Fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds I Erforderlichkeit einer Abmahnung I Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses von Organen und Organmitgliedern von Gesellschaften, Genossenschaften und Sparkassen muss keine Abmahnung vorausgehen.
2. Der Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen wichtigen Grundes steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitgliedes vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abberufung rechtfertigen würden.
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