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BGH, Beschluss vom 10. November 1992 – KVR 26/91

Satzungsbestimmungen

§ 1 Abs 1 S 1 WettbewG, § 1 Abs 2 WettbewG, § 26 Abs 2 S 1 WettbewG, § 18 GenG, § 68 GenG

Leitsatz

Taxigenossenschaft II

„Genossenschaftsimmanent“ ist eine Wettbewerbsbeschränkung nur, wenn sie erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern. Das ist unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Struktur der betreffenden Genossenschaft generalisierend zu beurteilen. Voraussetzung ist weiter, daß der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind (Ergänzung BGH, 1986-04-15, KVR 1/85 – Taxigenossenschaft).

Orientierungssatz

1. Der Mißbrauchsgefahr durch Umleitung von Fahrtaufträgen kann mit Kontrollen und nachträglichen Sanktionen ausreichend begegnet werden; sie rechtfertigt nicht ein Verbot der Doppelmitgliedschaft in mehreren Funktaxigenossenschaften oder der Teilnahme an einem weiteren Fahrtenvermittlungsdienst oder den Anschlußzwang aller Taxen eines Unternehmers. Auch ein Eigenwerbeverbot des Unternehmers gegenüber Großkunden der Genossenschaft ist nicht gerechtfertigt.

1. Entsprechendes gilt für Teilnehmerverträge am Fahrtenvermittlungsdienst einer Genossenschaft mit Nichtmitgliedern.

Gründe

A.

Die Betroffene ist eine eingetragene Genossenschaft Düsseldorfer Taxiunternehmer, die nach ihrem Geschäftsgegenstand insbesondere eine Funkzentrale zur Vermittlung von Fahrtaufträgen für die Mitglieder betreibt. Mit weiteren Unternehmern hat sie jeweils einen sogenannten Teilnehmervertrag geschlossen. Die 650 Mitglieder und 143 Teilnehmervertragspartner betreiben 1.240 von 1.249 in Düsseldorf zugelassenen Taxen. Es gibt in Düsseldorf keine weitere Vereinigung selbständiger Taxiunternehmer und auch keine Vereinigung von Mietwagenunternehmen.Randnummer2

Die Satzung der Genossenschaft enthält folgende, auf der Generalversammlung vom 22. März 1990 beschlossene Regelungen:

„§ 4Randnummer3

Erwerb der Mitgliedschaft

…Randnummer4

(2)Mitglied kann nicht werden

Randnummer5

a)wer im Geltungsbereich der Droschkentarifordnung der Stadt Düsseldorf einer anderen Vereinigung angehört, deren Geschäftsgegenstand die Fahrtenvermittlung mit Pkw ist,

Randnummer6

b)wer mit einem oder mehreren seiner Fahrzeuge an der Fahrtenvermittlung durch eine konkurrierende Vermittlungszentrale, insbesondere durch eine andere Taxi- oder Mietwagenzentrale teilnimmt,

Randnummer7

c)wer direkt oder indirekt eine konkurrierende Vermittlungszentrale im Geltungsbereich der Droschkentarifordnung der Stadt Düsseldorf unterstützt,

…Randnummer8

f)dessen im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Verwandter ersten Grades einen der vorstehend zu a) oder b) genannten Tatbestände erfüllt,

„§ 11Randnummer9

Pflichten der MitgliederRandnummer10

… Das Mitglied hat insbesondere

…Randnummer11

d)sämtliche Taxen der Genossenschaft anzuschließen,

…Randnummer12

i)es zu unterlassen, gegenüber Kunden, die er auf der Grundlage eines von der Genossenschaft mit Dritten (z.B. Krankenkassen, Krankenhäusern, Behörden) ausgehandelten Abrechnungsverfahrens befördert, für sich oder für andere Personenbeförderungsunternehmen zu werben oder dies zu versuchen, z.B. durch Übergabe von Visitenkarten mit seiner Telefonnummer,

…Randnummer13

k)es zu unterlassen, in seinen Taxen ein Funkgerät zu installieren und auf einem nicht für den Funkverkehr mit der Genossenschaft bestimmten Funkkanal zu betreiben,

…“Randnummer14

Der – am 22. März 1990 nicht geänderte – § 8 der Satzung hat u.a. folgenden Inhalt:

