Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – II ZR 74/21

Streitwert EinziehungsbeschlussBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehungsbeschluss
Streitwert
Streitwert Einziehungsbeschluss
I Geschäftschancenlehre

§ 34 GmbHG

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. April 2022dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf die Wertstufe bis 3.900.000 € festgesetzt wird.

Gründe

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.2

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese – wie vorliegend – binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 – XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 – IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – II ZB 19/19, juris Rn. 2).3

2. In der Sache ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf die Wertstufe bis 3.900.000 € festzusetzen. Der Gesamtstreitwert berechnet sich auf 3.891.095,36 €. Das Gericht setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest. Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen.4

a) Der Streitwert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juni 2009 – II ZR 244/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. November 2019 – II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 10. November 2020 – II ZR 243/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. März 2021 – II ZR 93/20, juris Rn. 3 f.). Anknüpfungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 8. März 2022 – II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537 Rn. 2).5

Danach ist aufgrund des Vortrags des Klägers mit Schriftsatz vom 23. August 2022 eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts hinsichtlich des für die Einziehung maßgeblichen Werts veranlasst.6

Im außergerichtlichen Schreiben vom 22. März 2018 bezifferte der Kläger den Verkehrswert seiner Geschäftsanteile mit 9.000.000 €, während die Beklagte den Verkehrswert der Geschäftsanteile auf 4.000.000 € schätzte, so dass der Senat einen Mittelwert von 6.000.000 € der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat. Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 hat der Kläger nunmehr wesentliche Daten für die Bemessungsgrundlage des Verkehrswerts seiner Geschäftsanteile mitgeteilt, die zu einer Herabsetzung des Verkehrswerts führen.7

Anhaltspunkte für eine Bemessungsgrundlage bietet zunächst die zwischen den Parteien nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 5. April 2022 geschlossene Abfindungsvereinbarung, in der die Geschäftsanteile des Klägers – unter Berücksichtigung des nach § 15 der Satzung der Beklagten vorzunehmenden Abschlags von 10 % im Falle einer Einigung – mit 2.222.222 € bemessen wurden. Dies entspricht bei eingezogenen Geschäftsanteilen des Klägers im Nennwert von 7.300 € (Nr. 7) bzw. 3.300 € (Nr. 15) einem Betrag von rund 210 € pro 1 € Nennwert.8

Daneben bietet der notarielle Kaufvertrag vom 4. Mai 2018, mit dem ausweislich der Gesellschafterliste der Beklagten Geschäftsanteile der Beklagten mit einem Nennwert von insgesamt 26.000 € veräußert wurden, weitere Anhaltspunkte für die Bemessungsgrundlage. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers betrug der Kaufpreis 280 € pro 1 € Nennwert. Es erscheint daher angemessen, für die Bemessung des Verkehrswerts der Geschäftsanteile des Klägers von einem Mittelwert von 245 € pro 1 € Nennwert auszugehen, wodurch sich für den Klageantrag zu 3, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, ein Streitwert von 2.597.000 € errechnet.9

b) Für den Klageantrag zu 1, den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für nichtig zu erklären, ist ein Streitwert von 1/3 des Werts der Geschäftsanteile des Klägers zugrunde zu legen, mithin ein Betrag von 865.666,67 €.10

c) Für den Klageantrag zu 2, den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers für nichtig zu erklären, ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG das 3-fache Jahresgehalt des Klägers von 49.295,04 € heranzuziehen, mithin ein Betrag von 147.885,12 €.11

d) Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 6 und 8 bis 10, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 6. September 2013, 24. September 2018 und 12. November 2019 nichtig sind, wird das Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung nach seinen Angaben mit 1/10 des Werts seiner Geschäftsanteile bewertet, so dass der Streitwert mit 259.700 € zu bemessen ist.12

e) Der Klageantrag zu 7 auf Zahlung einer ausstehenden Geschäftsführervergütung ist entsprechend der Höhe des Zahlungsbegehrens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 20.843,57 € zu bemessen.13

f) Die Klageanträge zu 4 und 5, den Beschluss über die Bestellung von Frau T.     als Geschäftsführerin für nichtig zu erklären bzw. festzustellen, dass die Beschlüsse der zweiten Gesellschafterversammlung vom 3. Juni 2013 nichtig sind, sind nicht mehr Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Schlagworte: Geschäftschancenlehre, GmbHG § 34, Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwert Einziehungsbeschluss, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwertbemessung