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Saarländisches OLG, Urteil vom 08.05.2013 – 1 U 154/12-43

GmbHG § 38

1. Für einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, besteht die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung des § 246 AktG anzufechten (BGH, NJW 2005, 3069; BGH, NZG 2008, 317, 318).

2. Dem Geschäftsführer ist es jedoch nicht verwehrt, die behauptete Unwirksamkeit der von dem Beschluss zu unterscheidenden Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anzugreifen (vgl. BGH, NJW 2005, 3069). Nichts anderes gilt für eine Leistungsklage, mit der ein Geschäftsführer die Zahlung ausstehender Vergütungsansprüche geltend macht. Der abberufene Geschäftsführer ist daher nicht gehalten, gegen den Beschluss im Wege der Anfechtungsklage nach § 246 AktG vorzugehen. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung, die aufgrund einer solchen Klage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung erginge, weder eine Rechtskraftwirkung noch eine präjudizielle Bindung für den Rechtsstreit entfalten würde, in dem über die Wirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Fortbestand von Gehaltsansprüchen gestritten wird (BGH, NJW-RR 1990, 1123, 1124; ebenso Reiserer/Peters, DB 2008, 167, 170).

3. Grundsätzlich ist zwischen der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer und dem diesbezüglichen Anstellungsverhältnis, einem schuldrechtlichen Dienstvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, zu unterscheiden mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag von einer Abberufung grundsätzlich unberührt bleibt und der Geschäftsführer seinen Vergütungs- und Tantiemenanspruch behält. Anders verhält es sich aber, wenn die Parteien die Beendigung des Dienstvertrages durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung von dem Widerruf des Organverhältnisses abhängig gemacht haben. Dann führt der Verlust der körperschaftlichen Geschäftsführerstellung (§ 38 GmbHG) auch zum Ende des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses (BGH Urteil vom 29.05.1989 – II ZR 220/88 – WM 1989, 1246 ff. Rn. 9 ff., zitiert nach juris; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
DStR 1992, 1139; Münchkomm.GmbHG/Jaeger, 2012, § 35 Rn. 392; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2012, Anh zu § 6 Rn. 44). Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht.

Schlagworte: Abberufung, Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anstellungsvertrag, Bedingung, Beendigung Organstellung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Kündigung