„§ 8Randnummer15

(1)Ein Mitglied kann außer den sonst im Gesetz bestimmten Fällen zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn

…Randnummer16

b)er gegen eine der in § 11 der Satzung geregelten Pflichten verstößt und diese Verstöße nicht trotz schriftlicher Abmahnungen eingestellt werden;

Randnummer17

c)die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder weggefallen sind, insbesondere bei Eintritt eines der in § 4 Abs. 2 genannten Fälle;

…“Randnummer18

Der von der Betroffenen verwendete „Teilnehmervertrag“ enthält folgende Bestimmungen:

„§ 2Randnummer19

… Der Unternehmer verpflichtet sich, alle in seinem Kraftdroschkenunternehmen betriebenen Taxen in das vorbeschriebene Nutzungsverhältnis einzubringen.“

„§ 3Randnummer20

Für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft gelten zwischen den Vertragspartnern dieselben Bestimmungen, die im Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern gelten, soweit es sich nicht um Regelungen des genossenschaftlichen Mitgliederverhältnisses handelt. …“

„§ 7Randnummer21

Liegen bei dem Unternehmer oder in seinem Verantwortungsbereich Gründe vor, die die Genossenschaft berechtigen würden, ein Mitglied aus der Genossenschaft auszuschließen, hat die Genossenschaft das Recht zur fristlosen Kündigung des Teilnehmervertrages. …“Randnummer22

Mit Verfügung vom 18. September 1990 hat die Landeskartellbehörde der Betroffenen die Durchführung der oben wiedergegebenen Bestimmungen der geänderten Satzung als gegen § 1 GWB verstoßend untersagt. Des weiteren hat sie, gestützt auf § 26 Abs. 2 GWB, der Betroffenen untersagt, Taxiunternehmern aus den angeführten Gründen des § 4 der Satzung den Abschluß eines „Teilnehmervertrags“ zu verweigern, ihnen die in den angeführten Bestimmungen des § 11 der Satzung genannten Pflichten aufzuerlegen und „Teilnehmerverträge“ aus Umständen der angeführten Satzungsbestimmungen zu kündigen.Randnummer23

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Untersagungsverfügung in den eben dargestellten Punkten zurückgewiesen. Seine Entscheidung zu weiteren Punkten der Untersagungsverfügung ist rechtskräftig geworden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag weiter, die Untersagungsverfügung in allen jenen Punkten aufzuheben.

B.Randnummer24

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.Randnummer25

I.Untersagung der Durchführung von § 4 Abs. 2 Buchst. a der Satzung – Doppelmitgliedschaft –

Randnummer26

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Diese Satzungsbestimmung erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB. Das Aufnahmehindernis wirke wettbewerbsbeschränkend. Es hindere Taxiunternehmer, neben den Taxivermittlungsdiensten der Betroffenen auch die einer weiteren, in Düsseldorf allerdings erst noch aufzubauenden Taxivermittlungszentrale in Anspruch zu nehmen. Die Zusammenarbeit mit mehreren Taxivermittlungszentralen könne den wirtschaftlichen Erfolg eines Taxiunternehmers verbessern. Ebenso seien diejenigen Taxiunternehmer, die daneben das Mietwagengeschäft betrieben, gehindert, die Dienste einer – freilich ebenfalls erst noch aufzubauenden – Vermittlungszentrale für Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Auch der Wettbewerb der (noch aufzubauenden) Taxi- und Mietwagenvermittlungszentralen werde behindert; Taxi- und Mietwagenunternehmer würden sich einer im Aufbau befindlichen Vermittlungszentrale mit anfangs noch niedrigerem Fahrtenaufkommen eher anschließen, wenn sie zugleich der eingeführten Betroffenen mit ihrem hohen Fahrtenaufkommen angehören könnten. Angesichts der Alleinstellung der Betroffenen auf dem Düsseldorfer Markt für Taxivermittlungsleistungen sei die Wettbewerbsbeschränkung auch ohne weiteres als spürbar anzusehen.Randnummer27

