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Genossenschaft Ausschluss
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1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.11.2025 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 11.11.2025, Az. 1 HK O 42/24, abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 9.660.584,89 € festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte sowie von dem Beschwerdeführer aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG wie auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Landgerichts – Kammer für Handelssachen – vom 30.05.2025 (LG Blatt 140) in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 11.11.2025 (LG Blatt 210).
a)
Mit Beschluss vom 30.05.2025 hat das Landgericht den Streitwert für das landgerichtliche Verfahren auf 96.100.- € festgesetzt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 15.08.2025 (LG Blatt 145) im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und in der Hauptsache beantragt, den Streitwert auf 16,3 Millionen € festzusetzen. Mit Beschluss vom 11.11.2025 hat das Landgericht den Streitwertbeschluss vom 30.05.2025 dahingehend abgeändert, dass es den Streitwert auf 6.706.591,67 € festgesetzt hat. Im Übrigen hat das Landgericht „die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.“
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2025 (LG Blatt 222) „vorsorglich und fristwahrend hiergegen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde“ eingelegt. Der Beschwerdeführer seinerseits hat gegen diesen Beschluss „Beschwerde“ eingelegt (LG Blatt 225).
Das Landgericht hat nach Nichtabhilfeentscheidung vom 30.12.2025 (LG Blatt 230) die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
b)
Bei der Entscheidung des Landgerichts vom 11.11.2025 handelt es sich tatsächlich nicht, wie man angesichts der Formulierung und der Rechtsbehelfsbelehrung meinen könnte, um eine Beschwerdeentscheidung, sondern um eine Teilabhilfeentscheidung.
Das Landgericht hatte über die Beschwerde des Rechtsanwalts L. nicht als Beschwerdegericht zu entscheiden. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG), hier also das Thüringer Oberlandesgericht. Das Landgericht hatte nach dem Eingang der Beschwerde vielmehr über die Abhilfe zu entscheiden (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). In der Sache hat das Landgericht trotz der teilweise fehlerhaften Formulierung der Entscheidung mit der teilweisen Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses eine Teilabhilfeentscheidung getroffen.
c)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die Beschwerde des Rechtsanwalts L. vom 15.08.2025 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 30.05.2025 in der Fassung durch die Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 11.11.2025.
Soweit das Gericht der Beschwerde teilweise abhilft und es die Sache wegen des nicht abgeholfenen Teils dem Beschwerdegericht vorlegen muss, kann der durch die Teilabhilfe erstmals beschwerte Beteiligte Anschlussbeschwerde erheben (NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 89, beck-online). Eine „weitere Beschwerde“ wie sie mit Schriftsatz vom 18.11.2025 benannt wurde, ist hingegen nicht statthaft. Eine Anschlussbeschwerde hat die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senats vom 15.01.2026 (OLG Blatt 5) nicht eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Streitwert für den Rechtsstreit gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG, 3 ZPO auf 9.660.584,89 € € festzusetzen ist.
a)
Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts entspricht dem des Ausgangsgerichts. Das Beschwerdegericht hat vollumfänglich zu prüfen und neuen Vortrag zu berücksichtigen.
Da es Tatsacheninstanz ist, ist es insbesondere auch bei dem vom Ausgangsgericht ausgeübten Ermessen nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt, sondern hat vielmehr eigenständig das ihm zustehende Ermessen auszuüben und zu überprüfen, ob sich das Ergebnis dieser Ermessensausübung mit demjenigen des Ausgangsgerichts deckt (BeckOK KostR/Laube, 53. Ed. 1.6.2026, GKG § 68 Rn. 151, beck-online, m.w.N.).
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde gilt wegen des Grundsatzes der Streitwertwahrheit das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht (NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 83, beck-online; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschluss vom 29. April 2024 – 5 W 19/24 –, Rn. 7, juris; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 25 W 587/20, BeckRS 2020, 18355 Rn. 5, beck-online; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 12 W 37/17 –, Rn. 17, juris).
b)
Der Kläger war Genossenschaftsmitglied der Beklagten. Die Beklagte war eine landwirtschaftlich tätige Genossenschaft mit 61 Genossenschaftsmitgliedern. Insgesamt gab es in der Beklagten 114 Geschäftsguthaben/Geschäftsanteile. Der Kläger war mit 31 Geschäftsguthaben/Geschäftsanteilen zu Nennbeträgen von jeweils EUR 3.100,00 an der Beklagten beteiligt. Insgesamt war der Kläger mit EUR 96.100,00 am Geschäftsguthaben der Beklagten beteiligt. Das gesamte Geschäftsguthaben der Beklagten umfasste EUR 353.400,00.
