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OLG Frankfurt, Urteil vom 16. September 1999 – 15 U 238/97

schwerwiegender Pflichtverstoss I Abberufung Geschäftsführer

§ 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG

Die Herausgabe eines Kfz-Briefs an einen Speditionsunternehmer durch den Geschäftsführer gegen den Willen des Mitgeschäftsführers stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
bilden.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17. September 1998 wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 16. September 1997 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die säumnis der Beklagten im Termin am 17. September 1998 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 455.250 DM.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte die Unwirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse vom 22. September 1995 geltend, mit denen seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten und die Kündigung seines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer beschlossen wurden. Randnummer2

Die Beklagte wurde mit notarieller Urkunde vom 28. November 1989 durch Umwandlung aus einer oHG, deren alleinige Gesellschafter der Kläger und der Kfz-Mechaniker … waren, in eine GmbH errichtet. Das Stammkapital übernahmen der Kläger und … in Höhe von je 25.000 DM. Zugleich bestellten sie sich zu alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschafterversammlung ist nach § 9 des Gesellschaftsvertrages durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einzuberufen. Für Formen und Fristen zur Einladung gelten die gesetzlichen Regelungen. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Sie können nur innerhalb einer AusschlußFrist von einem Monat gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beschlußfassung und endet mit dem Tage der Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht. Randnummer3

Von 1994 an betrieb der Kläger, abweichend von dem Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag, den Abschluß eines Haupthändlervertrages mit der … mit dem Ziel, Lkws dieses Fabrikats zu verkaufen. Der Mitgesellschafter … war hiermit nicht einverstanden. Über diese Frage haben sich die Gesellschafter nachhaltig zerstritten. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 15. Februar 1995 berief … den Kläger wegen dessen Vorstellungen bezüglich der Zusammenarbeit mit … als Geschäftsführer aus wichtigem Grund ab. Der Kläger seinerseits lud zu einer Gesellschafterversammlung für den 1. März 1995, um … als Geschäftsführer ebenso abzuberufen. In dem vom Kläger betriebenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer schlossen der Kläger und … sodann vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel im Verfahren 12 O 4054/95 einen Vergleich, aufgrund dessen sich der Kläger verpflichtete, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die auf den Abschluß eines Haupthändlervertrages mit der … zielten. Außerdem änderten sie § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dahingehend ab, daß sie die Beklagte zukünftig nur gemeinsam als Geschäftsführer vertreten durften. Randnummer4

Diese Vereinbarung führte indes zu keiner längerfristigen Befriedigung zwischen den Gesellschaftern. Am 13. September 1995 wurde von … eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten einberufen, die nach der mitgeteilten Tagesordnung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages, beides aus wichtigem Grund, zum Gegenstand haben sollte. In der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995 wurden die Beschlüsse, deren Unwirksamkeit der Kläger im vorliegenden Verfahren festgestellt wissen will, wie angekündigt mit den Stimmen des Gesellschafters S. gefaßt. Dem Kläger wurde das Stimmrecht verweigert. Außerdem wurde dem Kläger eine schriftliche Kündigung des Geschäftsführervertrages mit Datum 13. November 1995 ausgehändigt. Anlaß für Abberufung und Kündigung war folgender Vorfall: Randnummer5

Der Speditionsunternehmer … hatte zwei im Eigentum der Beklagten stehende … und einen Anhänger von der Beklagten geleast und umfangreiche Reparaturarbeiten bei der Beklagten ausführen lassen. Anfang September 1995 betrugen die Verbindlichkeiten des Herrn … bei der Beklagten rund 110.000 DM. Mehrere Schecks waren „geplatzt“ und Bankeinzüge waren storniert worden. Nolte beabsichtigte, sein Speditionsgeschäft auf seine Ehefrau zu übertragen und die … für neu zu leasende Lkw der Marke … in Zahlung zu geben. Zu diesem Zweck war Nolte an der Erlangung eines Kfz-Briefs gelegen. Mit Schreiben seines außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 5. September 1995 (Bl. 36 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, äußerte der Mitgesellschafter … gegenüber dem Kläger zumindest Bedenken gegen eine Herausgabe des Kfz-Briefs ohne eine Gesamtregelung mit …. Gleichwohl übergab der Kläger am 8. September 1995 den Kfz-Brief an …, der die Fahrzeuge veräußerte und den Verwertungserlös in Höhe von 46.000 DM an die Beklagte zahlte. Randnummer6

