Ein Wettbewerbsverbot stellt keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn es durch die Satzung einem Gesellschafter auferlegt worden ist, der am Kapital der GmbH zu 50% beteiligt und auf Grund eines Sonderrechts berechtigt ist, einen der beiden Geschäftsführer vorzuschlagen und jederzeit abzuberufen.
1. Durch das zulässige Wettbewerbsverbot soll das Unternehmen nicht vor dem freien Wettbewerb geschützt werden, dem es sich wie jedes andere Unternehmen stellen muß; das Wettbewerbsverbot soll vielmehr verhindern, daß ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (vergleiche BGH, 1986-05-27, KZR 32/84, WuW/E BGH 2285 – Spielkarten – und BGH, 1986-04-15, KVR 1/85, WuW/E BGH 2271 – Taxigenossenschaft). Die Gefahr einer inneren Aushöhlung der Gesellschaft zugunsten des eigenen Konkurrenzunternehmens des Gesellschafters besteht regelmäßig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung maßgeblich beeinflussen kann.
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