Mit Beschluss vom 19.06.2024 beschloss die Beklagte in einer Vorstandssitzung den Ausschluss des Klägers aus der Genossenschaft. Hiergegen wendete sich der Kläger vor Gericht mit dem Antrag, festzustellen, dass die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2024 gemäß dem Kläger zugegangenem Ausschlussbeschlussschreiben des Vorstands der Beklagten mit Datum vom 19.06.2024 unwirksam und der Kläger über den 31.12.2024 hinaus Genossenschaftsmitglied der Beklagten ist (Urteil des Landgerichts vom 30.05.2025, Seite 2, 4, 5).
Gegenstand des Rechtsstreites vor dem Landgericht war mithin die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der beklagten Genossenschaft. Mangels spezieller Bewertungsvorschriften richtet sich die Streitwertfestsetzung nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG, 3 ZPO.
Für die Festsetzung des Streitwertes ist der Wert des Geschäftsanteils maßgeblich, über den gestritten wird (BGH, Beschluss vom 11. September 2018 – II ZR 37/18 –, Rn. 3, juris; Zöller – Herget, ZPO, 36. A., § 3 ZPO, Rn. 16.30; NK-GK/Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 112, beck-online; BeckOGK/Wankerl/Knott, 1.4.2026, ZPO § 3 Rn. 158, beck-online), wofür der wirtschaftliche Wert maßgebend ist, den ein Anteil an der Genossenschaft für den Genossen hat (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, § 3 ZPO, Rn. 2.1717), welcher je nach dem Vermögen der Genossenschaft, wenn sich dies aus dem glaubhaft gemachten Parteivortrag ergibt, Nennwert bzw. Geschäftsguthaben übersteigen kann (BGH, Beschluss vom 27. April 2009 – II ZB 16/08 –, Rn. 11, juris).
Bei der Wertbestimmung kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Genosse nach Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG keinen Anspruch auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat. Auch wenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat – es sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht (§ 73 Abs. 3 GenG) -, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem Wert beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 27. April 2009 – II ZB 16/08 –, Rn. 11, juris). Dieser Wert wird etwa im Falle der Liquidation der Genossenschaft durch die Verteilung des Genossenschaftsvermögens unter ihre Mitglieder realisiert, vgl. § 91 GenG.
Bei der Streitwertfestsetzung sind nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die allgemeinen Grundsätze der Wertberechnung zu beachten. Der Wert ist daher gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (BeckOK KostR/Toussaint, 53. Ed. 1.6.2026, GKG § 48 Rn. 21, 22, beck-online). Soweit § 3 Hs. 1 ZPO direkt oder mittelbar anwendbar ist, hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen auf Grund objektiver Gesichtspunkte festzusetzen (Musielak/Voit/Heinrich, 23. Aufl. 2026, ZPO § 3 Rn. 8, beck-online). Durch das »freie Ermessen« wird das Gericht unabhängiger gestellt als bei der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO und der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Das Gericht ist an die Parteiangaben nicht gebunden. Wie sich aus dem Wort »kann« ergibt, darf das Gericht eine beantragte Beweisaufnahme selbst dann unterlassen, wenn beide Parteien sie beantragen. Der Streitwert darf ohne jede Beweiserhebung festgesetzt werden (Stein/Loyal, 24. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 17, beck-online).
c)
Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze ist der Streitwert auf 9.660.584,89 € € festzusetzen.
aa)
Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Beteiligung des Klägers ist maßgeblich, welchen Vermögenswert diese Beteiligung repräsentiert. Um diesen Vermögenswert zu bestimmen, ist zunächst der Wert des Vermögens der Genossenschaft zu bestimmen.
In Anwendung des § 40 GKG sind im Ausgangspunkt die bilanziellen Ansätze heranzuziehen, die in der Bilanz der Beklagten zum 31.12.2024 ausgewiesen wurden (LG, Anlage K16), da die Klage am 21.08.2024 bei Gericht einging.
Als positiver Vermögenswert ist von dem dort ausgewiesenen Eigenkapital in Höhe von 24.665.655,28 € auszugehen.
