GenG § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1995 Mitglied des zweiköpfigen Vorstands der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft. Seine Anstellung war in einem befristeten Dienstvertrag mit Verlängerungsoption geregelt. Nach letzter Nachtragsvereinbarung aus 2013 war der Anstellungsvertrag bis Ende 2017 befristet und bis dahin nur aus wichtigem Grund kündbar. Für die Kündigung war nach der Satzung der Beklagten deren Vertreterversammlung zuständig. Die Anstellung sollte sich um jeweils weitere fünf Jahre verlängern, wenn sie nicht bis spätestens ein Jahr vor Fristablauf gekündigt wird. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von gut 42.000 € einschließlich Zulagen.
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. August 2007 wegen Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen und Subventionsbetrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung beruhte auf einer Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kläger, zu deren Inhalt auch ein Verzicht der Strafverfolgungsbehörde auf eine Mitteilung der Verurteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehörte. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 9. November 2010 erlassen.
Im Oktober 2011 reiste der Kläger mit Lebensgefährtin und Tochter nach Mallorca und rechnete die Reisekosten von knapp 1.600 € gegenüber der Beklagten als dienstlich veranlasste Spesen ab.
Weitere Spesen in Höhe von insgesamt rund 5.200 € rechnete der Kläger für verschiedene, im Jahr 2013 gemeinsam mit der Vorstandsassistentin, mit der er ein intimes Verhältnis unterhielt, unternommene Wochenendreisen ab.
Im Frühjahr 2015 prüfte der Genossenschaftsverband e. V. den Jahresabschluss 2014 der Beklagten und erstattete dem Aufsichtsrat hierüber am 8. Juni 2015 Bericht, der den Kläger am selben Tag vorläufig seines Amtes als Vorstand enthob. Zudem beschloss der Aufsichtsrat am 24./25. und 29. Juni 2015, das vom Genossenschaftsverband angedeutete Fehlverhalten des Klägers und dessen Spesenabrechnungen durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 berichtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beklagten über die im Frühjahr 2015 durchgeführte Prüfung ihres Geschäftsbetriebs. Am 17. Juli 2015 wurde die Beklagte von der Staatsanwaltschaft über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers informiert. Daraufhin berief die Beklagte am 20. Juli 2015 eine außerordentliche Vertreterversammlung für den 7. August 2015 ein, in der u.a. die Ergebnisse der Überprüfung der Spesenabrechnungen des Klägers dargestellt wurden. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 7. August 2015, den Kläger als Vorstand abzuberufen und dessen Dienstvertrag fristlos zu kündigen. Der Aufsichtsrat beschloss in der Sitzung vom 13. August 2015 die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und „aus Gründen äußerster Vorsicht“ ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags des Klägers. Die Beschlüsse wurden dem Kläger am 14. August 2015 durch Gerichtsvollzieher zugestellt.
Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam und hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die dienstvertraglich geschuldete Vergütung weiter zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Kündigungsbeschlüsse von Vertreterversammlung und Aufsichtsrat nichtig sind und der Dienstvertrag mit der Beklagten fortbesteht. Das Landgericht hat der Klage lediglich insoweit entsprochen, als es die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 13. August 2015 „über die außerordentliche fristlose Kündigung des Dienstvertrages des Klägers“ festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung der weitergehenden Klage gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten, dem Kläger fristlos zu kündigen, sei wirksam. Die Satzung der Beklagten, die der Vertreterversammlung diese Befugnis zuweise, verstoße nicht gegen eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG enthalte keine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung an den Aufsichtsrat zur fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds, sondern eine der Meidung von Interessenkonflikten dienende Ausnahmevorschrift von der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe das Dienstverhältnis mit dem Kläger auch mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus mehreren Gründen unzumutbar gewesen, die die fristlose Kündigung jeweils für sich rechtfertigten. Einen Kündigungsgrund habe der Kläger durch das bewusste Verschweigen seiner strafrechtlichen Verurteilung geschaffen. Ein weiterer Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger die Kosten für die Mallorca-Reise gegenüber der Beklagten als dienstlich veranlasste Spesen abgerechnet habe. Grund zur Kündigung habe der Kläger schließlich dadurch gegeben, dass er weitere Spesen in Höhe von insgesamt rund 5.200 € für die gemeinsam mit der Vorstandsassistentin unternommenen Wochenendreisen abgerechnet habe. Die Kündigung sei auch innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist ausgesprochen worden. Die Vertreterversammlung habe von den Kündigungsgründen erst in der Sitzung vom 7. August 2015 Kenntnis erlangt. Eine unangemessene Verzögerung der Einberufung der Vertreterversammlung sei nicht feststellbar. Von der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers habe die Beklagte erst Mitte Juli 2015 erfahren. Dem vorausgehende Prüfungshinweise des Genossenschaftsverbands und Wortmeldungen einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Spesenabrechnungen hätten lediglich Dokumentationsmängel und Prüfungsbedarf angesprochen und damit allenfalls erste Verdachtsmomente hinsichtlich etwaiger Verfehlungen des Klägers begründet.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Der Kündigungsbeschluss der Vertreterversammlung der Beklagten (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG) vom 7. August 2015 und die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger sind wirksam, weswegen er keine weitere Vergütung beanspruchen kann.
