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Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.07.2013 – 4 U 4/13

AktG §§ 17, 18

1. Ob der Gläubiger einen bestimmenden Einfluss ausübt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 117, 8) in entsprechender Anwendung des § 17 AktG zu beantworten. Steht ein Unternehmen in Mehrheitsbesitz, so wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung kommt es auf die Grundregel des § 17 Abs. 1 AktG an. Demnach sind abhängige Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Zwar muss im Rahmen des aktienrechtlichen Grundtatbestandes die Beherrschung gesellschaftsrechtlich vermittelt werden (BGHZ 90, 381, 395). Liegt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Gestalt einer Minderheitsbeteiligung jedoch vor, kann der beherrschende Einfluss auf vielfache Weise ausgeübt werden: So können vertragliche oder organisatorische Bindungen, aber auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art die Grundlage für einen beherrschenden Einfluss im Sinne dieser Vorschrift bilden (BGHZ 148, 123, 125 f.; 135, 107, 114; 90, 81, 395; 62, 193, 199; Spindler/Stilz, AktG, § 17 Rdnr. 25).

2. Auch der Umstand, dass das beherrschende Unternehmen die Möglichkeit besitzt, ein Übergewicht der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, kann Indiz für eine beherrschende Beeinflussung kann. Denn in einem solchen Fall besteht die faktische Wahrscheinlichkeit, dass sich das entsprechende Gremium zur Vermeidung persönlicher Nachteile an den Interessen des beherrschenden Unternehmens ausrichtet (Schmidt/Lutter, AktG, § 17 Rdnr. 6). Generell kann eine personelle Verflechtung auf der Leitungsebene eine Minderheitsposition in einem zur Begründung eines beherrschenden Einflusses ausreichenden Maß verstärken (Schmidt/Lutter, § 17 Rdnr. 40; Spindler/Stilz, a. a. O., § 17 Rdnr. 31). Hierbei kommt einer maßgeblichen Beteiligung in Vorstand oder Geschäftsführung eine besondere Bedeutung zu. Für alle Einzelfaktoren gilt, dass die Einflussmöglichkeit eine gewisse Verlässlichkeit aufweisen muss (BGHZ 135, 107, 114). Dieses Kriterium dient eher der negativen Abgrenzung: Von einer beständigen und dauerhaften Beherrschung kann nicht ausgegangen werden, wenn erst eine Zufallsmehrheit im Vertretungsgremium den Einfluss eröffnet (Schmidt/Lutter, a. a. O., § 17 Rdnr. 11 ff.).

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Beherrschung, Konzernrecht