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OLG Jena, Urteil vom 16.09.2025 – 10 U 233/24

Steuerberaterhaftung

Zwar obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe und muss – wovon das Landgericht im Grundsatz zu Recht ausgeht – insoweit nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesamtvermögensvergleich vorgenommen werden, bei dem die Klägerin die steuerlichen Mehrbelastungen und die tatsächliche Vermögenslage der ohne den Beratungsfehler hypothetischen Vermögenslage gegenüberstellen muss.

Nicht richtig ist demgegenüber die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass es sich bei den ihr etwaig aus dem Beratungsfehler erwachsenen steuerlichen Vorteilen um einen Vorteilsausgleich handele, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH IX ZR 9/21 – zitiert nach juris -) müssen Steuervorteile, die unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sind, was der Fall ist, wenn sie zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, als Teil des Gesamtvermögensvergleichs unmittelbar in die Schadensberechnung einbezogen werden (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 16 m.weit.Nachw.).

Lediglich Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, sind im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung der Ersatzpflichtige.

Vorteile, die sich daraus ergeben, dass statt einer 5-jährigen Abschreibungsfrist eine 9-jährige Frist gewählt wurde, stellen indes eine unmittelbare Folge der Beratungspflichtverletzung dar, weil die falsch gewählte Frist gerade die Pflichtverletzung darstellt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.02.2024, Az. 8 O 673/22, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 25.03.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.       Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.       Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatungsvertrag in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landgericht ist dabei von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen, da die Beklagte ohne Rücksprache mit der Klägerin für die in den Jahren 2011 bis 2016 angeschafften Fahrzeuge nicht die günstige Abschreibungsmöglichkeit von 5 Jahren nach der Afa-Tabelle Personen- und Güterbeförderung, sondern eine Abschreibungsdauer von 9 Jahren im Rahmen normaler Abschreibungssätze eingesetzt habe. Über die in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Gestaltung der Abschreibung der erworbenen Fahrzeuge habe die Beklagte die Klägerin nicht ausreichend und vollständig beraten. Insbesondere habe sie die Klägerin nicht über die alternativen Möglichkeiten der Abschreibung und eventuelle Sonderregelungen beraten und ihr nicht die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufgezeigt.

Dafür, dass sich die Klägerin beratungsgerecht verhalten hätte, sprächen ein Anscheinsbeweis und die erleichterten Darlegungs- und Beweisanforderungen des § 287 ZPO.

Auch ist das Landgericht von einem Verschulden der Beklagten nach § 280 Absatz I 2 BGB ausgegangen.

Zudem hat es ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der Pflichtverletzung so zu stellen sei, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten stehen würde, d.h. so als wenn statt der 9-jährigen Abschreibung eine 5 -jährige AfA-Abschreibung vorgenommen worden wäre.

Dazu jedoch fehle es trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises an einer schlüssigen Darstellung der Klägerin.

Erforderlich sei insoweit ein Gesamtvermögensvergleich, bei dem die gesamte hypothetische der gesamten tatsächlichen Vermögenslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber zu stellen sei. Darzustellen seien insoweit nicht nur die steuerlichen Mehrbelastungen, sondern auch etwaige günstige Folgen wie der Wegfall von Ausgaben oder die Verminderung von Verbindlichkeiten. Neben den sich ggf. ergebenden steuerlichen Nachteilen seien auch eventuell sich ergebende unmittelbare Vorteile des haftungsbegründenden Ereignisses zu berücksichtigen. Die Darstellung der Klägerin hierzu genüge nicht, was durch das Landgericht näher ausgeführt wird.

Da die Klägerin auch Steuerfestsetzungen bzw. -berechnungen nicht umfänglich dargelegt habe, könne eine Berechnung des geltend gemachten Steuerschadens weder durch das Gericht im Wege der Schätzung noch durch einen Sachverständigen erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Eine Entscheidung über die nur hilfsweise erhobene Widerklage ist aufgrund der erfolgten Klageabweisung nicht erfolgt.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am … zugestellte und hinsichtlich des Widerklageantrages mit Beschluss vom 25.03.2024 berichtigte Urteil des Landgerichts … hat die Klägerin mit einem am … bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, am … bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die

Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom … entsprechend verlängert worden war.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.

