Eine in einem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte Untersagung, eine Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister anzumelden ist berechtigt, wenn erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestehen, da kein wichtiger Grund für die Abberufung vorgetragen wurde. Die Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes kann insbesondere daraus folgen, dass es sich bei einer GmbH um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt, in der ein jederzeitiger Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG wegen der besonderen Treuepflicht nicht möglich ist.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Abberufungsbeschluss
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2019 – 8 U 35/19
1. Ergibt sich auf Basis der vorzunehmenden Abwägung – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens -, dass ein anzuerkennendes Interesse des Geschäftsführers die Bejahung eines Verfügungsanspruchs grundsätzlich rechtfertigt, folgt daraus keineswegs automatisch auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Letzterer setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen als gegeben angesehen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss (OLG Hamm, 27. November 2017, I-8 U 34/17).
2. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Geschäftsführer ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht (OLG Hamm, 3. Juli 2019, 8 U 27/19, OLG München, 22. Oktober 2009, 23 U 3430/09).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 155/18
Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines Dienstverhältnisses
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZB 1/11
AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 112 a) Die Aktiengesellschaft wird in einem prozess mit einem Vorstandsmitglied auch nach dessen Ausscheiden gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten (BGH, Urteil […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11
Einstweilige Verfügung I Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 183 und OLG Karlsruhe, 4. Dezember 1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 U 244/07
fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Unterlassene Errichtung eines Kontrollsystems im Konzern und unterlassene Überwachung des Mitgeschäftsführers als Kündigungsgrund I Beginn der Kündigungsfrist bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung
1. Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.
2. Im Konzern obliegt dem Geschäftführer der Muttergesellschaft die Überwachung der Tochtergesellschaften.
3. Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.
4. Wird vom Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung hinsichtlich der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe beauftragt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit der Unterrichtung des gesamten Aufsichtsrats, nicht eines einzelnen Mitglieds, über das Ergebnis der Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
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