Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Wirksamkeit einer aufgrund des Drucks Dritter (hier: einer kreditgebenden Bank) vorgenommenen Abberufung
1. Eine mögliche Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 114 AktG tangiert die Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht nicht. Bei Erteilung einer Prozessvollmacht für ein Aufsichtsratsmitglied findet ein Stimmrechtsausschluss analog § 34 BGB keine Anwendung.
2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn diese lediglich von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten verlangt wird.
Eintrag lesen