1. Die Vertreterversammlung der Beklagten war entgegen der Ansicht der Revision zuständig, über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu beschließen.
a) Im Schrifttum ist umstritten, welches Organ der Genossenschaft für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund zuständig ist.
aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsrat jedenfalls seit der Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 42 Buchst. a des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911; im Folgenden: Genossenschaftsrechtsnovelle) kraft Gesetzes für die Kündigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern ausschließlich zuständig sei und entgegenstehende Satzungsbestimmungen nach § 18 Satz 2 GenG unwirksam seien. Der Aufsichtsrat dürfe durch vorzeitige fristlose Kündigung freilich nicht in das Recht der General- oder Vertreterversammlung zum Widerruf der Bestellung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GenG) eingreifen und müsse deshalb vor der Kündigung deren Entschließung abwarten, soweit ihm das Abberufungsrecht nicht selbst durch die Satzung eingeräumt sei (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 24 Rn. 22, 25, § 39 Rn. 4, § 40 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/ Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 24 Rn. 42 bis 44, § 39 Rn. 9; Gätsch in Helios/Strieder, Beck´sches HdB der Genossenschaft, § 5 Rn. 57; Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 24 GenG Rn. 13).
bb) Nach anderer Auffassung ist die gesetzliche Zuständigkeit zur außerordentlichen Kündigung auch nach der Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG bei der General- oder Vertreterversammlung verblieben. Die Genossenschaftsrechtsnovelle habe mit § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GenG lediglich die nach alter Rechtslage nicht gegebene Möglichkeit geschaffen, neben der Befugnis zur Bestellung auch die Abberufung des Vorstands durch die Satzung dem Aufsichtsrat zu übertragen. Dies umfasse nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit zur außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitglieds begründe. Diese folge jedoch notwendig aus § 24 Abs. 3 Satz 2 GenG. Die Kompetenz zum Widerruf der Bestellung liefe weitgehend leer, wenn damit nicht das Recht verbunden wäre, auch den Anstellungsvertrag durch einseitige Kündigung zu beenden. Dies gelte zumindest bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung (Bauer, Genossenschafts-Handbuch, § 24 GenG Rn. 246 f., § 40 GenG Rn. 5; ders. in Frankenberger/Gschrey/Bauer, Der Auf-sichtsrat der Genossenschaft, 8. Aufl., S. 205; Holthaus/Lehnhoff in Lang/ Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 40 Rn. 12; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Komm. zum GenG, 2. Aufl., § 24 Rn. 82; ders., BB 2006, 561, 563; ferner Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht, 2007, S. 95; wohl auch Glenk, Genossenschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 570).
b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
aa) Durch die Rechtsprechung des Senats war bis zur Genossenschaftsrechtsnovelle geklärt, dass die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied ausschließlich der General- oder Vertreterversammlung der Genossenschaft zusteht (BGH, Urteil vom 10. März 1960 II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 122; Urteil vom 29. März 1973 II ZR 20/71, BGHZ 60, 333, 335; Urteil vom 4. Oktober 1973 II ZR 130/71, WM 1973, 1320, 1321; Urteil vom 13. Februar 1984 II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533; Urteil vom 18. Juni 1984 II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 948; Urteil vom 12. Februar 2007 II ZR 308/05, NZG 2007, 396 Rn. 6).