Während des vorliegenden Rechtsstreits hat sich die Beklagte für die Abberufung und Kündigung des Klägers auf weitere Vorfälle gestützt: Randnummer7

Am 1. Juni 1995 gab der Kläger gegenüber einer Fa. … zwei Angebote über die Lieferung von Neufahrzeugen der Marke … zum Preis von 125.000 DM netto und 135.000 DM netto ab (Bl. 52 f., 54 f. d.A.). Am 16. Juni 1995 unterbreitete er der Fa. … in Kassel ein Angebot über ein Neufahrzeug der Marke … von 105.000 DM netto (Bl. 56 f. d.A.). Randnummer8

In der Folgezeit kam es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und …. In einer Gesellschafterversammlung am 8. Juli 1996 beschloß … die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers; der Kläger wiederum beschloß die Abberufung … als Geschäftsführer. Diese Abberufung wurde durch Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 6. März 1997 für nichtig erklärt; die Berufung des hiesigen Klägers wurde mit Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1998 zurückgewiesen (14 U 108/97). Die gegen die Einziehung der Geschäftsanteile gerichtete Klage des hiesigen Klägers blieb in zwei Instanzen erfolglos (11 O 4337/96 LG Kassel, 25 U 115/97 OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am Main). Das Verfahren ist zur Zeit beim Bundesgerichtshof anhängig (II ZR 115/98). Randnummer9

In einer Gesellschafterversammlung am 28. Oktober 1996 beschloß der Kläger die Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters …. Das Verfahren über die dagegen von … erhobene Klage wurde im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren ausgesetzt (6 O 2591/96). Nachdem zwischenzeitlich Rechtsanwalt … zum Notgeschäftsführer bestellt worden war, bestellte S. in der Gesellschafterversammlung am 25. März 1998 seine Ehefrau … zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin. Dem Kläger wurde das Stimmrecht verweigert. Der Kläger wiederum beschloß die Abberufung … als Geschäftsführer. Gegen diese Abberufung erhob S. eine Anfechtungsklage; das Verfahren ist ebenfalls ausgesetzt (11 O 4142/98). Die Bestellung von Frau … zur Geschäftsführerin wurde vom Kläger nicht angefochten. Randnummer10

Der Kläger hat behauptet, nicht ihm, sondern dem Mitgesellschafter … würden zahlreiche Verfehlungen zum Nachteil der Beklagten zur Last fallen. In der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995 sei eine Begründung für seine Abberufung und Kündigung nicht gegeben worden. Die nun erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. S. sei immer über alle wesentlichen Tatsachen informiert gewesen. Er sei es gewesen, der von der Fa. …, zu deren Inhabern er mannigfaltige persönliche Kontakte unterhalte, wegen des Verkaufs von … angesprochen worden sei. S. habe die Anfrage daraufhin an ihn (den Kläger) weitergeleitet und die von ihm (dem Kläger) erstellten Angebote persönlich der Fa. … übermittelt. Auch die Anfrage der Fa. … sei an … gerichtet und von diesem an ihn zur Ausarbeitung eines Angebots weitergegeben worden. Randnummer11

