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Landgericht Erfurt, Beschluss vom 11.11.2025 – 1 HKO 42/24

Streitwert Ausschluss GenossenschaftsmitgliedBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss Genossenschaftsmitglied

§ 3 ZPO

Streitwert bei Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft

Unzweifelhaft in dem vorliegenden Verfahren ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert der klägerischen Anteile an der Genossenschaft höher zu bewerten ist als der Nennwert. Ferner stellt der BGH auf den wirtschaftlichen Wert der Anteile ab.

Tenor

Der Streitwertbeschluss der Kammer vom 30.05.2025 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert

auf EUR 6.706.591,67 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.

Die Kammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Streitwert in Anlehnung an den Nennwert der … Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten mit 96.100,00 EUR bestimmt.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass dieser Wert viel zu niedrig sei, denn der Streitwert habe sich nicht am Nennwert der Geschäftsanteile, sondern am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Anteile zu orientieren, da es in dem Verfahren um den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten gegangen sei und der Kläger um seinen Verbleib und den Erhalt des wirtschaftlichen Wertes der Anteile gekämpft habe.

Der Beschwerdeführer behauptet – auch unter Verweis auf die Anlage K 14 – und weitere in den Schriftsätzen vom 15.08.2025 und 20.10.2025 erfolgte Berechnungen, dass der Verkehrswert der klägerischen Anteile mindestens mit 16,3 Mio. EUR zu bewerten sei. Dies habe er durch die Vorlage der Berechnungen und der diesen zugrundeliegenden Anlagen glaubhaft gemacht. Auf die genannten Schriftsätze und Anlagen wird Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Streitwertbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 30.05.2025 aufzuheben und den Streitwert auf EUR 16.3 Mio. festzusetzen, hilfsweise einen Streitwert in angemessener Höhe unter Berücksichtigung des behaupteten Verkehrswerts, der vorgelegten Bewertung des bilanziellen Eigenkapitals der Beklagten laut Jahresabschlusses zum 31.12.2024 in Höhe von EUR 24.665.655,28 laut Anlage K 16 und der stillen Reserven laut Schriftsatz vom 23.04.2025 und Anlage K 14, Seite 7 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Richtigkeit der Berechnungen des Beschwerdeführers in der Anlage K 14 und den vorstehend genannten Schriftsätzen. Wegen der Einzelheiten zu ihrem Sachvortrag wird auf die Schriftsätze vom 08.10.2025 und 05.11.2025 verwiesen.

Die Wertfestsetzung richtet sich gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen. Das Gericht kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Soweit erkennbar hat sich der BGH dezidiert zu der Frage des Streitwerts bei Anfechtungsklagen gegen den Ausschluss aus einer Genossenschaft nur in dem Beschluss vom 27. 4. 2009 – II ZB 16/08 geäußert und Folgendes formuliert:

„Zwar bemisst sich die Beschwer – ebenso wie der Streitwert – bei einem Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser – wie hier – vermögensrechtlicher Natur ist, in der Regel nach der Höhe des Geschäftsguthabens des ausgeschlossenen Mitglieds (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 68 Rdnr. POEHLMANNFANDRICHBLOESKOGENG GenG § 68 Randnummer 39; Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 68 Rdnr. 40), weil dieses zumeist den tatsächlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war jedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Bekl. als Berufungsführerin ein höherer wirtschaftlicher Wert des Geschäftsanteils des Kl. ergibt. Denn schon allein im Hinblick auf die in der – von der Bekl. vorgelegten – Bilanz für das Jahr 2007 ausgewiesenen Ergebnisrücklagen von mehr als 8 Mio. Euro übersteigt der wirtschaftliche Wert des Anteils des Kl. sowohl den Nennwert seines Anteils als auch den Betrag seines Geschäftsguthabens (594 Euro) deutlich. Auch wenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach § 73 Absatz II 3 GenG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat – es sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem Wert beteiligt ist.“

Unzweifelhaft in dem vorliegenden Verfahren ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert der klägerischen Anteile an der Genossenschaft höher zu bewerten ist als der Nennwert. Ferner stellt der BGH auf den wirtschaftlichen Wert der Anteile ab. Weitere Vorgaben enthält der Beschluss nicht, insbesondere wird die Frage nicht beantwortet, wie der „wirtschaftliche Wert“ des Geschäftsanteils im Verfahren der Streitwertfestsetzung zu bemessen ist. Es wird von der Kammer darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Klageverfahren handelt. Es geht nicht um die Zahlung eines Geldbetrages, einer Abfindung und dergleichen, sondern um die Schaffung einer Grundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes. Insofern räumt § 3 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein und es kann Sachverständige hinzuziehen, falls es nicht in der Lage sein sollte, sein Ermessen auszuüben. Mit dieser Regelung ist jedoch nicht beabsichtigt, ein neues – streitiges und umfangreiches – Verfahren über den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Anteile des Klägers bzw. den gesamten Wert der Beklagten vom Zaun zu brechen. Denn es müsste zunächst geklärt werden, welche Faktoren in die Wertberechnung einzubeziehen wären (bilanzielles Eigenkapital, stille Reserven und weitere Komponenten). Dann müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da die Beklagte die Berechnungen des Beschwerdeführers bestreitet, über das wieder gestritten werden könnte (und bestimmt auch werden würde). All dies ist nicht Sinn und Zweck des Verfahrens zur Festsetzung eines Streitwertes, so dass die Kammer nicht die Einholung eines Gutachtens erwägt.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles nur ein zwischen den Parteien unstreitiger Wert Grundlage der Ermessensentscheidung sein kann. Dies ist hier das bilanzielle Eigenkapital der Beklagten laut Jahresabschluss zum 31.12.2024 in Höhe von EUR 24.665.655,28 laut Anlage K 16, so dass bei einer Beteiligung des Klägers von … % ein Streitwert von EUR 6.706.591,67 maßgeblich ist.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Schlagworte: Genossenschaft Streitwert, Streitwert, Streitwert Ausschluss, Streitwert Ausschluss Genossenschaftsmitglied, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwertbemessung, Streitwertfestsetzung