Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für 50:50
Prozessführung im Gesellschaftsrecht l Corporate Litigation
Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 23 U 4147/09
Sind beide Geschäftsführer der GmbH untereinander derart zerstritten, dass eine sachgerechte Zusammenarbeit zum Vorteil der GmbH und ohne das Bestreben, dem anderen Geschäftsführer in irgendeiner Form zu schaden, nicht mehr denkbar scheint, hat die Zerrüttung ein Ausmaß erreicht hat, das eine Abberufung aus wichtigem Grund ohne weiteres rechtfertigt
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.1998 – 15 U 179/97 I Wettbewerbsverbot 2-Personen-GmbH
Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Gesellschafter bei 50%iger Beteiligung am Stammkapital.
Die 50%ige Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital der GmbH rechtfertigt allein noch kein Wettbewerbsverbot.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. Mai 1988 – KZR 17/87 – Wettbewerbverbot Zwei-Personen-GmbH
Ein Wettbewerbsverbot stellt keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn es durch die Satzung einem Gesellschafter auferlegt worden ist, der am Kapital der GmbH zu 50% beteiligt und auf Grund eines Sonderrechts berechtigt ist, einen der beiden Geschäftsführer vorzuschlagen und jederzeit abzuberufen.
1. Durch das zulässige Wettbewerbsverbot soll das Unternehmen nicht vor dem freien Wettbewerb geschützt werden, dem es sich wie jedes andere Unternehmen stellen muß; das Wettbewerbsverbot soll vielmehr verhindern, daß ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (vergleiche BGH, 1986-05-27, KZR 32/84, WuW/E BGH 2285 – Spielkarten – und BGH, 1986-04-15, KVR 1/85, WuW/E BGH 2271 – Taxigenossenschaft). Die Gefahr einer inneren Aushöhlung der Gesellschaft zugunsten des eigenen Konkurrenzunternehmens des Gesellschafters besteht regelmäßig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung maßgeblich beeinflussen kann.
Eintrag lesen