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Saarländisches OLG, Urteil vom 31.01.2012 – 4 U 45/11-12

ZPO §§ 50, 51, 56

1. Zwar sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 ZPO). Allerdings verpflichtet § 56 Abs. 1 ZPO die Gerichte nicht dazu, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung der Prozessvoraussetzungen vorzunehmen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 56 Rdnr. 4). So ist es hinsichtlich der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit anerkannt, dass im Allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die für eine Prozessunfähigkeit streiten (BGHZ 86, 184, 189). Entsprechendes gilt für die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit: Steht bei einer juristischen Person außer Frage, dass sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war, ist vom Fortbestand dieser Eigenschaft auszugehen. Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist nur dann veranlasst, wenn hinreichende Anhaltspunkte Zweifel an der Parteifähigkeit wecken (BGHZ 159, 94, 99; Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 41/09, NJW 2010, 778; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 56 Rdnr. 4; P/G/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 56 Rdnr. 2).

2. Beurteilt sich die Rechts- und Parteifähigkeit nach ausländischem Recht, so sind die Voraussetzungen für eine vom Amts wegen zu erfolgende Prüfung der Parteifähigkeit strenger.

3. Die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Partei richtet sich gem. § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach ausländischem Recht (allgM BGHZ 51, 27, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 50 Rdnr. 2). Wenn die Gesellschaft nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet wurde, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Gesellschaft wirksam entstanden ist.

4. Hingegen genügt es nicht, wenn der Prozessgegner die Rechtstatsache einer „Liquidation“ behauptet. Vielmehr ist ergänzender Vortrag zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Liquidation nach ihrem Gründungsrecht und dem hieraus resultierenden Verlust der Rechtsfähigkeit zu halten (BGHZ 159, 94, 99 f.).

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