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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2007 – 5 U 186/06

Zeitpunkt Abberufung

§ 38 Abs 2 GmbHG, § 301 ZPO

1. Ist ein für den Kläger günstiges Teilurteil noch in der Berufungsinstanz anhängig, während die erste Instanz nach Rücknahme der Klage im Übrigen bereits im Wege eines Schlussurteils über die Kosten entscheidet, hebt das Berufungsgericht dieses Schlussurteil auch ohne gesonderten Antrag auf und entscheidet seinerseits abschließend auch über die Kosten des Rechtsstreits, wenn es der Berufung des Beklagten stattgibt und die Klage abweist.

2. Die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung vom Amt des GmbH-Geschäftsführers hängt allein von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab. Ist die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung materiell rechtmäßig, greift sie sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177ff.)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 24. Oktober 2006 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck insoweit geändert, als dort nicht bereits die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen worden ist und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin auferlegt worden sind.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.

Das am 21. Dezember 2006 verkündete Schlussurteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Übrigen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin – erstinstanzlich vertreten durch Rechtsanwalt W. als besonderen Vertreter – verlangt Auskunft und Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2005. Erstinstanzlich hat sie insoweit die Beklagten zu 1) und 2) im Wege der Stufenklage mit der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen nach Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Einen gegen den Beklagten zu 3) in der Klagschrift angekündigten Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht gestellt, weshalb insoweit zu ihren Lasten durch Versäumnisurteil entschieden worden ist.

Die Klägerin ist von dem Beklagten zu 1) 1984 gegründet worden. Hinsichtlich ihrer Satzung wird auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils S. 4 enthaltenen Auszüge verwiesen. Am 18. April 1995 schloss der Beklagte zu 1) mit dem Nebenintervenienten – dieser allerdings durch eine vollmachtlose Vertreterin vertreten – einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils von 15.000 DM. Die Wirksamkeit dieser Abtretung und damit die Gesellschafterstellung des Nebenintervenienten sind zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) im Streit. Tatsächlich wurde der Nebenintervenient in der Folgezeit jedenfalls als Mitgeschäftsführer der Klägerin tätig. Spätestens seit dem Jahr 2005 kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Nebenintervenienten. Auf Gesellschafterversammlungen vom 31. Mai 2005 und 5. Juli 2005 wurde beschlossen, dass einerseits der Kläger und andererseits der Nebenintervenient als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abberufen und ihr Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt würden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2005 (11 O 46/05 und 11 O 65/05) stellte das Landgericht Lübeck fest, dass die Beschlüsse dieser Gesellschafterversammlungen nichtig seien.

Am 4. April 2006 fand erneut eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der der Beklagte zu 1) und der Nebenintervenient mit ihren jeweiligen Anwälten teilnahmen. Dort stand auf der Tagesordnung die wechselseitige Beschlussfassung über die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sowie die gegenseitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tagesordnung und des Ergebnisses dieser Gesellschafterversammlung wird auf das Versammlungsprotokoll Anlage K 1 im Anlagenband Bezug genommen. Die Versammlung beschloss mit den Stimmen des Beklagten zu 1) die Abberufung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer und die Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund, sowie die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen diesen unter Beauftragung von Rechtsanwalt H., den Rechtsstreit für die Klägerin zu führen. Umgekehrt beschloss die Versammlung mit den Stimmen des Nebenintervenienten die Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie die Beauftragung von Rechtsanwalt W., für die Klägerin u.a. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) einzuklagen.

Das Landgericht hat in dem von dem Beklagten zu 1) als Kläger betriebenen Verfahren 11 O 49/06 = 5 U 185/06 OLG Schleswig mit Urteil vom 24. Oktober 2006 festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 4. April 2006 unwirksam seien, soweit danach gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollten und Rechtsanwalt W. als besonderer Vertreter bestellt worden sei. Des weiteren hat es festgestellt, dass jene Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, durch welche der Nebenintervenient als Geschäftsführer der Klägerin aus wichtigem Grund abberufen und das Anstellungsverhältnis mit ihm aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden sei, wirksam seien. Die Klage ist allerdings insoweit abgewiesen worden, als der Beklagte zu 1) als Kläger jenes Verfahrens auch festgestellt wissen wollte, dass die Beschlüsse der fraglichen Gesellschafterversammlung durch welche er selbst als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und das Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden war, nichtig seien. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der zunächst sowohl von dem Beklagten zu 1) als dortigem Kläger, aber auch der Klägerin als dortiger Beklagter und dem Nebenintervenienten eingelegten Berufung rechtskräftig geworden.

Mit weiterem Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das Landgericht Lübeck in dem von dem Nebenintervenienten als dortigen Kläger betriebenen Verfahren 11 O 43/06 = 5 U 184/06 dessen Antrag auf Feststellung abgewiesen, die Beschlüsse der fraglichen Gesellschafterversammlung, wonach er als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und das Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden war, seien unwirksam oder nichtig. Das Landgericht hat dem dortigen Klagebegehren des Nebenintervenienten allerdings insoweit entsprochen, als es die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Nebenintervenienten unter Beauftragung von Rechtsanwalt H. aufgehoben und dementsprechend auch die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Widerklage der Klägerin als dortiger Beklagte abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil hat sowohl die Klägerin (dortige Beklagte) als auch der Nebenintervenient (dortiger Kläger) Berufung eingelegt. Der Nebenintervenient hat seine Berufung zurückgenommen. Die dortigen Parteien haben vor dem Senat im übrigen einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sie sich darüber einig sind, dass die Beschlussfassungen, die Gegenstand jenes Berufungsverfahrens waren (gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten unter Beauftragung von Rechtsanwalt H.) wirksam sind.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz im vorliegenden Verfahren und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat in seinem Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen (hinsichtlich des Beklagten zu 3) durch Versäumnisurteil), dem Auskunftsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) jedoch stattgegeben. Es hat zu der von dem Beklagten zu 1) bekämpften Zulässigkeit der Klage ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob Bedenken gegen eine wirksame Bestellung von Rechtsanwalt W. als besonderer Vertreter für die Klägerin bestehen würden, denn der Nebenintervenient habe im Laufe des Verfahrens ausdrücklich das Vorgehen von Rechtsanwalt W. genehmigt. Darin liege eine Mandatserteilung, die evtl. Vollmachtsmängel rückwirkend heile. Die Auskunftsklage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) sei aus dem Anstellungsvertrag i. V. mit § 259 ff BGB begründet. Danach habe die GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer und Gesellschafter einen Anspruch darauf, dass sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt würden.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 1). Dieser macht geltend:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten und fehle es an der Aktivlegitimation. Soweit das Landgericht nämlich auf den Nebenintervenienten und früheren Geschäftsführer abstelle, werde übersehen, dass dieser mit Erklärung vom 27. April 2006 sein Amt niedergelegt habe und unabhängig davon schon durch die Gesellschafterversammlung vom 4. April 2006 aus seinem Amt abberufen worden sei. Es bleibe unklar, warum Herr W. als besonderer Vertreter die Gesellschaft habe vertreten können, wenn denn schon die Beschlussfassung über die Bestellung von Rechtsanwalt W. unwirksam sei, wie das Gericht in den Parallelverfahren erkannt habe.

Der Klageantrag sei im Übrigen völlig unbestimmt, das Auskunftsverlangen habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Das Landgericht habe Vortrag und Beweisantritte des Beklagten zu 1) und den Umstand übersehen, dass es an einem konkreten Informationsbedürfnis der Gesellschaft fehle. Insbesondere habe der Nebenintervenient J. ständig Einblick in sämtliche Geschäftsvorfälle der Klägerin gehabt. Der Nebenintervenient habe aber zwischenzeitlich ein Konkurrenzunternehmen gegründet. Insoweit könne sich der Beklagte zu 1) als pflichtbewusster Geschäftsführer auf ein Informationsverweigerungsrecht stützen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Lübeck abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Der Nebenintervenient beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Nebenintervenient erwidert:

Die Klägerin begehre zu Recht Auskunft und Rechnungslegung über einen 10-Jahreszeitraum, habe doch der Beklagte alle geschäftlichen Vorgänge von seinem Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer – dem Nebenintervenienten – fern gehalten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schlussurteil vom 21. Dezember 2006 hat das Landgericht zu den Kosten – soweit darüber nicht in dem Teilurteil befunden worden war – entschieden, dass die Klägerin 95 % und der Beklagte zu 1) 5 % der Gerichtskosten trägt, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 1) jeweils 90 % die Klägerin und 10 % der Beklagte zu 1).

II.

Über das Berufungsbegehren war trotz säumnis der Klägerin und Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil ihr dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer in der Verhandlung aufgetreten ist und einen Berufungszurückweisungsantrag gestellt hat. Hierzu war er nach § 67 Halbs. 2 ZPO berechtigt (vgl. BGH ZIP 1994, 787, 788; Münchner Kommentar zur ZPO/Schilken, 2. A. 2000, § 67 Rn. 6).

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat Erfolg, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gegen ihn gerichtete Klage unzulässig.

