Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Mitgesellschafters
1. Bei der Beschlußfassung über die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages darf der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen.
2. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht darauf abgestellt werden, daß das Dienstverhältnis allein schon wegen einer ordentlichen Kündigung abgelaufen ist, wenn sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages sämtliche Gesellschafter einig waren, daß der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und Mitgesellschafters bei Fehlen eines wichtigen Grundes nicht ohne seine Zustimmung beendet werden könne. Insoweit muß erst die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung geklärt werden.
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