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Saarländisches OLG, Urteil vom 01.12.2011 – 8 U 315/10 – 83

GmbHG §§ 5, 16, 40, 47 ff.; AktG §§ 241, 246; ZPO § 167

1. Für die Wahrung der Anfechtungsfrist ist die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr die Zustellung der Klageschrift an die beklagte Gesellschaft, wobei allerdings zur Fristwahrung die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift ausreicht, wenn sie demnächst zugestellt wird, § 167 ZPO.

2. Die Zustellung ist nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 15.08.2011 – 4 U 424/11 – Rn. 6; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLGR 2005, 712 f. [Leits.] Rn. 45; BGH NJW 1993, 2811 ff. Rn. 12 m. w. N., jeweils zit. nach juris). Dabei ist anerkannt, dass eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen noch als geringfügig angesehen werden kann (BGH NJW 2011, 1227 Tz. 8 m. w. N., zit. nach juris).

3. Die Anfechtungsbefugnis steht nur demjenigen zu, der in der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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steht und dadurch nach § 16 Abs. 1 GmbHG als legitimiert gilt.

4. Die nicht an eine Anfechtungsfrist gebundene Nichtigkeits- und Feststellungsklage setzt voraus, dass der Kläger nach § 256 ZPO ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung hat.

5. Nichtigkeitsgründe sind unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG zu bestimmen (BGH GmbHR 1997, 655).

6. Relativ gravierende Einberufungsmängel können zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führen. So liegt eine wesentliche Verletzung vor, wenn die Einberufung nicht durch die dazu berechtigte Person oder Institution erfolgt oder nicht alle bei der GmbH nach § 16 angemeldeten Gesellschafter eingeladen worden sind (BGHZ 36, 211). Ebenso kann das Fehlen der notwendigen inhaltlichen Angaben – Firma und Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Ort der Gesellschafterversammlung – zur Nichtigkeit führen. Gleiches gilt für eine zu kurzfristige Einladung, die einer Nichtladung gleichkommt, und die Nichteinhaltung der für die Ladung vorgeschriebenen Form, denn niemand muss einer mangelhaften Einladung folgen (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO. Anh zu § 47 Rn. 45 m. w. N.).

7. Zur Gesellschafterversammlung einzuladen sind alle bei der GmbH nach § 16 GmbHG angemeldeten Gesellschafter (Baumbach/Hueck-Zöllner aaO. Anh zu § 47 Rn. 45). Personen, die in der nach § 40 Abs. 1 GmbHG zu errichtenden Liste nicht als Gesellschafter aufgeführt ist, sind nicht zur Gesellschafterversammlung zu laden. Die Gesellschaft darf aber einen nicht ausreichend nachgewiesenen Rechtsnachfolger einer Gesellschafterin (hier eine juristische Person) laden, wenn die ursprüngliche Gesellschafterin im Handelsregister gelöscht wurde.

8. Der Einziehungsbeschluss ist nach § 241 Nr. 3 AktG und § 34 Abs. 3 GmbHG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGH NZG 2009, 221; NJW 2000, 2819, 2820; DStR 2001, 1898). Wird der Abfindungsanspruch erst später fällig, so ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Baumbach/Hueck/Fastrich aaO. § 34 Rn. 39).

9. Ein Verstoß des Einziehungsbeschlusses gegen § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG führt nicht zu dessen Nichtigkeit; die anderslautende Regierungsbegründung hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden (entgegen LG Essen NZG 2010, 867 ff. und LG Neubrandenburg ZIP 2011, 1214).

10. Im Einzelfall kann ein Einziehungsbeschluss, der im Hinblick auf die Übereinstimmung der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital keine ausdrückliche Regelung vorsieht, durch Auslegung nur so verstanden werden, dass damit gleichzeitig eine Aufstockung des Geschäftsanteils der verbliebenen Gesellschafter verbunden ist.

Schlagworte: Abfindung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelklage nach Listenkorrektur, Einberufung, Einberufungsmängel, Eingetragener Scheingesellschafter, Einziehung, Fortführung des Rechtsstreits nach Listenkorrektur, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Kapitalerhaltung, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Nichteingetragener Rechtsinhaber, Nichtigkeitsgründe, Unterbilanz