Aus der Herleitung der Kündigungszuständigkeit der General- oder Vertreterversammlung durch den Senat ergibt sich, dass es bei dieser Zuständigkeit auch nach der Genossenschaftsrechtsnovelle verblieben ist. Der Senat hat die Entscheidungszuständigkeit der General- oder Vertreterversammlung für die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds durchweg damit begründet, dass nach § 40 GenG allein der Generalversammlung die Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses zustehe. § 40 GenG ist aber mit der Genossenschaftsrechtsnovelle nicht inhaltlich verändert, sondern nur redaktionell an § 24 Abs. 2 GenG angepasst worden. Die Einschränkung auf „von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands“ statt wie bisher „Mitglieder des Vorstands“ erklärt sich daraus, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG n.F. im Unterschied zur Vorgängervorschrift erlaubt, den Aufsichtsrat durch Satzung zur Abberufung von Vorständen zu ermächtigen. Soweit dies geschehen ist, bedarf es keiner gesetzlichen Ermächtigung des Aufsichtsrats mehr, Mitglieder des Vorstands vor-läufig von ihren Geschäften zu entheben (BT-Drucks. 16/1025, S. 86).
bb) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen eine sprachliche Vereinfachung „in Anlehnung an § 112 AktG“ beabsichtigt (BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus dem Zweck, den § 39 GenG mit § 112 AktG gemeinsam hat, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene sachgerechte Vertretung der Körperschaft sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111; Urteil vom 15. Januar 2019 II ZR 392/17, ZIP 2019, 564 Rn. 23 mwN), nichts für die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zur fristlosen Kündigung herleiten. Auch legt der Umstand, dass die Vorschriften einen gemeinsamen Regelungszweck verfolgen, keinen kompetenzrechtlichen Gleichlauf mit der Aktiengesellschaft nahe. Die Genossenschaft verfügt mit der General- oder Vertreterversammlung über ein be- und abberufungsfähiges Organ (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GenG). Bei der Aktiengesellschaft ergibt sich die Zuständigkeitsbündelung des Aufsichtsrats zur Bestellung/Abberufung des Vorstands und zur Vertretung gegenüber dem Vorstand ebenfalls nicht allein aus § 112 AktG, sondern auch aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 84 AktG.
(2) Auch sonst findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt dafür, dass die Genossenschaftsrechtsnovelle auf eine Änderung der Senatsrechtsprechung abzielte. Diese Rechtsprechung wird vielmehr durch die Gesetzesbegründung bestätigt.
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird zwar ausgeführt, im Schrifttum sei umstritten, ob aus § 40 GenG folge, dass auch die Zuständigkeit für die fristlose Kündigung des mit der Organstellung verknüpften Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds bei der General- oder Vertreterversammlung liege. Weiter heißt es, dass der derzeitige Rechtszustand in dieser für die Praxis bedeutsamen Frage unbefriedigend sei; eine gesetzliche Klärung er-scheine daher notwendig (BT-Drucks. 16/1025, S. 84).
Diese Klärung wird nach dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks. 16/1025, S. 84 f.) aber dadurch herbeigeführt, dass es im Grundsatz bei der Zuständigkeit der Generalversammlung als oberstem Organ der Genossenschaft für die Wahl wie auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder verbleiben soll; zum Abschluss der Anstellungsverträge und deren ordentlicher Kündigung sei nach § 39 Abs. 1 GenG der Aufsichtsrat ermächtigt. Zur Befriedigung eines berechtigten Bedürfnisses der genossenschaftlichen Praxis sei im Weg der Satzungsautonomie für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und damit auch für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat zuzulassen (BT-Drucks. 16/1025, S. 85).
