1. Nach der Beschlussfassung entstandene Umstände können nicht herangezogen werden, um einen Beschluss über die Abberufung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen wurde, sondern auch dann, wenn eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung ein wichtiger Grund i.S. von § 38 Abs. 2 GmbHG vorlag.
2. Der Mehrheitsgesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ist auch dann nicht von der Abstimmung über seine Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ausgeschlossen, wenn der Minderheitsgesellschafter auf der Gesellschafterversammlung einen wichtigen Grund substantiiert behauptet, da eine allein mit den Stimmen des Minderheitsgesellschafters herbeigeführte und sofort wirksam werdende Abberufung zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt.
3. Diese bezüglich der Abberufung aus wichtigem Grund gegebene Ausnahme von einem Stimmrechtsausschluss strahlt auch auf die Abstimmung über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus.
Eintrag lesen