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Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.09.2010 – 8 W 215/10 – 36, 8 W 215/10

BGB § 810; GmbHG §§ 51a, 51b; AktG §§ 99, 132

1. Der Gesellschafter einer GmbH kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ausschließlich im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG geltend machen, nicht jedoch – gestützt auf § 810 BGB – in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2. Demjenigen, der als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschieden ist, steht das Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH nach § 810 BGB auch dann nicht zu, wenn er weiterhin als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.

Schlagworte: Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, BGB § 242, Geschäftsführer, Sonstige Informationsansprüche nach § 810 BGB