rn. 19). Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder auch aufgrund ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht iSv. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG gehalten, für die Einhaltung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung zu sorgen.

3. Der Senat teilt die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Aufsichtsrat auch dann zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, wenn der Vertragspartner – wie hier – eine Ein-Personen-Gesellschaft ist, die mit einem Vorstandsmitglied wirtschaftlich identisch ist (vgl. 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 8 U 22/11-6, NZG 2012, 1348, 1349 f.; LG Koblenz, ZNotP 2002, 322; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 14; MünchKomm-AktG/Habersack, aaO, § 112 Rn. 9; Drygala in K. Schmidt/Lutter, aaO, § 112 Rn. 11; Hüffer, aaO, § 112 Rn. 2 a; weitergehend Spindler in Spindler/Stilz, aaO, § 112 Rn. 8, wonach bereits eine Beteiligung ausreichend sein soll, die einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss verleiht; ebenso Rupietta, NZG 2007, 801, 802 f.; offen gelassen von BGH, NJW 2013, 1742; aA OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 9. Februar 2009 – 21 U 4853/08, juris). Denn bei einer wirtschaftlichen Identität des Vorstandsmitglieds mit dem Vertragspartner besteht die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision, der durch § 112 AktG begegnet werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 926; Mertens, aaO, § 112 Rn. 2), in gleichem Maße wie bei einem Vertragsschluss mit dem Vorstandsmitglied selbst.

4. Auch die Rechtssicherheit spricht nicht gegen eine Erstreckung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats auf die Fälle der wirtschaftlichen Identität des Vorstandsmitglieds mit dem Vertragspartner. Ob eine Ein-Personen-Gesellschaft gegeben ist, wird sich regelmäßig unschwer feststellen lassen. Soweit das in besonders gelagerten Fällen, etwa bei einer ausländischen Gesellschaft oder bei einem treuhänderischen Halten von Geschäftsanteilen, anders sein mag, handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle. Zudem gebietet auch hier der Schutzzweck des § 112 AktG grundsätzlich eine Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat, weshalb vor einem Vertragsschluss gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen anzustellen sind, sofern das Vorstandsmitglied nicht ohnehin seine Beteiligung an dem Unternehmen anzeigt.

5. Die Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Urteil vom 10. Mai 2011 – 14 U 2175/11, NZG 2012, 706) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hat zwar eine Ausdehnung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats auf Fälle der wirtschaftlichen Identität zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Vertragspartner der Aktiengesellschaft grundsätzlich abgelehnt. Die Frage, ob § 112 AktG auch dann unanwendbar ist, wenn es sich bei dem Vertragspartner um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt, deren Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied ist, hat es indes ausdrücklich offen gelassen.

6. Die §§ 28, 34 BGB sind auf die Aktiengesellschaft entsprechend anzuwenden (vgl. Hüffer, aaO, § 77 Rn. 8; Mertens, aaO, § 77 Rn. 29; Fleischer in Spindler/Stilz, aaO, § 77 Rn. 25 jew. mwN).

7. Ein Vorstandsmitglied vermag sich nicht dadurch von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entlasten, dass es bei einem unter Verstoß gegen die gesetzliche Kompetenzverteilung gefassten Beschluss von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch macht. In diesem Fall obliegt es ihm vielmehr – ähnlich einem überstimmten Vorstandsmitglied (dazu Mertens, aaO, § 93 Rn. 17; Fleischer in Spindler/Stilz, aaO, § 77 Rn. 29; MünchKomm-AktG/Spindler, aaO, § 77 Rn. 30 und § 93 Rn. 149) –, in angemessener Weise, etwa durch die Erhebung von Gegenvorstellungen gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern, darauf hinzuwirken, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsrats gewahrt wird.

8. Die Regelungen der §§ 28, 34 BGB stehen einer Einflussnahme nicht entgegen, da diese lediglich ein Verbot der Stimmabgabe begründen. Dagegen ist das Vorstandsmitglied nicht gehindert, in sonstiger Weise auf die Willensbildung des Organs Einfluss zu nehmen, etwa indem es an der Sitzung teilnimmt und sich an der der Beschlussfassung vorangehenden Aussprache beteiligt und dabei seine Einwendungen geltend macht (vgl. BGH, NJW 1971, 2225; Bamberger/Roth/Schöpflin, BGB, 3. Aufl., § 34 Rn. 11).

9. Das Vorstandsmitglied, das sich auf die Pflichtgemäßheit seines Verhaltens beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG; vgl. BGH, NZG 2011, 549, 550; Hüffer, aaO, § 93 Rn. 16 jew. mwN).

10. Ein schuldhaftes Handeln des Vorstandsmitglieds ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG (vgl. statt aller Hüffer, aaO, § 93 Rn. 14). Es gilt ein typisierter Verschuldensmaßstab. Maßgeblich ist, ob das Vorstandsmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters missachtet hat (vgl. MünchKomm-AktG/Spindler, aaO, § 93 Rn. 158 mwN). Das Vorstandsmitglied kann sich somit grundsätzlich nicht auf fehlende persönliche Sachkunde berufen. Das gilt namentlich für Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung auftreten. Verfügt das Vorstandsmitglied nicht selbst über die erforderlichen Rechtskenntnisse, hat es fachkundigen Rat einzuholen (vgl. Fleischer in Spindler/Stilz, aaO, § 93 Rn. 194; Mertens, aaO, § 93 Rn. 29). Dazu reicht eine schlichte Anfrage bei einer von dem Vorstandsmitglied für fachkundig gehaltenen Person grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Vertretungsorgan unter umfassender Darstellung des für die rechtliche Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von einem unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt (vgl. auch BGH, NJW 2007, 2118, 2120 zur Insolvenzantragspflicht).

11. In Anbetracht der für die Vertretungsverhältnisse der Aktiengesellschaft grundlegenden Vorschrift in § 112 AktG, deren Kenntnis auch von einem nicht juristisch vorgebildeten Vorstandsmitglied erwartet werden kann, muss es sich aufdrängen, dass hinsichtlich des beabsichtigten Vertragsschlusses mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist, nicht lediglich ein satzungsmäßiges Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats, sondern dessen gesetzliche Zuständigkeit zum Abschluss des Beratervertrags in Rede stand.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Alleingesellschafter und -geschäftsführer, Aufsichtsrat, Feststellungsinteresse, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Kompetenzüberschreitung, Pflichtverletzung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Vertretung bei Verträgen mit dem Vorstand, Vorstand