Zur Herausgabe des Kfz-Briefs an den Speditionsunternehmer … hat der Kläger behauptet, … habe davon Kenntnis gehabt. Während seines (des Klägers) Urlaubs habe Nolte bei … wegen der Herausgabe des Briefs angerufen. S. habe Nolte erklärt, eine Auslösung des Lkws könne erfolgen, er müsse aber erst noch Rücksprache mit dem Kläger halten. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe ihn … gebeten, die Sache abzuwickeln. Die Beklagte habe außerdem weder einen ihr entstandenen Schaden dargetan noch behauptet, der Wert des Lkws sei höher gewesen als der erzielte Erlös. Die Herausgabe des Kfz-Briefs sei vielmehr zum Vorteil der Beklagten erfolgt, weil der Leasingvertrag ohnehin im Oktober 1995 ausgelaufen wäre und die Beklagte dann einen um 16.000 DM niedrigeren Erlös erzielt hätte. Randnummer12

Der Kläger hat die vorliegende Klage am 27. September 1995 beim Landgericht Kassel eingereicht. Offenbar noch vor Erhalt der Kostenrechnung vom 18. Dezember 1995 hat der Kläger per Scheck am 19. Dezember 1995 eingehend den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Nach Anforderung vom 23. Februar 1996 durch das Gericht hat der Kläger am 29. Februar 1996 Abschriften der Klageschrift eingereicht (die ausweislich des Eingangsstempels ursprünglich mit eingereichten Abschriften waren offenbar verloren gegangen). Am 7. März 1996 ist daraufhin die Klage zugestellt worden. Randnummer13

Der Kläger hat beantragt, Randnummer14

1)  den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.09.1995 getroffenen Beschluß hinsichtlich seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grunde für nichtig zu erklären, Randnummer15

2)  den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.09.1995 getroffenen Beschluß hinsichtlich der Kündigung seines Geschäftsführervertrages mit der Beklagten aus wichtigem Grunde für nichtig zu erklären. Randnummer16

Die Beklagte hat beantragt, Randnummer17

die Klage abzuweisen. Randnummer18

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht rechtzeitig erhoben, weil der Kläger mit der Zahlung des Kostenvorschusses lange zugewartet habe, so daß die Klage verspätet zugestellt worden sei. Randnummer19

Die Abberufung des Klägers und die Kündigung des Geschäftsführervertrages hat die Beklagte für gerechtfertigt gehalten, weil sich der Kläger trotz der im Vergleich vom 28. Februar 1995 vereinbarten gemeinschaftlichen Geschäftsführung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer aufgeführt habe. Sie hat behauptet, dem Bevollmächtigten des Klägers sei auf der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995 von ihrer Bevollmächtigten mitgeteilt worden, Grund für die Abberufung und Kündigung seien die „Vorgänge …“. Eine Herausgabe des Kfz-Briefs habe … gegenüber … nur gegen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt gehabt. Das habe … auch mehrfach durch seinen Bevollmächtigten dem Bevollmächtigten des Klägers vortragen lassen. Zwischenzeitlich stehe auch fest, daß … zur Zeit der Herausgabe des Kfz-Briefs zahlungsunfähig gewesen sei; bereits am 26. Juli 1995 habe … die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgegeben gehabt. Die Beklagte drohe nun, mit ihrer Forderung auszufallen. Das habe vermieden werden können, wenn eine Gesamtregelung mit … erzwungen worden wäre. Von den Neufahrzeug-Angeboten des Klägers habe sie erst später, d. h. nach der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995, zufällig erfahren. Randnummer20

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … und … und des Zeugen … dazu, ob auf der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995 der Grund für die Abberufung bzw. Kündigung des Klägers genannt worden ist, sowie durch Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen … zu der Absprache zwischen … und … wegen der Herausgabe des Kfz-Briefs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 4. März 1997 (Bl. 76 ff. d.A.) und vom 19. August 1997 (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer21