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die genannte Satzungsbestimmung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB erfüllt, ist frei von Rechtsfehlern. Die Satzungsbestimmung beruht auf dem Beschluß der Mitgliederversammlung der Betroffenen, einer Vereinigung von Unternehmen. Die Mitgliedschaft in einer weiteren Vereinigung, deren Gegenstand die Fahrtenvermittlung ist, kann Taxiunternehmen als Mittel dienen, die Vermittlungsdienste dieser Vereinigung zusätzlich zu erhalten. Der Ausschluß der Doppelmitgliedschaft wirkt in den vom Beschwerdegericht festgestellten Beziehungen wettbewerbsbeschränkend und ist dadurch geeignet, die Marktverhältnisse in Düsseldorf für Leistungen von Taxiunternehmen, außerdem von Mietwagenunternehmen und schließlich von weiteren Vermittlungszentralen zu beeinflussen.Randnummer28

Daß derzeit auf dem Düsseldorfer Markt neben der Betroffenen weitere Vermittlungszentralen nicht existieren, ändert daran nichts. Es genügt, daß die Möglichkeit besteht, daß weitere Vermittlungszentralen künftig auftreten werden. Diese Möglichkeit hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei festgestellt. Daß sie nicht rein theoretischer Natur ist, zeigt sich schon darin, daß in anderen Großstädten, wie die Betroffene in anderem Zusammenhang selbst vorgetragen hat, mehrere Vermittlungszentralen bestehen. Es ließe sich auch kaum erklären, weshalb die Betroffene auf die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen Wert legt, die doch gegenüber einer nach ihrer Meinung rein fiktiven Möglichkeit ins Leere gingen.Randnummer29

Ist von der Möglichkeit der Entstehung weiterer Vermittlungszentralen auszugehen, dann ist die Wettbewerbsbeschränkung, die herbeizuführen die Satzungsbestimmung geeignet ist, ohne weiteres auch als spürbar anzusehen.Randnummer30

2. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Der Ausschluß der Doppelmitgliedschaft sei im vorliegenden Fall nicht als „genossenschaftsimmanent“ von der Anwendung des § 1 GWB ausgenommen. § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG könne allein die Satzungsbestimmung nicht rechtfertigen. Der Ausschluß derjenigen Taxiunternehmer von der Mitgliedschaft bei der Betroffenen, die einer anderen Vermittlungszentrale angehörten oder mit ihr zusammenarbeiteten, sei nicht erforderlich, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Betroffenen zu sichern. Mit einer Erwartung „ungeteilter“ Bereitschaft, sich für die gemeinschaftlichen Ziele einzusetzen, und mit der Vermeidung von Zielkonflikten sei die gegen die Doppelmitgliedschaft gerichtete Satzungsbestimmung nicht zu begründen. Der Ausgleich sei vielmehr darin zu finden, daß Verstöße der Mitglieder gegen berechtigte Interessen einer der beiden Genossenschaften unterbunden würden. Auch „Doppelmitglieder“ könnten sich durchaus für die Ziele der einen Genossenschaft einsetzen, ohne die Ziele der anderen zu vernachlässigen. Untersagt sei den Doppelmitgliedern aber vor allem, die Leistungen der einen Genossenschaft für die andere („schmarotzerhaft“) zu nutzen. Es sei nicht damit zu rechnen, daß „Doppelmitglieder“ Informationen über die allgemeine Geschäftstätigkeit der Betroffenen dergestalt mißbrauchen könnten. Denn es sei nicht ersichtlich und insbesondere auch der Satzung nicht zu entnehmen, daß die Mitglieder frühzeitig Kenntnis von solchen betriebsinternen Umständen erlangen könnten, die für die Konkurrenz bedeutsam wären. Allerdings erführen die Taxiunternehmer viele Daten zur Fahrtenvermittlung. Der Gefahr einer Weitergabe dieser Daten sei aber durch nachträgliche Ahndung der Verstöße, nämlich der Weitergabe von Fahrtaufträgen an das Konkurrenzunternehmen, ausreichend zu begegnen. Auch die Wahrung des Gemeinschaftsfriedens unter den Genossenschaftsmitgliedern erfordere dann nicht das Verbot der Doppelmitgliedschaft.Randnummer31

Diese Ausführungen halten der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.Randnummer32

a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Ausgangspunkt: Auch wenn der Satzungsbeschluß der Genossenschaft den Tatbestand des § 1 GWB erfüllt, so ist diese Vorschrift gleichwohl nicht anwendbar, soweit die in der Satzungsbestimmung enthaltene Wettbewerbsbeschränkung „genossenschaftsimmanent“, das heißt erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1986 – KVR 1/85, WuW/E 2271, 2273 – Taxigenossenschaft; ferner Urt. v. 17. Mai 1973 – KZR 2/72, WuW/E 1313, 1315 – Stromversorgungsgenossenschaft; Urt. v. 16. Dezember 1986 – KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 f.- Taxizentrale Essen; vgl. allgemein auch BGHZ 70, 331, 336 – Gabelstapler). Das ist unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Struktur der betreffenden Genossenschaft generalisierend zu beurteilen; es kommt darauf an, ob eine Wettbewerbsbeschränkung des betreffenden Inhalts typischerweise erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit einer solchen Genossenschaft zu sichern. Voraussetzung ist weiter, daß der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind.Randnummer33

Für eine zusätzliche oder weitergehende Abwägung zwischen dem Maß der Wettbewerbsbeschränkung und Belangen der Genossenschaft ist dabei – entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde – nach dem Zweck des § 1 GWB kein Raum.Randnummer34

b) § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG sagt, daß ein Genosse wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, ausgeschlossen werden kann. Das gibt den Satzungsbestimmungen in § 4 Abs. 2 Buchst. a und § 8 Abs. 1 Buchst. c – kein Erwerb der Mitgliedschaft und gegebenenfalls Ausschluß aus der Genossenschaft – keine ausreichende Grundlage. Denn § 68 GenG gilt nicht uneingeschränkt. Die Vorschrift wird durch § 1 GWB überlagert. § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG tritt zurück, soweit – wie im vorliegenden Fall – der Tatbestand des § 1 GWB erfüllt ist und die Anwendung dieser Vorschrift ihrerseits nicht wegen des Vorliegens „genossenschaftsimmanenter“ Notwendigkeiten – s. oben a) – zu unterbleiben hat. Die Doppelmitgliedschaft ist nicht von sich aus und in jedem Fall ein Umstand, der mit dem Zweck und der Funktion einer jeden Genossenschaft in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. Beuthien, ZHR 142 (1978), 259, 289 ff., 295; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 27; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 353 ff., 364, 424-428; teilw. a.A. Sandrock, Kartellrecht und Genossenschaften (1976) S. 67 f.).Randnummer35

c) In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Umstände vorliegen, die das von der Satzung ausgesprochene Verbot der Doppelmitgliedschaft zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der betroffenen Genossenschaft erfordern.Randnummer36

Der Schwerpunkt des Geschäftsgegenstands der Betroffenen liegt in dem Betrieb der Funktaxizentrale und der Vermittlung von Fahrtaufträgen. Die einzelnen Taxiunternehmen stehen jedoch untereinander in Wettbewerb und sie sind nicht verpflichtet, nur Fahrten auszuführen, die von der Betroffenen vermittelt sind. Es ist die Annahme rechtlich nicht zu beanstanden, daß im Hinblick auf diesen Geschäftsgegenstand der Zweck oder die Funktion der betroffenen Genossenschaft es nicht erfordern, solche Taxiunternehmer von der Genossenschaft fernzuhalten, die sich auch Fahrten von anderen Zentralen vermitteln lassen, sei es auch auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in jener Vereinigung. Die Meinung der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu, daß die Genossenschaft schlechthin von ihren Mitgliedern verlangen dürfe, auf die Mitgliedschaft in einer weiteren Vereinigung zu verzichten, „deren erklärtes Ziel es sei, der Genossenschaft im Kernbereich ihrer Tätigkeit Konkurrenz zu machen und zu ihren Lasten Marktstärke zu gewinnen“. Die allgemeine Treuepflicht der Genossen gegenüber der Betroffenen (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 18 Rdnrn. 26 ff.; Metz in Lang/Weidmüller, GenG, 32. Aufl., § 18 Rdnrn. 42 ff.) kann, ohne daß ihre Reichweite hier im einzelnen abgesteckt werden müßte, das Zurücktreten der Geltung des § 1 GWB unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht begründen; denn eine so weit gehende Pflicht wäre für Zweck und Funktionsfähigkeit der Betroffenen nicht notwendig. Die Entscheidung BGHZ 27, 297, 302 kann nicht für die gegenteilige Meinung angeführt werden; denn sie verhält sich zur Auswirkung des § 1 GWB nicht.Randnummer37

