Zulässigkeit einer einstweilige Verfügung gegen die drohende Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH
1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung, setzt eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis zugunsten des Antragstellers voraus. Selbst dann ist eine solche Verfügung nur zulässig, wenn sie nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (Anschluß OLG Hamm, 1992-07-06, 8 w 18/92, GmbH-Rdsch 1993, 163).
2. Da die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund im Falle einer GmbH, an der nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, nicht bis zur Feststellung der Unwirksamkeit wirksam ist, kann es dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugemutet werden, die drohende Abberufung abzuwarten und ggf anzufechten.
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