Durch Urteil vom 16. September 1997 (Bl. 114 ff. d.A.) hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel die angefochtenen Beschlüsse antragsgemäß für nichtig erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anfechtungsklage sei zulässig, weil eine alsbaldige Zustellung i. S. von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien nichtig. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, daß dem Kläger in der Gesellschafterversammlung am 22.09.1995 der Grund für Abberufung und Kündigung hinreichend mitgeteilt worden sei. Ein wichtiger Grund habe aber nicht vorgelegen, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, daß der Mitgesellschafter … mit der Herausgabe des Kfz-Briefs einverstanden gewesen sei. Die nachgeschobenen Gründe könnten die Abberufung bzw. Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Geltendmachung dieser Gründe verwirkt sei. Randnummer22

Gegen das ihr am 24. September 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 24. Dezember 1997 begründet. Randnummer23

Die Berufung hält daran fest, der Kläger habe den Kfz-Brief an … gegen den erklärten Willen des Mitgesellschafters S. herausgegeben. Selbst wenn … früher einmal mit einem solchen Handeln einverstanden gewesen wäre, sei das unbeachtlich, weil … Ende August sowie Anfang September 1995 mehrfach schriftlich und mündlich eine Herausgabe untersagt habe. Die abweichende Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Der Zeuge … sei unglaubwürdig; die abzugebende Aussage sei ihm von der Vorsitzenden der Kammer „vordiktiert“ worden. Dem gegenüber habe die Zeugin … keine Zustimmung zur Herausgabe des Kfz-Briefes bekundet. Das Landgericht habe es außerdem zu Unrecht unterlassen, den Mitgesellschafter … als Zeugen zu vernehmen. Hinsichtlich der Neuwagenangebote sei nicht nachvollziehbar, wie eine Berufung auf diese Gründe verwirkt sein könne. Zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung seien diese Umstände dem Mitgesellschafter … nämlich überhaupt nicht bekannt gewesen. Schließlich hält die Berufung daran fest, die Klage sei verspätet erhoben worden. Randnummer24

Im Senatstermin am 17. September 1998 ist die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Gegen das ihr am 22. September 1998 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 6. Oktober 1998 Einspruch eingelegt. Randnummer25

Die Beklagte beantragt, Randnummer26

das Versäumnisurteil vom 17. September 1998 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 16.09.1997 die Klage abzuweisen. Randnummer27

Der Kläger beantragt, Randnummer28

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Randnummer29

Der Kläger hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach die Herausgabe des Kfz-Briefes mit Zustimmung des Mitgesellschafter S. erfolgt sei. Andere Willenserklärungen von S. seien ihm vor der Übergabe des Kfz-Briefes nicht bekannt gewesen. Das Landgericht sei überdies zu Recht der Aussage des Zeugen … gefolgt, weil die Zeugin … unglaubwürdig sei. Der Kläger hält sein Vorgehen weiterhin für vernünftig, weil auszuschließen sei, daß sich Nolte überhaupt auf eine Gesamtlösung eingelassen haben würde. Zu den Neufahrzeugangeboten hält er ebenfalls an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Die Angebote seien außerdem ordnungsgemäß in den Geschäftsunterlagen der Beklagten abgeheftet gewesen, so daß die Beklagte diese schon in der Gesellschafterversammlung am 22. September 1995 zur Begründung der Kündigung hätte heranziehen können. Randnummer30

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den statthaften und zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten, der den Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt hat, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO), war das Versäumnisurteil auf seine materielle Richtigkeit zu prüfen. Die Überprüfung führte zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Denn die statthafte Berufung der Beklagten, die auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, muß in der Sache Erfolg haben, weil das Landgericht zu Unrecht die Nichtigkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse festgestellt hat.