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß nach der durch die Satzung und die übrigen Umstände gegebenen Lage nicht ernstlich die Gefahr besteht, daß die Mitglieder Zugang zu empfindlichen Daten über den allgemeinen Geschäftsbetrieb der Betroffenen hätten, die sie an Konkurrenzunternehmen weitergeben könnten. Die von der Betroffenen geltend gemachten Befürchtungen sind nicht substantiiert.Randnummer38

Besonders gewürdigt hat das Beschwerdegericht die Frage, wie groß die Gefahr sei, daß die Taxiunternehmer Kenntnisse aus den von der Betroffenen vermittelten Fahrten an eine konkurrierende Zentrale weitergeben könnten. Gemeint sind vor allem die sogenannten „Umleitungen“ von Fahrtaufträgen, die der Taxifahrer von der Betroffenen erhält, die er aber nicht selbst mit dem angerufenen Taxi ausführt, sondern an andere zur Ausführung weiterleitet. Das Beschwerdegericht hat hierzu nähere Umstände festgestellt und abgewogen und hat dies im Zusammenhang mit der Frage dargestellt, ob die Betroffene die Benutzung eines zweiten Funkgerätes oder -kanals verbieten könne, die an diese Mißbrauchsmöglichkeit besonders denken lasse (siehe dazu unten VII). Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Gefahr der „Umleitung“ der Fahrtaufträge in ausreichendem Maße durch nachträgliche Verhängung von Sanktionen für derartige Verstöße entgegengewirkt werden könne. Unten VII 2 ist näher dargelegt, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren standhält. Auf dieser Grundlage ist auch das Verbot der Doppelmitgliedschaft nicht als genossenschaftsimmanent mit der Gefahr der „Umleitung“ von Fahrtaufträgen zu begründen.Randnummer39

Dem Gesichtspunkt, daß Doppelmitgliedschaft zu Mißhelligkeiten zwischen den Genossen führen könnte („Wahrung des Gemeinschaftsfriedens“) hat das Beschwerdegericht nicht den Stellenwert beigemessen, daß der Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft es erfordern würden, die Möglichkeit von Doppelmitgliedschaften zu unterbinden. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.Randnummer40

Die für das Verbot der Doppelmitgliedschaft angeführten Gründe haben nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Summe nicht das Gewicht, daß die Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der betroffenen Genossenschaft es erforderlich machen, das Verbot der Doppelmitgliedschaft vorzusehen.Randnummer41

Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, die Fallgestaltungen, denen die – mehreren – Satzungsbestimmungen entgegenwirken sollten, verstärkten gegenseitig die Mißbrauchsmöglichkeiten, so z.B. Doppelmitgliedschaft, Betrieb einer der Betroffenen nicht angeschlossenen Taxe und eines zweiten Funkkanals. Entgegen der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür, daß das Beschwerdegericht dies nicht gesehen hätte. Auch in dieser Gesamtschau ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Satzungsbestimmung über den Ausschluß der Doppelmitgliedschaft nicht erforderlich ist, um Zweck oder Funktionsfähigkeit der Betroffenen zu sichern. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.Randnummer42

II.Untersagung der Durchführung von § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung – Teilnahme an der Fahrtenvermittlung einer konkurrierenden Zentrale

Randnummer43

Ohne Rechtsverstoß ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen, daß auch diese Satzungsbestimmung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB erfüllt, daß sie ferner nicht zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der betroffenen Genossenschaft erforderlich („genossenschaftsimmanent“) ist und daß damit die Untersagung nach § 37 a Abs. 1 GWB gerechtfertigt ist. Die Erörterungen des Beschwerdegerichts wie auch der Beteiligten über die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Verbots der Doppelmitgliedschaft lagen ohnehin mehr bei dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Teilnahme an der fremden Fahrtenvermittlung, weniger bei der rein rechtlichen doppelten Mitgliedschaft. Die Ausführungen oben I gelten deshalb entsprechend auch hier. Anzumerken bleibt lediglich, daß § 68 GenG in seinem Wortlaut auf die rechtliche Mitgliedschaft abstellt; ob die Vorschrift auf tatsächliches Konkurrenzverhalten entsprechend anwendbar ist (vgl. Beuthien, ZHR 142 (1978), 259, 290), kann offenbleiben, weil sie im vorliegenden Fall, wie zu I 2 dargelegt, jedenfalls gegenüber § 1 GWB zurücktritt.Randnummer44

