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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.04.2012 – 2 W 28/12

FamFG § 382

1. Wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Register unvollständig ist oder der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, hat das Registergericht dem Antragsteller nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen. Die Zwischenverfügung dient dazu, einem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

2. Ein unbehebbares Eintragungshindernis kann nicht Gegenstand einer anfechtbaren Zwischenverfügung i. S. des § 382 Abs. 4 FamFG sein (für das Handelsregisterverfahren: Senat, bisher unveröffentlichter Beschluss vom 1. Februar 2012, 2 W 192/11; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 627 f.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 17. Dezember 2009, 20 W 332/09, bei juris; Heinemann in Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 382 Rn. 22; für das Grundbuchverfahren entsprechend: BGH, NJW 1980, S. 2521; Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im unveröffentlichten Beschluss vom 20. Dezember 2011, 2 W 184/11; BayObLG, NJW-RR 1993, S. 530 f.; NJW-RR 1996, S. 589 f.). Dementsprechend kann es sich trotz der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung lediglich um eine formlose Äußerung einer Rechtsauffassung handeln.

3. Wenn das Registergericht die Anmeldung selbst zurückweist, kann der Betroffene gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde einlegen.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Zwischenverfügung