Dabei rügt die Klägerin, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … vorgetragen habe, dass Herr … von der Beklagten den Schaden in Höhe von 79.500,00 € anerkannt habe. Herr … habe seinen Fehler eingesehen und einen Streit über die Schadenshöhe vermeiden wollen. In der dargelegten Erklärung, nach der Herr … von der Beklagten … gesagt habe, „er bekomme seine 79.500,00 EUR, der Schaden ist in dieser Höhe entstanden, er habe den Schaden ausweislich der Anlage K 11 errechnet und dem Herrn … vorgelegt und gesagt, dies sei der Schaden“, sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Durch die fehlende Berücksichtigung dieses Vortrages habe das Landgericht ihr rechtliches Gehör verletzt.

Zudem sei das angefochtene Urteil widersprüchlich. So habe das Landgericht im 2. Absatz auf Seite 8 des Urteils ausgeführt, dass die Klägerin keinen Vortrag zu einem eventuellen steuerlichen Vorteil gehalten habe. Dies jedoch sei nicht richtig. Dass sie keine unmittelbaren steuerlichen Vorteile außer der Steuerrückerstattung aus dem Geschäftsjahr 2018 gehabt habe, habe sie mehrfach vorgetragen. Auch das Landgericht habe dies im Übrigen auf Seite 3 im 2. Absatz des Urteils so dargestellt.

Zu Unrecht gehe das Landgericht auch im Übrigen von einem fehlenden schlüssigen Vortrag zur Schadenshöhe aus.

Zur Klarstellung der Auswirkungen der Abschreibung der Anschaffungskosten von Anlagevermögen, wozu das Landgericht auf Seite 7 des Urteils Vortrag für notwendig gehalten habe, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Abschreibung der Anschaffungskosten um eine Betriebsausgabe handele. Diese wirke sich gewinnmindernd aus, d.h. je höher die Abschreibung sei, desto niedriger sei der Jahresüberschuss und desto geringer sei die Steuerbelastung des betreffenden Jahres. Keine Auswirkung habe die Abschreibung auf die Umsatzsteuer. Die Vorsteuer, die bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in der Regel anfalle, könne bei Vorliegen der Voraussetzungen von dem Unternehmer sofort in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Abschreibung erfolge dann nur auf den Nettobetrag der Anschaffungskosten. Auf welchen Zeitraum die Abschreibung erfolge, habe keine Auswirkungen auf zu zahlende Umsatzsteuer oder die abziehbare Vorsteuer.

Wie sie bereits vorgetragen habe, habe sie in den Geschäftsjahren 2012 bis 2017, in denen die 9-jährige Abschreibungsdauer zur Anwendung gekommen sei, insgesamt 93.106,00 € Steuern zahlen müssen und im Geschäftsjahr 2018 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 5.753,00 € erhalten. Von den verbleibenden 87.353 € habe sie mit der Klage 79.500 € geltend gemacht. Weiter habe sie auch vorgetragen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung die 5-jährige Abschreibungsdauer gewählt hätte und sie dann keine Steuern hätte zahlen müssen, weil die höhere Abschreibung zu einem Jahresfehlbetrag geführt hätte oder sie jeweils die Verlustvorträge des Vorjahres in das nächste Geschäftsjahr vorgetragen und mit Jahresüberschüssen verrechnet hätte. Dies habe sie mit Schriftsatz vom 13.10.2023 (S. 3 bis 12) zudem für die einzelnen Geschäftsjahre als „tatsächlich“ und „hypothetisch“ gegliedert nochmals dargestellt. Damit sei der erforderliche Gesamtvermögensvergleich erfolgt.

Vorteile aus der fehlerhaften Abschreibung habe sie nicht gehabt. In den Jahren 2012 bis 2017, in denen die Bestandskraft nicht mehr habe geändert werden können, seien die Abschreibungen zu niedrig angesetzt worden und damit die Steuern zu hoch gewesen. In dem verlängerten Zeitraum der Abschreibung von 4 Jahren sei keine Minderung der Steuerlast eingetreten. Die Abschreibung führe nur zu einer Erhöhung des Verlustvortrages. Da es sich hierbei um eine Frage des Vorteilsausgleiches handele, treffe insoweit die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.

Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Klägerin plane, den Betrieb aufzugeben. Von daher scheide ein Vorteilsausgleich aufgrund von Steuervorteilen in zukünftigen Veranlagungszeiträumen von Anfang an aus.

Auch zu berücksichtigen sei, dass ein zwischen dem Schadensfall und etwaigen von der Beklagten darzulegender und zu beweisender zukünftiger Steuervorteile liegender erheblicher Zeitraum zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führe.

Für den, von ihr schlüssig dargelegten Schaden habe sie zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, das das Landgericht hätte einholen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgericht Erfurt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.111,00 € seit 01.01.2015, aus 45.270,00 € seit dem 01.01.2016, aus 21.351,00 € seit dem 01.01.2017 und aus 14.516,00 € seit dem 01.01.2018 zu zahlen, sowie

vorsorglich für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie hilfsweise im Wege der Widerklage,

1.       Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte alle Vorteile herauszugeben, die sie ab dem Jahr 2019 durch die im Jahr 2018 erfolgte Korrektur der Abschreibungen (gemäß der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Anlage B 2) der in ihrem Anlagenspiegel zum 31.12.2018 (in diesem Rechtsstreit vorgelegt als Anlage B 3) genannten Wirtschaftsgüter Nrn. 350045 bis 350061, 350066 bis 350068, 350070 und 350074 erlangt. Insbesondere sind dies die Steuervorteile, die entstehen, weil die Klägerin in den Jahren ab 2012 Verluste gemacht hat und sich deshalb die Korrektur der Abschreibungsdauer für die genannten Wirtschaftsgüter von neun auf fünf Jahre bisher noch nicht vollständig steuerlich ausgewirkt hat, also diese steuerlichen Auswirkungen erst durch Verlustvorträge zur Körperschaft und Gewerbesteuer in den Jahren ab 2019 eintreten.

2.       Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten jährlich – beginnend für das Jahr 2023 – jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Körper-, Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide unter Vorlage der genannten Steuerbescheide nebst der Verlustfeststellungsbescheide und des dazugehörigen Jahresabschlusses (einschließlich eines detaillierten Anlagenspiegels) alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der gemäß des vorstehenden Antrages zu 1 festgestellten Ansprüche der Beklagten erforderlich sind, und der Beklagten vorzurechnen, ob die im vorstehenden Antrag zu 1 genannten Vorteile entstanden sind. Dies gilt so lange nicht, wie die Beklagte die Steuerberaterin der Klägerin ist.

Hilfsweise beantragt sie ferner,

die Sache an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Hilfsanträge abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die für sie günstige angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung eine nachvollziehbare Schadensberechnung in Form eines Gesamtvermögensvergleiches vorgenommen habe.

Nicht mit Erfolg einwenden könne die Klägerin auch, dass die als Anlage K 11 vorgelegte Aufstellung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Die dortige Aufstellung sei lediglich eine sehr überschlägige Berechnung, die nicht als Schuldanerkenntnis herangezogen werden könne. Die Aufstellung vergleiche nur die Gewinne/Verluste der jeweiligen Jahre miteinander und berücksichtige nicht die steuerlichen Vor- und Rückträge. Diese Anlage sei erkennbar rechnerisch unzutreffend, was von der Beklagten näher ausgeführt wird. Im Übrigen stütze die Klägerin ihre Schadensberechnung auf diese Anlage auch gar nicht, da sie Steuerzahlungen für die Jahre 2014 bis 2017 in Höhe von 93.106 € behaupte.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sei die angefochtene Entscheidung auch nicht widersprüchlich. Nicht richtig sei schließlich auch, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast treffe. Vielmehr müsse die Klägerin den behaupteten Schaden u.a. mit allen Vorteilen bzw. allen steuerlichen Verlustvor- und -rückträgen vorrechnen. Soweit die Klägerin schließlich geltend mache, dass sie eine Betriebsaufgabe plane, würde dies gerade dazu führen, dass sich alle bisher behaupteten Steuernachteile aufheben, weil in der Liquidation die höheren Buchwerte aufgrund der streitgegenständlichen AfA-Differenzen genutzt werden könnten.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht bei Gericht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt.

Die von der Beklagten hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht ist vorliegend nach Auffassung des Senates gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO geboten, da das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift leidet. Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht rügt, hat das Landgericht mit seiner Entscheidung wesentlichen Vortrag der Klägerin übergangen und dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.

So hat das Landgericht den Vortrag des Klägervertreters zu einem angeblich von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A., erfolgten Anerkenntnis des Schadens, wie auch einer Schadenshöhe von 79.5000 € zwar in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … (Bl. 133 eA) aufgenommen, diesen dann aber im Urteil übergangen, was einen Verfahrensfehler darstellt. Der diesbezügliche Vortrag ist entscheidungserheblich. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten, wie behauptet, dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber erklärt, dass er „seine 79.500 EUR bekomme“ und der Schaden in dieser Höhe entstanden sei, könnte darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegen. Einer weiteren Schadensdarlegung durch die Klägerin bedürfte es dann nicht, weshalb die Frage, ob ein solches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde, durch das Landgericht vorrangig hätte geklärt werden müssen. Dieser Vortrag wurde durch das Landgericht vollständig übergangen. Weder findet sich dieser Vortrag im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung noch sind in den Entscheidungsgründen Ausführungen dazu erfolgt, weshalb dieser Vortrag durch das Landgericht nicht berücksichtigt wurde. Auch wenn die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass sich aus der zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … aufgenommenen Erklärung nicht ergibt, wann, anlässlich welcher Gelegenheit die behauptete Erklärung des Herrn … abgegeben worden sein soll, hätte die Klägerin zunächst auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrages hierzu hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben werden müssen. Dies wird nunmehr durch das Landgericht nachzuholen und sodann zunächst Beweis über die durch den Klägerverteter zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … behaupteten Erklärungen zu erheben sein.

Das vollständige Übergehen des Vortrages stellt aus Sicht des Senates eines schweren Verfahrensfehler dar, der eine saufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt. Bei der insoweit erforderlichen Ermessensentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers nach entsprechender Ergänzung des klägerischen Vortrages eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird, bei der jedenfalls die beiden Geschäftsführer der Parteien zu vernehmen sein werden und den Parteien bei einer Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Senat eine Instanz genommen würde.

Davon abgesehen erscheint dem Senat eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht hier auch deshalb als geboten, weil – sollte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden – eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich würde.

Soweit die Beklagte mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom … außerdem darauf verweist, dass die Behauptung von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vom … aufgestellt und diese Behauptung von ihr bestritten und Verspätung gerügt worden sei, ändert dies an dem Verfahrensfehler des Landgerichtes nichts. Wie vorstehend ausgeführt, liegt dieser darin, dass das Vorbringen der Klägerin vollständig übergangen wurde. Dass das Landgericht den Vortrag wegen Verspätung nicht berücksichtigt hat, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich ergänzend bereits auf Folgendes hin:

Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung kann von einem fehlenden schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe nicht ausgegangen werden.

Zwar obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe und muss – wovon das Landgericht im Grundsatz zu Recht ausgeht – insoweit nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesamtvermögensvergleich vorgenommen werden, bei dem die Klägerin die steuerlichen Mehrbelastungen und die tatsächliche Vermögenslage der ohne den Beratungsfehler hypothetischen Vermögenslage gegenüberstellen muss.

Nicht richtig ist demgegenüber die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass es sich bei den ihr etwaig aus dem Beratungsfehler erwachsenen steuerlichen Vorteilen um einen Vorteilsausgleich handele, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH IX ZR 9/21 – zitiert nach juris -) müssen Steuervorteile, die unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sind, was der Fall ist, wenn sie zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, als Teil des Gesamtvermögensvergleichs unmittelbar in die Schadensberechnung einbezogen werden (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 16 m.weit.Nachw.).

Lediglich Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, sind im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung der Ersatzpflichtige.

Vorteile, die sich daraus ergeben, dass statt einer 5-jährigen Abschreibungsfrist eine 9-jährige Frist gewählt wurde, stellen indes eine unmittelbare Folge der Beratungspflichtverletzung dar, weil die falsch gewählte Frist gerade die Pflichtverletzung darstellt.

Damit sind etwaige von der Klägerin in Folge der verlängerten Abschreibungsfrist erzielte Steuervorteile bereits im Rahmen des Gesamtvermögensvergleiches abzusetzen.