Die von dem Beschwerdeführer zusätzlich herangezogenen nicht bilanzierbaren Werte, hier die Ansprüche auf Auszahlung von Fördermitteln und der sogenannte Pachtflächenvorteil, also der wirtschaftliche Vorteil, den die Beklagte nach Darstellung des Beschwerdeführers bei langfristigen Pachtverträgen dadurch hat, dass die Pachten in älteren Pachtverträgen meistens günstiger sind, sind nicht werterhöhend heranzuziehen. Es handelt sich insofern um wirtschaftliche Positionen, die sich im Gewinn der Genossenschaft niederschlagen (sollen) und letztlich im (erhöhten) Eigenkapital niederschlagen, soweit deren Nutzung für die Genossenschaft erfolgreich verlief.
Zu Recht stellt der Beschwerdeführer darauf ab, dass in die Bestimmung des Vermögens der Genossenschaft auch die Entwicklung des Vermögens durch den Aufbau stiller Reserven einzufließen hat. Dass das Vermögen solchermaßen Schwankungen unterliegen kann, steht dem nicht entgegen, da nach § 40 GKG gerade der Wert zur Zeit der Antragstellung maßgeblich ist.
Problematisch ist die Bestimmung stiller Reserven. Soweit der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Anlagen auf eigene Wertbestimmungen, auf Kaufangebote und -verträge sowie Stellungnahmen Dritter abstellt, bliebe unter fachkundiger Beratung zunächst festzustellen, inwiefern diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Grundstücke der Beklagten auf die Verhältnisse der Beklagten zu übertragen sind, was Feststellungen zur konkreten Grundstückssituation und eine gutachterliche Stellungnahme erfordern und das Verfahren zur Streitwertfestsetzung überfordern würde.
Es ist daher auch aus Sicht des Senats zunächst richtig, auf die bilanziellen Ansätze abzustellen. Im vorliegenden Fall kommt allerdings hinzu, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2025 (LG Blatt 156ff.) ausgeführt hat, dass hinsichtlich des Ackerlandes eine Orientierung am Bodenrichtwert angezeigt wäre, welcher für Flächen in der Gemarkung der Beklagten und im Umkreis höchstens 15.000 Euro je Hektar Ackerland betrage. Auf diese Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer hilfsweise gestützt. Die Ausrichtung an dem von der Beklagten herangezogenen Bodenrichtwert bietet eine ausreichende und auch für das Streitwertverfahren angemessen nutz-
bare Schätzgrundlage.
Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass das Ackerland nicht 1.850 Hektar betrage, aber ihrerseits keine abweichende Fläche benannt, so dass mangels Substanz des Vortrags der Beklagten von der klägerischen – konkret aufgestellten – Behauptung auszugehen ist.
Dies führt zu einem Bodenwert von 27.750.000.- € (1.850 Hektar x 15.000.- €) und unter Ansatz der von der Beklagten konkret benannten Buchwerte für bauliche Anlagen in Höhe von 9,69 € und für Wirtschaftsgebäude in Höhe von 148.638,97 € zu einem Wert für Grundstücke einschließlich der Bauten von 27.898.648,66 €.
Das bilanzierte Eigenkapital der Genossenschaft erhöht sich dadurch auf 35.526.021,87 € (24.665.655,28 € + (27.898.648,66 € – 17.038.282,07 €)).
bb)
Der Wert der Anteile des Klägers berechnet sich sodann wie folgt: (35.526.021,87 € : 114) x 31.
Dies ergibt den für den Streitwert maßgeblichen Wert von 9.660.584,89 €.
d)
Infolge des Grundsatzes der Streitwertwahrheit (s.o.) ist es für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich, dass die Klagepartei den Streitwert in der Klageschrift, basierend auf den Nennwerten der klägerischen Genossenschaftsanteile, mit 96.100.- € angab. Gegen die im Verhältnis zu dieser Angabe höhere Festsetzung des Gebührenstreitwertes kann daher auch nicht eingewendet werden, dass der Klägervertreter sich mit seiner Streitwertbeschwerde widersprüchlich verhalte.
3.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Senat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen – der die angefochtene Entscheidung erlassen hat – kein Einzelrichter ist (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – II ZB 27/02 -, Rn. 10, juris), und die angefochtene Entscheidung damit nicht von einem Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen worden ist (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
Beschl. v. 19.6.2024 – 23 W 869/24, BeckRS 2024, 24982 Rn. 7, beck-online).
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergericht-
liche Kosten nicht erstattet.
Schlagworte: Streitwert, Streitwert Ausschluss, Streitwert Ausschluss Genossenschaftsmitglied