Einstweilige Verfügung I Anspruch eines „hinausgeworfenen“ Geschäftsführers einer Zwei-Personen-Gesellschaft
1. Ein Verfügungsgrund kann nicht allein darin zu sehen sein, dass ein Kläger nicht mit einem „Hinauswurf“ bemakelt bleiben will, sondern dagegen in einem gerichtlichen Eilverfahren vorgehen will.
2. In der schlichten Behauptung, ein Geschäftsführer sei aus wichtigem Grund abberufen worden, liegt keine Beeinträchtigung der Ehre und der sozialen Geltung, da ein wichtiger Grund nicht verschuldet und schon gar nicht ehrenrührig sein muss.
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