I.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Randnummer33

1)  Die Klage ist wirksam an den Mitgeschäftsführer … zugestellt worden (§ 171 Abs. 3 ZPO), und zwar ohne Rücksicht darauf, daß S. nur mit dem Kläger gemeinsam vertretungsberechtigt war (vgl. BGH NJW 1984, 57). Randnummer34

2)  Die Beklagte, die selbst nicht prozeßfähig ist (§ 51 ZPO), ist wirksam durch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin … vertreten. Ausweislich des in Kopie vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25. März 1998 (Bl. 184 f. d.A.) ist Frau … mit sofortiger Wirkung zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden. Die Eintragung im Handelsregister ist erfolgt (s. Bl. 182 d.A.). Daß der Gesellschafterbeschluß ohne die Stimmen des Klägers gefaßt worden ist, weil diesem wegen der erfolgten, aber nicht rechtskräftigen Einziehung seiner Geschäftsanteile kein Stimmrecht zugebilligt worden ist, steht der Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung nicht entgegen. Denn der Kläger hat diesen Beschluß nicht angefochten. Der Beschluß ist auch nicht nichtig, weil die Nichtzulassung zur Stimmabgabe keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. Vielmehr ist die Nichtzulassung teilnahmeberechtigter Personen zur Gesellschafterversammlung oder zur Stimmabgabe lediglich anfechtbar (Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 89; ebenso für die Berücksichtigung verbotswidrig abgegebener Stimmen Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rdn. 175 m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 136 Rdn. 24). Das entspricht dem Grundsatz, daß Nichtigkeit nur bei wenigen gravierenden Gründen, nämlich bei einer Beeinträchtigung schwerwiegender Rechtssicherheitsinteressen anzunehmen ist (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 1). Die Ausschließung vom Stimmrecht ist nicht so erheblich, daß einem Beschluß die Wirksamkeit selbst dann zwingend zu versagen ist, wenn der betroffene Gesellschafter dies durch Unterlassung einer Anfechtungsklage hinnimmt. Demzufolge ist der Beschluß vom 25. März 1998 nur anfechtbar, so daß er bis zu einer Nichtigerklärung durch Urteil rechtswirksam bleibt. Da eine Anfechtung unterblieben ist, ist der Beschluß mit Ablauf der Anfechtungsfrist voll gültig geworden (Zöllner, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 42; Schilling/Zutt, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 110; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rdn. 98). Da die Anfechtungsklage innerhalb „angemessener Frist“ nach Fassung des Gesellschafterbeschlusses zu erheben ist und sich die „angemessene Frist“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG orientiert (vgl. BGH NJW 1993, 129; NJW 1992, 892, 896; NJW 1990, 2625), wäre eine Anfechtung nicht mehr möglich.

II.Randnummer35

Die Klage ist nicht begründet. Die Gesellschafterbeschlüsse vom 22. September 1995 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die Kündigung von dessen Geschäftsführervertrag sind wirksam. Randnummer36

1)  Der Kläger ist berechtigt, die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend zu machen, weil er die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben hat. Randnummer37

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH gerichtete Anfechtungsklage innerhalb „angemessener Frist“ nach Fassung des Beschlusses zu erheben. Die nach § 246 Abs. 1 AktG geltende Einmonatsfrist ist dabei nicht streng einzuhalten; die von Fall zu Fall zu bestimmende „angemessene Frist“ orientiert sich aber an diesem Leitbild (vgl. BGH NJW 1993, 129; NJW 1992, 892, 896; NJW 1990, 2625). Allerdings enthält § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages eine Sonderregelung, weil Gesellschafterbeschlüsse binnen einer AusschlußFrist von einem Monat gerichtlich angefochten werden müssen. Diese Frist hat der Kläger jedoch mit seiner am 27. September 1995 beim Landgericht Kassel eingereichten Klage gewahrt. Daß die Klage erst am 7.März 1996 zugestellt worden ist, ist bereits deshalb unerheblich, weil § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages auch insoweit eine Sonderregelung enthält; hiernach genügt nämlich die Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht. Davon abgesehen hätte der Kläger die Frist auch deshalb gewahrt, weil die Zustellung demnächstBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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i. S. von § 270 Abs. 3 ZPO, der entsprechend anwendbar ist (BGH NJW 1992, 892, 896), erfolgt ist. Der Kläger hat nämlich etwa zeitgleich mit der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses diesen gezahlt. Erneut von ihm angeforderte Abschriften der Klageschrift hat er ebenfalls binnen weniger Tage eingereicht. Im übrigen beruht der Zeitablauf auf Versäumnissen des Gerichts. Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durfte der Kläger abwarten, zumal es einer besonderen Festsetzung des Streitwertes bedurfte (vgl. BGH NJW-RR 1995, 255 m.w.N.). Randnummer38