Selbst wenn, wie nach Auffassung der Klägerin, eine Beweislast des Steuerberaters für die Steuervorteile anzunehmen wäre, wäre die Klägerin im Übrigen im Rahmen der ihr insoweit dann jedenfalls obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet, darzulegen, ob und in welcher Höhe sie Steuervorteile erzielt hat. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass auch der verlängerte Abschreibungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Dieser Darlegungslast, wie auch ihrer Vortragslast im Rahmen des nach Auffassung des Senates von ihr darzulegenden Gesamtvermögensvergleiches hat die Klägerin hier allerdings entgegen der Annahme des Landgerichtes genügt.

So hat die Klägerin bereits erstinstanzlich mehrfach, wie mit Schriftsätzen vom … und vom … mit dem Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, dass sie durch die längere Abschreibungsmöglichkeit keine Vorteile habe erzielen können, da sie von 2018 bis 2021 keinen Gewinn erzielt und in diesem Zeitraum von daher auch keine Steuern hätte zahlen müssen. Eines weiteren Vortrages der Klägerin bedarf es insoweit nicht. Denn wäre dies richtig, wäre eine Anrechnung von Vorteilen über den von der Klägerin bereits erfolgten Umfang hinaus nicht vorzunehmen. Da die Beklagte als Steuerberaterin der Klägerin Kenntnis von den steuerlichen Verhältnissen der Klägerin hat, kann sie ihrerseits auch unschwer zu der Behauptung der Klägerin, dass sie durch den verlängerten Abschreibungszeitraum keine steuerlichen Vorteile gehabt habe, mit substantiierten Gegenvortrag erwidern.

Soweit sich das Landgericht für seine Auffassung, dass es an der erforderlichen Vergleichsberechnung durch die Klägerin fehle, auf eine Entscheidung des OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
vom 15.04.2014, Az. 3 U 633/13 stützt, verkennt es, dass die Klägerin vorliegend – anders als in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – behauptet, durch die verlängerte Abschreibungszeit keine Steuervorteile gehabt zu haben.

Da die Behauptung der Klägerin, dass sie durch den verlängerten Abschreibungszeitraum keine steuerlichen Vorteile gehabt habe, streitig ist, müsste hierüber ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter Beweis erhoben werden, wenn die Schadenshöhe durch die Beklagte nicht anerkannt wurde.

Auch der Höhe nach ist die Klage nicht unschlüssig.

Die Klägerin behauptet von 2014 – 2017 insgesamt 93.106 € Steuern zu viel gezahlt zu haben, wobei sie dies mit Schriftsatz vom … (Bl. 113 ff eA) hinsichtlich der Jahre -2014 – 2017 aufgeschlüsselt hat. Hierauf lässt sie sich eine für 2018 erhaltene Steuerrückerstattung in Höhe von 5.753 € anrechnen, womit 87.353 € verbleiben. Davon hat sie mit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von 79.500 € geltend gemacht.

Der Senat hat bei der nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung das Interesse der Parteien an einer schnellen Erledigung gegen den mit einer eigenen Verfahrensfortführung verbundenen Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen. Aufgrund des Verfahrensfehlers und der nach vorstehenden Ausführungen weiter notwendigen, sowie je nach Verlauf der Beweisaufnahme unter Umständen noch weiter notwendigen und ggf. aufwändigen Beweisaufnahme hält der Senat hier jedoch eine Zurückverweisung des Verfahren an das Landgericht nach § 538 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO, wie auch hilfsweise von der Beklagte beantragt, für geboten. Das Landgericht wird insoweit den Sachverhalt unter Beachtung obiger Ausführungen weiter aufzuklären und Beweis zu erheben haben.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom … und vom … geben dem Senat keinen Anlass zu der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit diese Vortrag zu der Frage der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung enthalten, wird auf die bereits vorstehend erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Mit dem weiteren dortigen Vortrag wird sich das Landgericht zu befassen haben.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht erforderlich, diese ist vielmehr – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – vom Landgericht im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu treffen. Eine Kostenentscheidung ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht veranlasst (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19 –, zit. bei juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Notwendigkeit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 775 Nr. 1, § 776 ZPO, da das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, -wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 18.09.2002, NZM 2002, S. 1032 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO 35. Aufl. 2022 § 538 Rnr. 59).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagworte: Haftung Steuerberater, Steuerberater, Steuerberaterhaftung