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SG Dortmund, Urteil vom 21.03.2014 – S 34 R 580/13

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft (49,71 %) verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.

Der Geschäftsführer übt eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs 1 SGB IV aus. Er hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführer Sozialversicherung