2)  Die Beschlüsse sind nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil dem Kläger bei der Abstimmung das Stimmrecht versagt worden ist. Zwar sind Entscheidungen über die Abberufung eines Geschäftsführers körperschaftliche Akte, bei denen grundsätzlich jeder Gesellschafter auch dann zur Mitwirkung berechtigt ist, wenn es dabei um seine eigene Person geht. Das gilt allerdings dann nicht, wenn ein Geschäftsführer — wie hier — aus wichtigem Grund abberufen werden soll (BGH NJW-RR 1992, 993; OLG Köln NJW-RR 1995, 555; Stein in Hachenburg, a.a.O., § 38 Rdn. 93; Hüffer in Hachenburg, a.a.O., § 47 Rdn. 173). Die Wirksamkeit des Stimmrechtsausschlusses ist damit abhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes (BGHZ 86, 177, 181). Randnummer39

3)  Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist wirksam erfolgt, weil der hierfür erforderliche wichtige Grund vorliegt. Randnummer40

a)  Ein wichtiger Grund ist jeder Umstand, der ein Verbleiben des Abberufenen in seiner Geschäftsführerstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. Es kommt darauf an, ob der Gesellschaft bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden interessen der Verbleib des Geschäftsführers in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1988, 352; OLG Düsseldorf NJW 1989, 172; Stein in Hachenburg, a.a.O., § 38 Rdn. 38). Sind zwei oder mehrere Gesellschafter so zerstritten, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein — nicht notwendigerweise schuldhaftes — Verhalten zum Zerwürfnis beigetragen hat (BGH NJW-RR 1992, 993, 994; BGH WM 1984, 29; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1089, 1090). Randnummer41

b)  Ein wichtiger Grund liegt in der Herausgabe des Kfz-Briefes an den Speditionsunternehmer Nolte am 8. September 1995 durch den Kläger nicht nur ohne Zustimmung des Geschäftsführers S., sondern überdies gegen dessen, dem Kläger bekannten, Willen. In diesem Verhalten liegt jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Beklagten ein derart schwerwiegender Pflichtenverstoß, daß der Beklagten ein Verbleiben des Klägers in seiner Geschäftsführerstellung nicht mehr zumutbar ist. Randnummer42

Der Kläger bedurfte zur Herausgabe des Kfz-Briefes der Zustimmung des Mitgeschäftsführers S., weil er und S. im gerichtlichen Vergleich vom 28. Februar 1995 vereinbart hatten, die Beklagte künftig nur noch gemeinschaftlich zu vertreten. Ob dies als wirksame Abänderung des Gesellschaftsvertrages angesehen werden kann (vgl. § 53 GmbHG), kann dahinstehen. Jedenfalls war die Vereinbarung für den Kläger und den Mitgeschäftsführer … im Innenverhältnis bindend (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Randnummer43

