HGB §§ 128, 160
1. Die Gesellschafter einer GbR haften für deren Verbindlichkeiten entsprechend § 128 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, unter B.). Ein Gesellschafter haftet auch nach seinem Ausscheiden noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese Nachhaftung ist zwar auf fünf Jahre begrenzt (vgl. im einzelnen § 160 HGB); die Nachhaftungsfrist wird durch Klageerhebung gehemmt (§§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
2. Begründet i. S. v. § 160 HGB ist eine Verbindlichkeit nicht etwa erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers entstanden oder gar fällig ist (MüKo-Schmidt, Rdnr. 49 zu § 128 HGB; Habersack in Großkomm. HGB, § 128 Rdnr. 62). Maßgeblich ist vielmehr, wann der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Demzufolge ist eine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne das Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03, NJW 2006, 765, unter II. 1. a; MüKo-Schmidt, Rdnr. 50 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 63, jew. m. w. Nachw.). Vertragsänderungen nach dem Ausscheiden des Gesellschafters führen nicht zwangsläufig zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit; lediglich nachträgliche Haftungserweiterungen gehen nicht zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. MüKo-Schmidt, Rdnr. 52 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 67; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, II ZR 268/64, BGHZ 48, 203 = NJW 1967, 2203). Die Begründung der Verbindlichkeit setzt mithin nicht voraus, dass bereits alle Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.
Schlagworte: Ausscheiden, Gesellschafter, Gesellschafterhaftung