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BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – II ZR 146/22

Streitwert Übertragung KommanditanteileBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Streitwert
Streitwert Übertragung Kommanditanteile
Übertragung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.400.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 4. Juli 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – II ZR 420/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. November 2016 – XI ZR 305/14, NJW 2017, 739). Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung der Kommanditanteile der Klägerin an der H. KG ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – II ZR 420/17, juris Rn. 7).
Der Verkehrswert der Geschäftsanteile bestimmt sich mittels einer objektivierten Unternehmensbewertung nach IDW S 1, der anders als der IDW S 13 die Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB) nicht verpflichtend vorschreibt. Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass danach der Verkehrswert der von der Klägerin gehaltenen Kommanditanteile an der H. KG zum Bewertungsstichtag mit mindestens 13.364.000 € zu bemessen ist (vgl. Gutachten der Dr. K. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Mai 2022, S. 38, Anlage B 23, Anlagenband zum Schriftsatz vom 10. Mai 2022; Gutachten der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. Februar 2022, S. 22, Anlage BB 2, Anlagenband zum Schriftsatz vom 24. Februar 2022; ergänzende Stellungnahme Dr. K. & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Juni 2022, S. 8, GA V 1087).

Schlagworte: Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwert Einziehungsbeschluss, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwert Übertragung Kommanditanteile, Streitwertbemessung