Die von ihm behauptete Zustimmung von S. hat der Kläger nicht bewiesen. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Inhaltsverstoßes und damit die Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeschlusses trägt der Kläger als Anfechtender (vgl. BGH NJW 1978, 1316, 1317; NJW 1988, 1579, 1582; Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O., § 45 Rdn. 161; Raiser in Hachenburg, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 221). Auf die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen … kann sich der Kläger nicht stützen. Denn der Zeuge … hat lediglich Angaben dazu gemacht, welche Erklärungen S. ihm gegenüber abgegeben haben soll, nicht aber dazu, ob … seine Zustimmung gegenüber dem Kläger erklärt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Beklagten in Kopie vorgelegten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. September 1995 an die Bevollmächtigten des Klägers (Bl. 36 ff. d.A.), daß … gerade nicht mit einer Herausgabe des Kfz-Briefes einverstanden war. In diesem Schreiben ließ S. der Behauptung widersprechen, er habe mit Nolte Vereinbarungen hinsichtlich der Leasingverträge über die Lkw getroffen. … ließ außerdem darauf hinweisen, man könne auf … nur Druck ausüben, solange die diesem überlassenen Fahrzeuge nicht frei würden. Die Weggabe einzelner Lkw würde nicht dazu passen, … zu einem vernünftigen Gesamtvorschlag zu veranlassen. Dieses Schreiben konnte der Kläger nicht anders verstehen, als daß … mit einer Herausgabe eines Kfz-Briefes an … gerade nicht einverstanden war. Randnummer44

Diese Weigerung … durfte der Kläger nicht deshalb für unbeachtlich halten, weil … bereits einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes gehabt habe. Einen solchen am 8. September 1995 aus dem Leasingvertrag fälligen Anspruch behauptet der Kläger selbst nicht. Auch der von Nolte bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigten Erklärung …, er sei mit einer Herausgabe einverstanden, ergibt sich nicht, daß … hieraus ein Anspruch auf Herausgabe des Kfz.-Briefes entstanden war, so daß dahinstehen kann, ob der Beweiswürdigung des Landgerichts gefolgt werden könnte. Aus der Erklärung … ließe sich nämlich keine für die Beklagte verbindliche Zusage herleiten. Zum einen hat der Kläger selbst behauptet, … habe gegenüber … zwar sein Einverständnis erklärt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht, er müsse noch mit dem Kläger Rücksprache halten. Zum anderen durfte Nolte die Äußerung …, er sei mit einer vorzeitigen Ablösung des Lkw einverstanden un … solle sich nach Beendigung des Urlaubs des Klägers an diesen wenden, um dort den Brief abzuholen (unterstellt, … hat sich so geäußert), nur so verstehen, daß zwar … einverstanden war, die Entscheidung aber letztlich auch von der Zustimmung des Klägers abhing. Immerhin wußte …, daß für die Beklagte zwei Geschäftsführer tätig waren. Von einer verbindlichen Zusage … konnte … daher auf keinen Fall ausgehen. Randnummer45

Der Kläger hatte die Weigerung … auch zu akzeptieren ohne Rücksicht darauf, ob die Herausgabe des Kfz-Briefes an … für die Beklagte möglicherweise vorteilhaft war, was angesichts der von der Beklagten selbst behaupteten Zahlungsunfähigkeit … zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen erscheint. Denn für die Annahme eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich, daß aus der Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist (vgl. Stein in Hachenburg, a.a.O., § 38 Rdn. 46). Die interessen der Beklagten wurden alleine dadurch nachteilig betroffen, weil aus gegebenem Anlaß eine Gesamtvertretung der Geschäftsführer geregelt war und demgemäß jedenfalls wichtige Entscheidungen nicht „im Alleingang“ eines Geschäftsführers geregelt werden durften, wenn dadurch, wie es hier der Fall war, zu Lasten der Beklagten eine weitere Zerrüttung der Beziehungen ihrer Gesellschafter zueinander sicher zu erwarten war. Randnummer46

