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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.01.2012 – 2 W 186/11

BGB §§ 705 ff., 727; GBO §§ 19, 22, 29, 40

1. Wenn das Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters einer als Eigentümerin eingetragenen GbR berichtigt werden soll, muss das Grundbuchamt in jedem Fall Feststellungen darüber treffen, wer hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

2. Wenn der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft nicht in der Form des § 29 GBO vorliegt, genügt zur Überprüfung der Bewilligungsberechtigung auch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform; wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, haben die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben des Verstorbenen übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in der Form des § 29 GBO abzugeben.

3. Das Grundbuchamt kann je nach Lage des Einzelfalls auch verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben der verbliebenen Gesellschafter und der Erben an Eides Statt zu versichern ist.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesamtrechtsnachfolge, Geschäftsanteil, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag