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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 11.03.2011 – 17 U 38/10

HGB §§ 28, 130

1. Eine Haftung nach § 130 HGB setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen einer Gesellschaft voraus (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 130 Rn. 2; ebenso ausdrücklich OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ZIP 2002, 616, 619). Nur wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. Auf den erstmaligen Zusammenschluss von Einzelpersonen zu einer Gesellschaft kommt die vorstehend zitierte Norm nicht zur Anwendung.

2. § 28 HGB kommt auf Zusammenschlüsse von Mitgliedern freier Berufe weder direkt noch analog zur Anwendung. Für den Bereich der Rechtsanwaltssozietät ist dieses durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden (Entscheidung vom 22. Januar 2004, NJW 2004, 836; ähnlich bereits zuvor für den Bereich der Steuerberatersoziatät OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. a. O.). Danach haftet ein Rechtsanwalt nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten, wenn er sich mit einem bisherigen Einzelanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zusammenschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstrecken sich bei der Gründung einer Anwaltssozietät die bereits vorher den einzelnen Anwälten erteilten Einzelmandate nicht ohne Weiteres auf die übrigen Mitglieder der Sozietät. Vielmehr bedarf es einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat (BGH, a. a. O.). Sofern die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bilden, erstreckt sich die nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341 ff.) bestehende akzessorische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entsprechend § 128 Satz 1 HGB nur auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber auf solche Verpflichtungen, die lediglich in der Person einzelner Mitgesellschafter begründet worden sind.

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