Der Verstoß des Klägers stellt unter den hier gegebenen besonderen Umständen einen wichtigen Grund zur Abberufung als Geschäftsführer dar. Denn die Situation der Beklagten war dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer in hohem Maße zerstritten waren. Beide Gesellschafter hatten bereits versucht, den jeweils anderen als Geschäftsführer abzuberufen. Längere gerichtliche Auseinandersetzungen wurden zwar durch den Abschluß des Vergleiches am 28. Februar 1995 vermieden. Gleichwohl sind die Gesellschafter aber offenbar nicht wieder zu einem gedeihlichen Zusammenwirken übergegangen, was sich schon daran zeigt, daß Korrespondenz über Rechtsanwälte geführt wurde. In dieser Situation war unbedingte Korrektheit im Umgang der Geschäftsführer untereinander und strikte Befolgung gemeinsam getroffener Entscheidungen unerläßlich. Gerade die im gerichtlichen Vergleich vom 28. Februar 1995 getroffene Vereinbarung einer Gesamtvertretung sollte im Interesse der Beklagten vermeiden, daß die beiden Geschäftsführer jeweils ihre eigene Geschäftspolitik durchzusetzen versuchten. Der Einhaltung der Gesamtvertretung kam deshalb hier besonders hohe Bedeutung zu. Angesichts dieses besonderen Situation war es für die Beklagte unzumutbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Geschäftsführer zu belassen, weil durch dessen Verhalten nicht nur die Differenzen zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern vergrößert worden waren, sondern weil zu befürchten war, der Kläger werde sich auch künftig nicht an die vereinbarte Gesamtvertretung halten und seine eigenen Vorstellungen von der Führung der Beklagten durchsetzen. Randnummer47

Nach alledem war die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Randnummer48

4)  Entsprechendes gilt für die Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten. Das Erlöschen der körperschaftliche Organstellung führt zwar nicht automatisch zugleich zur Beendigung des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses. Vielmehr müssen die Umstände, die für einen Widerruf der Organstellung aus wichtigem Grund angeführt werden, eigenständig darauf geprüft werden, ob sie ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1123, 1124 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der vom Kläger begangene Pflichtenverstoß ist — wie vorstehend dargelegt worden ist — vor dem Hintergrund der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Geschäftsführern derart gravierend, daß er auch die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Die nach § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende Zweiwochenfrist für den Ausspruch der Kündigung ist gewahrt. Die auf das Vorgehen des Klägers am 8. September 1995 gestützte Kündigung ist dem Kläger am 22. September 1995 ausgehändigt worden. Randnummer49

5)  Nach alledem sind die Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung von dessen Anstellungsverhältnis wirksam, so daß auf die Berufung der Beklagten das Versäumnisurteil aufzuheben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer51

Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Wird mit der gegen die Abberufung als Geschäftsführer gerichtete Klage zugleich die damit in Verbindung stehende Beendigung des Dienstverhältnisses angegriffen, ist der Wert beider Anträge jeweils selbständig zu berechnen, weil es sich um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt (BGH NJW-RR 1990, 1123, 1124). Der Wert der gegen den Abberufungsbeschluß gerichteten Klage bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1502; NJW-RR 1990, 1123, 1124). Der Senat hat dieses Interesse mit 30.000 DM bewertet. Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses hinsichtlich der Kündigung seines Dienstverhältnisses geltend macht, ist der Wert der Beschwer nach § 9 ZPO zu bemessen und damit nach dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresvergütung des Klägers, die nach dem vom Kläger nicht angefochtenen Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 13. Juni 1996 121.500 DM beträgt (9.000 DM monatlich bei 13 1/2 Monatsgehältern). Damit ergibt sich insoweit eine Beschwer von 425.250 DM und eine Gesamtbeschwer von 455.250 DM.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des Versammlungsleiters Abberufung des Vorstandsmitglieds, Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Fremdgeschäftsführer, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung ohne Grund, Abberufung von der Geschäftsführung Abberufung von Fremdgeschäftsführern, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung von Organmitgliedern, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abberufungsgrund, Abberufungsorgan, Ausweitung der Abberufungsmöglichkeiten, Durchführung der Abberufung, gravierende Mängel des Abberufungsbeschlusses, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Klageverfahren bei Abberufung, Kompetenzüberschreitung, Kompetenzüberschreitungen, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses, ordentliche Abberufung, rechtliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, schwerwiegender Pflichtverstoss, Verletzung zwingenden Rechts über tragende Strukturprinzipien, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, Wichtiger Grund, Wirkungen der Abberufung, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses