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BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZR 81/21

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Streitwert
Streitwert Grundstücke

§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Tenor


Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 2 und des Klägers wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2022 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren auf bis 3.250.000 € und für das Revisionsverfahren auf bis 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gegenvorstellungen sind zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 – II ZR 21/23, juris Rn. 1; Beschluss vom 14. Januar 2025 – II ZR 117/23, juris Rn. 5; jeweils mwN).

II.

Die Gegenvorstellungen sind im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – II ZR 168/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2024 – II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – II ZR 168/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2024 – II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats lagen die Angaben der Beklagten zum Wert der beiden Grundstücke der KG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, die wiederum auf einem Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 22. Oktober 2021 und einer schriftlichen Stellungnahme der V Steuerberatung vom 30. Juli 2021 beruhten. Danach sollte allein das Grundstück S. straße einen Wert von 8.000.000 € bis 8.500.000 € haben. Nachdem die Steuerberatung mit Schreiben vom 21. Oktober und 14. November 2024 klargestellt hat, dass diese Angaben auf gegriffenen Werten, die aus ihrer Sicht niemals der Realität entsprochen hätten, beruhten, und den Wert der Gesellschaftsanteile im Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 828.939,25 € auf nur mehr 3.201.362,42 € beziffert hat, war die Wertfestsetzung entsprechend abzuändern. Die Wertermäßigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück S. straße mit lediglich noch 3.550.000 € angesetzt worden ist. Dieser Wertansatz wird wiederum durch das eingereichte Bewertungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung R. vom 10. Juli 2023 unterlegt. Der den geänderten Wertfestsetzungen zugrunde gelegte Wert der Gesellschaftsanteile entspricht zudem in etwa dem Betrag, den der Kläger ausweislich des Schreibens der Steuerberatung vom 21. Oktober 2024 für seine Gesellschaftsanteile erhalten hat.

Schlagworte: Gegenstandswert, Streitwert, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwert Grundstücke