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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.11.2001 – 6 Kart U 45/01

§ 20 Abs 1 GWB, § 20 Abs 2 GWB, § 33 S 1 GWB

1. Unter dem Aspekt eines Kontrahierungszwangs kommt ein Anspruch auf Beauftragung nur in Betracht, wenn

a) der jeweilige Verfügungsbeklagte als Nachfrager eine marktbeherrschende oder zumindest marktstarke Stellung auf dem relevanten „Nachfragemarkt“ hat und

b) eine Abwägung der Interessen des Nachfragers mit denen der Anbieter ergibt, dass nicht nur die Einbeziehung eines Anbieters in den „engeren Kreis“ der zu berücksichtigenden Auftragnehmer, sondern – ausnahmsweise – eine unmittelbare („anteilige“) Bezugsverpflichtung des Nachfragers bei dem Anbieter begründet ist.

2. Weder aus der Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens noch aus einem (unterstellt) vergabefehlerhaftem Vorgehen eines Auftraggebers ergibt sich ein Kontrahierungsanspruch eines Auftragbewerbers.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen