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BGH, Urteil vom 26. November 1984 – II ZR 20/84

Sitz Gesellschaft

§ 269 Abs 1 BGB, § 35 Abs 1 GmbHG

Geldforderungen der GmbH aus dem Anstellungsverhältnis hat ihr Geschäftsführer dort zu erfüllen, wo die GmbH den Zahlungsverkehr mit ihm abrechnet, buchmäßig erfaßt und abwickelt; das ist regelmäßig der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Schlagworte: Grundsätzlich Sitz der Gesellschaft, örtliche Zuständigkeit