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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.11.2011 – 2 W 48/11

HGB §§ 15a, 106, 108, 161; GmbHG § 35; AktG § 37

1. Nach §§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB sind bei einer Kommanditgesellschaft unter anderem anzumelden der „Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“. Wenn der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
an einen anderen Ort verlegt oder die inländische Geschäftsanschrift geändert wird, ist dies nach §§ 107, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden.

2. Es kann offen gelassen werden, ob für Personengesellschaften seit dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 die Möglichkeit besteht, einen fiktiven Verwaltungssitz frei zu bestimmen (so etwa Schäfer in: Staub, HGB, 5. Auflage, § 106 Rn. 18 ff.; Koch, ZHR 173, S. 101 ff. – jeweils m. w. N.), oder ob der Sitz zwingend der Ort ist, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befindet (so die zumindest bislang herrschende Meinung, vgl. nur BGH, WM 1957, S. 999 ff.; Langhein in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, § 106 Rn. 25 ff.; Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 607 – jeweils m. w. N.).

3. Eine Personenhandelsgesellschaft kann keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anmelden, die von ihrem Sitz abweicht. Die inländische Geschäftsanschrift, die seit der Neuregelung durch das MoMiG in das Handelsregister einzutragen ist, ist nur für Kapitalgesellschaften frei wählbar.

4. Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift einer KG ist durch alle Gesellschafter und nicht nur durch die Komplementärin zu bewirken.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Personenhandelsgesellschaft, Satzungs- und Verwaltungssitz, Sitzverlegung