III.Untersagung der Durchführung von § 4 Abs. 2 Buchst. c der Satzung – „Unterstützung“ einer konkurrierenden Vermittlungszentrale

Randnummer45

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht ist das Wort „unterstützt“ in dieser Satzungsbestimmung in einem allgemeinen Sinn auszulegen. Es erfaßt nicht nur Unterstützungshandlungen, die den genossenschaftlichen Pflichten auch ohne ausdrückliche Aufführung in der Satzung widersprechen würden – wie etwa die oben I 2 c) erörterte Weitergabe von Daten der von der Betroffenen vermittelten Fahrtaufträge. Im gegenwärtigen Verfahren haben alle Beteiligten die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung umfassend, als Abrundung des Verbots der Teilnahme an der Fahrtenvermittlung einer konkurrierenden Zentrale (§ 4 Abs. 2 Buchst. b) verstanden. In diesem umfassenden Sinn ist die Satzungsbestimmung, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch genossenschaftsimmanente Notwendigkeiten gedeckt. Es gelten für die rechtliche Beurteilung der Untersagungsverfügung die Ausführungen oben II entsprechend.Randnummer46

IV.Untersagung der Durchführung von § 4 Abs. 2 Buchst. f der SatzungEhegatten und Verwandte ersten Grades

Randnummer47

Da die oben zu I und II erörterten Satzungsbestimmungen keinen Bestand haben, dürfen sie auch nicht angewendet werden, wenn nicht das Mitglied der Betroffenen, sondern sein Ehegatte oder Verwandter ersten Grades einen ihrer Tatbestände erfüllt.Randnummer48

V.Untersagung der Durchführung von § 11 Buchst. d der Satzung – Anschlußzwang für sämtliche Taxen

Randnummer49

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch in dieser Bestimmung eine Wettbewerbsbeschränkung gesehen, die geeignet ist, die Marktverhältnisse auf dem Gebiet der Taxileistungen und auf dem Gebiet der Funktaxivermittlungen in Düsseldorf zu beeinflussen (§ 37 a Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB). Anschluß im Sinne der Satzung bedeutet: Der Unternehmer darf einen von der Betroffenen vermittelten Fahrtauftrag nur mit solchen Taxen ausführen, die er der Betroffenen „angeschlossen“ hat; für den Anschluß einer jeden Taxe hat er ein Entgelt an die Betroffene zu entrichten. Das Beschwerdegericht führt aus, der Anschlußzwang für alle Taxen nehme dem Unternehmer die Möglichkeit, für einen Teil seiner Taxen das an die Betroffene zu entrichtende Entgelt zu sparen und mit diesen Taxen selbst erworbene Kundenaufträge auszuführen oder sie einer anderen Vermittlungszentrale anzuschließen. Durch die Beschneidung der zuletzt genannten Möglichkeit werde insbesondere der Aufbau eines konkurrierenden Vermittlungsdienstes behindert.Randnummer50

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, es sei unwahrscheinlich, daß ein Unternehmer ein Taxi nur bei einer neu entstehenden Vermittlungszentrale, nicht parallel auch bei der Betroffenen anschließen werde, weil nämlich in der Aufbauphase die Auslastung mit Aufträgen aus der Vermittlung der neuen Zentrale nicht gesichert sei; mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde im gegenwärtigen Rechtszug nicht gehört werden.Randnummer51

2. Das Beschwerdegericht hat weiter dargelegt, der Anschlußzwang für alle Taxen eines Mitglieds sei nicht zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Betroffenen als Genossenschaft erforderlich. Es drohe nicht die Umleitung einzelner Fahrtaufträge auf nicht angeschlossene Fahrzeuge in einem Ausmaß, daß es, wie die Betroffene vorbringe, zur „Aushöhlung der wirtschaftlichen Grundlage“ der Betroffenen kommen werde. Es reiche aus, in der Satzung nachträgliche Sanktionen für solche – unzulässigen – Umleitungen vorzusehen. Diese Bewertung ist frei von Rechtsfehlern; es gilt das hierzu oben I 2 Gesagte entsprechend.Randnummer52

