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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 U 209/97

§ 15 GmbHG, § 16 GmbHG, § 17 Abs 5 GmbHG, § 17 Abs 6 GmbHG, § 19 GmbHG, § 47 GmbHG, § 55 GmbHG, § 241 Nr 1 AktG

1. Die gleichzeitige Veräußerung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen an einer GmbH an denselben Erwerber ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können allenfalls dann denkbar sein, wenn die Zersplitterung der Geschäftsanteile auf einen sachlichen, dh wirtschaftlichen Grund zurückzuführen ist.

2. Ein (Kapitalerhöhungs-)Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist analog AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Nr 1 nichtig, wenn die Versammlung durch einen nicht dazu Befugten einberufen wurde und/oder nicht alle Gesellschafter eingeladen wurden.

Demnach war die Beklagte am 30. Juli 1993, als sie den ersten Kapitalerhöhungsbeschluß faßte, jedenfalls nicht Alleingesellschafterin der jetzigen Gemeinschuldnerin. Der zur Urkundenrolle Nr. 142/93 des Notars M. beurkundete Beschluß (Bl. 106 der Akten) war nichtig, da er an einem Einberufungsmangel litt. In sinngemäßer Übertragung des § 241 Nr. 1 AktG sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nichtig, wenn die Versammlung durch einen dazu nicht Befugten einberufen wurde oder wenn nicht alle Gesellschafter dazu eingeladen wurden, da dem nicht eingeladenen Gesellschafter dadurch die Möglichkeit genommen wird, an der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (Hachenburg-Raiser Anhang § 47 GmbHG Rn. 33).

Der nichtige Beschluß ist nicht geheilt worden. Eine Heilung durch Eintragung scheidet – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen (dazu Hachenburg-Raiser a. a. O. Rn. 79) – schon deshalb aus, weil der Kapitalerhöhungsbeschluß vom 30. Juli 1993 nicht zur Eintragung gelangt ist. Eine Heilung durch nachträgliche Zustimmung der damals aus der Gesellschafterversammlung und von der Beschlußfassung ausgeschlossenen Gesellschafter ist gleichermaßen zu verneinen, weil die übrigen Gesellschafter der Kapitalerhöhung per 30. Juli 1993 nicht zugestimmt haben. Es gibt zwar einen „bestätigenden“ Beschluß vom 15. April 1994. Dieser stammt aber von der Beklagten selbst, nachdem ihre Stellung als Alleingesellschafterin – nunmehr wirksam – geschaffen war.

Die „Bestätigung“, um die die Beklagte im April 1994 bemüht war, ist als Neuvornahme zu werten (ähnlich § 141 Abs. 1 BGB; Baumbach/Hueck/Zöllner Anhang § 47 BGB Rn. 38; Hachenburg-Raiser a. a. O. Rn. 149) und hat daher lediglich Wirkung ex nunc. Diesem Beschluß zufolge, ist das Stammkapital der Gesellschaft von DM 50.000 um DM 450.000 auf DM 500.000 erhöht worden, wobei ausdrücklich eine Bareinlagepflicht vorgesehen war.

3. Tilgungsgeeignete Voreinzahlungen auf die Einlageschuld aus einer erst künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung sind grundsätzlich nicht möglich. Anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Voreinzahlungen zur Krisenbewältigung notwendig sind und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme erfolgen.

Schlagworte: Einberufung durch Nichtberechtigten, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Heilung von Einberufungsmängeln, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Mangelnde Einberufungsbefugnis, Nichtigkeitsgründe, Unbefugter beruft Gesellschafterversammlung ein, Vollversammlung, Widerspruchslose Teilnahme an der Beschlussfassung, Widerspruchslose Teilnahme an der Gesellschafterversammlung