Das Landgericht hat auf die Genehmigung der Prozessführung durch den Nebenintervenienten abgestellt. Der Nebenintervenient kann die Prozessführung für die Klägerin aber nicht genehmigen, weil er als Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. April 2006 abberufen worden ist. Mit der Situation einer zweigliedrigen GmbH, in der beide Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind und sich gegenseitig aus wichtigem Grunde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von der Position des Geschäftsführers abberufen, hat sich der Bundesgerichtshof grundlegend in BGHZ 86, 177 ff befasst und ausgeführt, in einem solchen Fall kämen weder die §§ 117, 127 HGB noch § 84 Abs. 3 Satz 4 AktienG analog zur Anwendung. Die Wirksamkeit der Abberufung tritt danach nicht erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ein und auch nicht unabhängig von der objektiven Rechtslage jedenfalls vorläufig mit diesem Beschluss. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung vom Amt des Geschäftsführers allein von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab. Ist die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung also materiell rechtmäßig, dann greift sie auch sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses (BGH aaO bei Juris RdNr. 14; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, NZG 2000, 264 ff bei Juris RdNr. 396; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
NJW-RR 1993, 1505, 1506; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl.,2004,. § 38 RdNr. 31).

Im vorliegenden Fall steht die Wirksamkeit der Abberufung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. April 2006 aber fest, weil das Landgericht die Wirksamkeit dieses Beschlusses und des weiteren Beschlusses über die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit Urteil vom 24. Oktober 2006 in der Sache 11 O 49/06 = 5 U 185/06 OLG Schleswig festgestellt, die Klage des Nebenintervenienten auf Nichtigerklärung (hilfsweise Aufhebung) dieser Beschlüsse mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache 11 O 43/06 = 5 U 184/06 OLG Schleswig dementsprechend abgewiesen hat und diese Urteile insoweit rechtskräftig geworden sind.

Für einen Kläger kann kein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO bestellt werden (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 57 RdNr. 1 und Zöller/Vollkommer, aaO, § 57 RdNr. 1). Gesellschafter einer GmbH können den Weg über § 46 Nr. 8 GmbHG beschreiten. Rechtsanwalt W. ist hier aber auch nicht als besonderer Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG berechtigt gewesen, die Klägerin zu vertreten. Zwar ist am 4. April 2006 ein entsprechender, ihn beauftragender Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden. Das Landgericht hat allerdings mit seinem genannten Urteil in der Sache 11 O 49/06 festgestellt, dass die diesbezüglichen beiden Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten IV Ziff. 7 und 8 unwirksam seien. Auch insoweit ist dieses Urteil rechtskräftig geworden und hat der Senat die Rechtskraftwirkung zu beachten.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kann nicht weiterhelfen. Sie erfolgt entsprechend § 29 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht (vgl. zur Problematik auch Kutzer, ZIP 2000, 654 – 656). Für einen Antrag fehlt es bereits an dem erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung.

War die Klage gegen den Beklagten zu 1) deshalb als unzulässig abzuweisen, so muss die Klägerin nicht nur – wie bereits aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Teilurteils feststeht – die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen, sondern gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits. Es ist anerkannt, dass ein Berufungsgericht, das auf die Berufung gegen ein für den Kläger günstiges Teilurteil zugunsten des Beklagten entscheidet und dadurch zugleich den noch in I. Instanz verbliebenen weiteren Ansprüchen den Boden entzieht, auch ohne darauf gerichteten Sachantrag des Beklagten zugleich die in der unteren Instanz noch verbliebenen Ansprüche des Klägers mit abweisen darf (BGH NJW 1959, 1827 f; OLG Schleswig, NJW-RR 1997, 1094). So wäre im vorliegenden Fall auch zu entscheiden gewesen, wenn nicht das Landgericht – nachdem die Klägerin die auf Zahlung gerichteten Anträge nicht mehr weiter verfolgt und das Landgericht dies unwidersprochen insoweit als Klagrücknahme gewertet hatte – über die restlichen Prozesskosten abschließend durch Schlussurteil bereits entschieden hätte. Die Entscheidung über die Kosten muss aber nach den §§ 91 ff ZPO zwangsläufig akzessorisch zur Entscheidung über die Hauptsache erfolgen. Das hier gefällte Schlussurteil nur über die restlichen Kosten steht deshalb unter der inneren prozessualen Bedingung, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) zulässig ist und jedenfalls teilweise Erfolg hat. Weil es daran aber nach den obigen Ausführungen fehlt, ist dem Schlussurteil der Boden entzogen und hat der Senat entsprechend dem Grundgedanken der zitierten Rechtsprechung deshalb die Sache auch insoweit an sich gezogen, das Schlussurteil aufgehoben und über die Kosten nach der Gesetzeslage – § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO – entschieden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.

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