Die Betroffene hat geltend gemacht, der Taxiunternehmer könne Kunden von einträglichen Serienfahrten anläßlich einer von der Betroffenen vermittelten Fahrt dazu bewegen, künftige Fahrten nicht über Vermittlung der Betroffenen, sondern unmittelbar von ihm, dem Unternehmer, mit einer bei der Betroffenen nicht angeschlossenen Taxe ausführen zu lassen. Das laufe den Interessen der Betroffenen und aller übrigen Genossen zuwider. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht dazu ausgeführt: Die Betroffene könne nicht verbieten, daß der Unternehmer anläßlich einer von der Betroffenen vermittelten Fahrt den Kunden dazu bewege, für weitere Fahrten ihn unmittelbar zu beauftragen; ob er solche weiteren Aufträge mit einer bei der Betroffenen angeschlossenen oder nicht angeschlossenen Taxe ausführe, sei gleich.Randnummer53

VI.Untersagung der Durchführung von § 11 Buchst. i der Satzung – Eigenwerbung gegenüber sogenannten Abrechnungskunden

Randnummer54

Das Beschwerdegericht hat auch in diesem Punkt zu Recht die Voraussetzungen der § 37 a Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB für gegeben angesehen. Grundsätzlich stehe es den Taxiunternehmern, die untereinander im Wettbewerb stünden, frei, für sich zu werben, auch dann, wenn sie mit dem Kunden anläßlich einer von der Betroffenen vermittelten Fahrt in Verbindung kämen. Bei der in der Satzungsbestimmung genannten besonderen Fallgestaltung habe die Betroffene mit bestimmten Großkunden, die häufig Aufträge erteilten (z.B. Versicherungsträger, Bundesbahn), vereinbart, daß sie die Abrechnung der vom Kunden den Taxiunternehmern geschuldeten Entgelte übernehme. Die Betroffene habe auch in dieser Fallgestaltung keinen Anspruch darauf, daß der Taxiunternehmer Eigenwerbung unterlasse. Unentschieden bleibe, ob die Betroffene Mitglieder, die einen solchen Kunden für sich gewonnen hätten, noch in den Genuß des ausgehandelten Abrechnungsverfahrens kommen lassen müsse.Randnummer55

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob es einzelnen Taxiunternehmern gelingen könnte, Großkunden ganz an sich zu binden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, ist die in dem Werbeverbot liegende Wettbewerbsbeschränkung geeignet, die Verhältnisse auf dem Markt, auf dem die Taxiunternehmen den Kunden ihre Leistungen anbieten, spürbar zu beeinflussen. Es handelt sich nach der Feststellung des Beschwerdegerichts um 10-15 % der von der Betroffenen vermittelten Fahrten. Daß die Werbung stets oder in nennenswertem Umfang „Erfolg“ haben müßte, ist nicht erforderlich.Randnummer56

VII.Untersagung der Durchführung von § 11 Buchst. k der Satzung – zweites Funkgerät

Randnummer57

1. Das Verbot, in einem der Betroffenen angeschlossenen Funktaxi ein zweites Funkgerät zu installieren und auf einem nicht für den Funkverkehr mit der betroffenen Genossenschaft bestimmten Funkkanal zu betreiben, schränkt, so hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei dargelegt, die Wettbewerbsfreiheit ein und ist geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB). Eine zweite Funkverbindung ermögliche es dem Taxifahrer, neben den Vermittlungsleistungen der Betroffenen auch Fahrtaufträge zu empfangen, die entweder von einer Stelle im Betrieb des Unternehmers oder von anderen Vermittlungszentralen, die im Raum Düsseldorf entstehen könnten, übermittelt würden. Gerade letztere Möglichkeit ist geeignet, zu einem Wettbewerb auf dem Markt für Taxifunkvermittlung zu führen.Randnummer58

