Einträge nach Montat filtern

Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 338/12

AktG § 247Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 247

1. Die Streitwertfestsetzung hat im aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren eine detaillierte Regelung erfahren. So ist der Streitwert nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für beide Parteien zu bestimmen. Nach allgemeiner Meinung (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – II ZR 22/10, NZG 2011, 997; Beschluss vom 05.07.1999 – II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 247 Rn. 3) ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren beschränkt, sondern findet auch für vergleichbare Klagen bei anderen Rechtsformen, insbesondere der GmbH, Beachtung.

2. Nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG darf der Streitwert in aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 EUR beträgt, einen Wert von 500.000 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Ob die aktienrechtliche Streitwertbegrenzung des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend heranzuziehen ist, besteht Streit (dafür: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, GmbHR 2008, 1267; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rdnr. 153; dagegen: OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, NJW 1968, 2112; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, GmbHR 1995, 300; Hüffer, aaO, § 247 Rdnr. 3; Spindler/Stilz, AktG, § 247 Rdnr. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh. § 47 Rdnr. 171; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 150; Saenger/Inhester, GmbHG, Anh. § 47 Rdnr. 86; offenlassend: BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – II ZR 196/08, NZG 2009, 1438; NJW-RR 1999, 1485).

3. Die analoge Anwendung von § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH scheidet jedenfalls dann aus, wenn der anfechtende Gesellschafter einen nicht unerheblichen Geschäftsanteil hält und zugleich als Geschäftsführer ein valides wirtschaftliches Eigeninteresse an der Rechtskontrolle hat.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Streitwert