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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.09.2014 – 5 U 150/13

BGB §§ 823, 826; WpHG

1. Das Unterlassen der Aufklärung über wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten einer Kapitalanlage stellt nicht schon dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar, wenn eine vertragliche Pflicht zur Aufklärung besteht.

2. Der schwerwiegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist erst dann zu erheben, wenn das Schweigen des Aufklärungspflichtigen zugleich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 22. November 2005 – XI ZR 76/05, juris-Rn. 26; Urt. v. 19. Oktober 2010 – VI ZR 124/09, Rn. 14).

3. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann erfüllt, wenn der Anlageberater trotz positiver Kenntnis die Chancenlosigkeit der Anlage verschweigt (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2010 – VI ZR 124/09, Rn. 14), wenn das Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln (BGH, Urt. v. 22. November 2005 – XI ZR 76/05, juris-Rn. 26; Urt. v. 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, Rn. 40) oder wenn der Anlageberater bei Optionsgeschäften oder dem Handel mit Regulations-S-Aktien seine geschäftliche Überlegenheit missbraucht, weil er den Kunden nicht gehörig aufklärt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2001 – XI ZR 25/01, juris-Rn. 11; Beschl. v. 18. September 2001 – XI ZR 377/00, Leitsatz 2).

4. Auch ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet; wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als Sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH, Urt. v. 19. Februar 2008 – XI ZR 170/07, Rn. 29).

5. Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet; wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als Sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH, Urt. v. 19. Februar 2008 – XI ZR 170/07, Rn. 29).

6. Begriff und Inhalt des Genussrechtes sind gesetzlich nicht geregelt; sein Leistungsinhalt ist im Einzelnen vertraglich festzulegen. Hierbei ist die Beteiligung am Verlust einer Kapitalgesellschaft wesentliches Merkmal des – im Wege mitgliedschaftlicher Beteiligung – zur Verfügung gestellten Eigenkapitals. Nur wenn das Genussrecht am Verlust teilnimmt, wird das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, juris-Rn. 16; Urt. v. 29. April 2014 – II ZR 395/12, Rn 29).

7. Bei Anleihen, die rechtlich als Inhaberschuldverschreibung strukturiert sind, muss der Anlageberater grundsätzlich auf das Insolvenzrisiko des Emittenten hinweisen (BGH, Urt. v. 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 27; Urt. v. 27. September 2011 – XI ZR 182/10, Rn. 26).

8. Eine generelle, zumal gesetzliche Verpflichtung, im Zuge einer Anlageberatung den Emissionsprospekt vor Zeichnung / Order zu übergeben bzw. zu übersenden, besteht nicht. Inhalt und Umfang der geschuldeten Beratung bestimmen sich nach dem Einzelfall, so insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Anlegers und dem konkreten Anlageprodukt. Sie kann grundsätzlich auch rein mündlich erfolgen, wie es in der Praxis nach der Senatserfahrung auch vielfach der Fall ist. Eine Verpflichtung, schriftlich aufzuklären, besteht für gewerbliche Anlagevermittlungsgesellschaften nur bei Termindirektgeschäften, Terminoptionen, Stillhalteoptionsgeschäften, Aktien- und Aktienindexoptionen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1994, juris-Rn. 10; Urt. v. 12. März 2002 – XI ZR 258/01, juris-Rn. 8). Im Übrigen genügt eine mündliche Aufklärung (BGH, Urt. v. 12. März 2002 – XI ZR 258/01, aaO).

9. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urt. v. 15. April 2010 – III ZR 196/09, Rn. 14; Urt. v. 10. November 2011 – III ZR 245/10, Rn. 11; Urt. v. 7. März 2013 – III ZR 160/12, Rn. 11). § 31d WpHG ist entgegen der Auffassung der klägerischen Partei nicht einschlägig. § 31d WpHG ist als – objektiver – Verbotstatbestand ausgestaltet, dessen Adressat nur das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und daneben allenfalls noch der zuwendende Dritte, nicht jedoch der Kunde ist. Dieser ist lediglich reflexartig betroffen (BGH, Urt. v. 17. September 2013 – XI ZR 332/12, Rn. 24).

10. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs- und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11, juris-Rn.45). Einen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mindestschaden analog § 246 BGB unabhängig vom Parteivortrag gibt es nicht (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013 – XI ZR 148/11, juris-Rn.48).

Schlagworte: Anlageberatung, Anleihebedingungen, Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Darlegungs- und Beweislast, Genussrecht, Genussrechte, Haftung, Inhaberschuldverschreibung, Provision, Rückvergütung, Schadenersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Verkaufs- Fondsprospekt