Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
1. Zur Bestimmung der angemessenen Abfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.
2. Der Börsenwert der Aktie ist Untergrenze der angemessenen Barabfindung. Dieser ist nach dem Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der beabsichtigten Strukturmaßnahme zu bestimmen. Der Referenzzeitraum ist nicht vorzuverlegen im Hinblick auf die Bekanntmachung von zeitlich früheren Maßnahmen – hier Anteilserwerb durch die Hauptaktionärin -, die den späteren Squeeze-Out vorbereitet haben.
3. Zu der Voraussetzung eines „längeren Zeitraums“ für eine Hochrechnung des Börsenkurses auf den Tag der Hauptversammlung, an welchem die Strukturmaßnahme beschlossen wird.
4. Eine Verzinsung des Börsenwerts bis zum Bewertungsstichtag hat nicht zu erfolgen.
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