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Saarländisches OLG, Beschluss vom 07.12.2010 – 4 U AktG 476/10 – 144, 4 U AktG 476/10

UmwG §§ 8, 16

1. Der Normzweck des § 8 Abs. 1 UmwG gebietet es, den Anteilsinhabern einen möglichst umfassenden Einblick zu gewähren, um diesen ein geschlossenes Bild der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung und der Wirkung der Verschmelzung zu vermitteln. Diesem Zweck wird ein Verschmelzungsbericht nur dann gerecht, wenn er die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen ausführlich und transparent erläutert. Primärer Gegenstand der Erläuterungen ist demnach der Vorgang der Verschmelzung selbst. Der Verschmelzungsbericht muss Informationen dazu liefern, weshalb gerade die Verschmelzung das geeignete Mittel zur Verfolgung des Unternehmenszwecks ist. Unter diesem Aspekt stehen neben der technischen Erläuterung der Verschmelzung als solcher insbesondere Synergieeffekte, marktspezifische Besonderheiten, steuerliche Vorteile oder Haftungsgesichtspunkte im Vordergrund der Berichtspflicht. Darüber hinaus sind die Rechtswirkungen der vollzogenen Verschmelzung für Dritte ebenfalls zu erläutern (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 10 ff.). Demgegenüber ist es nicht Funktion des Verschmelzungsberichts, den Aktionären einen so detaillierten Einblick in den Verschmelzungsvorgang zu verschaffen, um diesen bis in alle Einzelheiten nachzuvollziehen. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Verschmelzung, insbesondere die korrekte und angemessene Bewertung des Umtauschverhältnisses, ist dem Verschmelzungsprüfer zugewiesen (OLGR Jena 2009, 788; vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 1999, 798; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, ZIP 1999, 793).

2. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage regelmäßig dann, wenn das Gericht auf der Grundlage der unstreitigen oder der entsprechend glaubhaft gemachten Tatsachen ohne weitere Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage zweifelsfrei unbegründet ist (Bundestags-Drucksache 15/5029, Seite 29; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, AG 2004, 207; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
AG 2006, 249; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
AG 2005, 361; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
2007, 270; Schmidt/Hörtnagl/Stratz, aaO, § 16 Rdnr. 43; nach OLGR Jena 2009, 182 reicht es bereits aus, wenn die Klage „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ unbegründet ist). Im Umkehrschluss ist die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht dann zu verneinen, wenn die Entscheidung über die Begründetheit der schwebenden Anfechtungsklage von nicht zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfragen abhängt, die bei der gebotenen zurückhaltenden Betrachtung unterschiedlicher Würdigung zugänglich sind. Ist eine abweichende rechtliche Würdigung der Erfolgsaussichten der Klage zumindest vertretbar, so scheidet nach dieser Rechtsauffassung eine Beschlussfeststellung aus (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, ZIP 2010, 84).

Schlagworte: Freigabeverfahren, Umwandlungsrecht, Verschmelzung, Verschmelzungsbericht