2. Der Kern der Auseinandersetzung geht um die Frage, ob ein Mißbrauch, nämlich die Benutzung des zweiten Funkgeräts oder -kanals für die „Umleitung“ von Fahrtaufträgen, so nahe liegt und nicht wirksam unterbunden werden kann, daß das Verbot als „genossenschaftsimmanent“ zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Betroffenen erforderlich erscheint. Das Beschwerdegericht hat dies verneint und hat ausgeführt: Die Ansicht der Betroffenen treffe nicht zu, daß die Benutzung des zweiten Funkkanals geradezu die Mißbrauchsabsicht indiziere; die Benutzung könne vielmehr berechtigten Zwecken – gemeint ist der Empfang von Aufträgen einer weiteren Vermittlungsstelle – dienen. Die Gefahr einer Umleitung von Fahrtaufträgen auf Mietwagen sei, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1986 – Taxigenossenschaft – zeige, nicht sehr groß. Eine Umleitung auf der Betroffenen nicht angeschlossene Taxen sei nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Umleitende gleichzeitig selbst mit einer weiteren Fahrt ausgelastet sei. Im übrigen könne die Betroffene der Mißbrauchsgefahr dadurch ausreichend begegnen, daß für Verstöße schwerwiegende Sanktionen vorgesehen würden. Die Aufdeckung und der Nachweis von Verstößen sei in ausreichendem Maß möglich. Die Betroffene könne die elektronisch gespeicherten Daten über die vermittelten Aufträge gesondert für bestimmte Taxen auswerten. Sie könne ihre Kontrolle vor allem auf Mitglieder erstrecken, bei denen infolge einer Zusammenarbeit mit anderen Vermittlungszentralen oder des Nichtanschlusses aller Taxen oder des Betriebs eines weiteren Funkgeräts in den Taxen ein Mißbrauch näher liegen möge als bei anderen Taxen. Verdacht und damit Anlaß für weitere Überprüfung könnten sich ergeben, wenn ein Taxifahrer nach Übernahme eines vermittelten Auftrags früher an einen Standplatz zurückkehre, als zu erwarten gewesen sei. Ganz allgemein könne durch Vergleich der gespeicherten Daten festgestellt werden, ob ein bestimmtes Mitglied mehr Fahrtaufträge annehme, als es erfahrungsgemäß ausführen könne. Außerdem setze die Betroffene auch Kontrolleure ein; sie könnten erfolgversprechend zur Überwachung der Mitglieder eingesetzt werden, die Anlaß zu Verdacht gegeben hätten. Mit Hilfe der Kontrolleure werde die Betroffene auch Beweise erlangen können, die vor Gericht Bestand hätten.Randnummer59

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde greift die zugrundeliegenden Feststellungen vor allem hinsichtlich der Annahme an, daß Mißbräuche in ausreichendem Umfang aufgedeckt und geahndet werden könnten. Daß die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien (§ 69 Abs. 1 GWB), hat die Rechtsbeschwerde nicht in der erforderlichen Form (entsprechend § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO; vgl. BGHZ 50, 357, 362 – ZVN I) dargetan. Das von den Feststellungen abweichende tatsächliche Vorbringen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugrunde gelegt werden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung liegt in den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht.Randnummer60

VIII.Teilnehmerverträge

Randnummer61

In dem Umfang, in dem gemäß § 37 a Abs. 1 GWB die Durchführung der vorstehend (zu I bis VII) abgehandelten Satzungsbestimmungen untersagt wurde, hat die Landeskartellbehörde der Betroffenen auch die entsprechende Handhabung in den Teilnehmerverträgen untersagt. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dies habe seine Grundlage in § 37 a Abs. 2 i.V. mit § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB. Auch das ist frei von Rechtsfehlern. Die Betroffene ist als derzeit einzige Vermittlungszentrale marktbeherrschend für die Fahrtenvermittlung in Düsseldorf. Die Taxiunternehmer, die sich um den Abschluß eines Teilnehmervertrags bewerben oder ihn abgeschlossen haben, stehen mit der Betroffenen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. In der Verweigerung des Abschlusses der Teilnehmerverträge, in ihrer Kündigung und in der Auferlegung der den Satzungsbestimmungen entsprechenden Pflichten aus Gründen, die den hier abgehandelten Satzungsbestimmungen entsprechen, liegt jeweils eine Behinderung. Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht sie als unbillig angesehen, weil bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen ist. Die hier in Rede stehenden Beschränkungen der Betätigungsmöglichkeiten der Partner, die sich um Teilnehmerverträge bewerben oder sie abgeschlossen haben, widersprechen, wie sich aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der entsprechenden Satzungsbestimmungen ergibt, der vom Gesetz geschützten Wettbewerbsfreiheit.Randnummer62

IX.Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.

Schlagworte: Genossenschaft, Satzungsbestimmungen