(3) Die Revision hält die Gesetzesbegründung zu Unrecht für nicht maßgeblich. Die Vorstellungen des Gesetzgebers sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Gesetzesauslegung (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 20. November 2018 II ZB 22/17, NJW 2019, 517 Rn. 13). Soweit die Revision die Unerheblichkeit der Gesetzesbegründung mit dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu begründen sucht, verkennt sie, dass dem vom Gesetzgeber ausgemachten Regelungsbedürfnis eben mit der Möglichkeit der statutarischen Übertragung der Kündigungskompetenz auf den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 2 Satz 2 GenG) genügt worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers bejaht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten aufgrund der Abrechnung nicht dienstlich veranlasster Spesen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden konnte (§ 626 Abs. 1 BGB).
a) Es ist in erster Linie eine tatrichterliche Frage, ob ein bestimmtes Ver-halten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts eingehalten worden sind; ein Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 28. April 1960 VII ZR 218/59, LM BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Nr. 10; Urteil vom 21. April 1975 II ZR 2/73, WM 1975, 761; Urteil vom 9. März 1992 II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.; Urteil vom 28. Oktober 2002 II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 24).
b) Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes zutreffend erfasst. Es hat bei Würdigung des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten. Die Revision vermag keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
3. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist entgegen der Auffassung der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt.
a) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinn von § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92; Urteil vom 1. Januar 2000 II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510; Urteil vom 10. September 2001 II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957, 1958; Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 12). Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mithin mit der Kenntnis der General- oder Vertreterversammlung von dem Kündigungsgrund (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; Urteil vom 12. Februar 2007 II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 6).
Eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15). Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (BGH, Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15; vgl. ferner BAG, NJW 2011, 2231, 2232; AP BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Ausschlussfrist Nr. 46 mwN). Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; Urteil vom 2. Juli 1984 II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114; Urteil vom 9. April 2013 II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15).
b) Die Vertreterversammlung der Beklagten ist erst in ihrer Sitzung am 7. August 2015 über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen informiert worden. Die Kündigung ist dem Kläger am 14. August 2015 zugestellt worden.
c) Die Beklagte muss sich, anders als die Revision meint, auch nicht ausnahmsweise so behandeln lassen, als ob die Vertreterversammlung schon vor dem 7. August 2015 Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte.
aa) Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat der Genossenschaft die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949; Urteil vom 12. Februar 2007 II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7; für die GmbH Urteil vom 15. Juni 1998 II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92 f.).
bb) Eine derartige Kenntnis des Aufsichtsrats der Beklagten hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Aufsichtsrat diese Kenntnis nicht schon durch die verschiedenen Wortmeldungen des Aufsichtsratsmitglieds H. L. vermittelt wurde, wenn sich dessen Äußerungen letztlich darauf beschränkten, eine Prüfung der Spesenrechnungen des Klägers zu verlangen. Ernsthafte Verdachtsmomente müssen sich freilich aus dem Bericht des Genossenschaftsverbands vom 8. Juni 2015 ergeben haben, da der Aufsichtsrat den Kläger am selben Tag vorläufig seines Amtes als Vorstand enthob. Diesen Verdachtsmomenten ist der Aufsichtsrat im Hinblick auf die Spesenabrechnungen des Klägers aber in noch angemessen kurzer Zeit nachgegangen, indem er am 24./25. und 29. Juni 2015 beschloss, dessen Spesenabrechnungen durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ein Untätigbleiben des Aufsichtsrats in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann der Genossenschaft nämlich nur in der Weise zugerechnet werden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die General- oder Vertreterversammlung informiert worden wäre, wenn der Aufsichtsrat seiner Einberufungspflicht nachgekommen wäre. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Es kann insbesondere nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die General- oder Vertreterversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher Beschleunigung tätig geworden wäre (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949).
Eine danach allenfalls geringfügige Verzögerung der Einberufung der Vertreterversammlung war überdies nicht geeignet, beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu erwecken. Nachdem der Kläger schon vorläufig seines Amtes enthoben worden war, musste er mit einer endgültigen Amtsenthebung und einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 950; Urteil vom 12. Februar 2007 II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7).
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