Personengesellschaftsrecht: Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Anforderung an einen sachlicher Grund zu Abberufung I Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung I zulässiger Verfügungsgrund
1. Die im Gesellschaftsvertrag einer OHG geregelte Abberufung eines Geschäftsführers ohne sachlichen Grund ist als normaler Organisationsakt anzusehen, so dass Stimmverbote für einzelne Gesellschafter diesbezüglich nicht bestehen.
2. Es reicht als sachlicher Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers aus, dass dieser in einer wesentlichen Entscheidung eine andere unternehmerische Position vertritt als die Gesellschaftermehrheit.
3. Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Absetzung eines Geschäftsführers sind die Gesellschafter nicht gehalten, den Geschäftsführer auf Zustimmung zur Eintragung der Abberufung in das Handelsregister in Anspruch zu nehmen. Sie können sich damit begnügen, ihm die Geschäftsführertätigkeit durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagen zu lassen.
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